Ein Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss oft vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderung beantragt oder in Anspruch genommen werden. Er wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt. Je nach GdB und/oder Merkzeichen können Menschen mit Schwerbehinderung Nachteilsausgleiche beanspruchen.
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt den Schweregrad einer Krankheit oder Behinderung. Dazu zählen alle körperlichen, psychischen, kognitiven Einschränkungen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate andauern. Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Eine Behinderung ab einem Grad von 50 gilt als Schwerbehinderung.
Merkzeichen
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen Menschen mit Schwerbehinderung erhalten. Es gibt folgende Merkzeichen:
G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung
aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
H: hilflos
Bl: blind oder hochgradig sehbehindert
RF: Rundfunkbeitrag Befreiung oder Ermäßigung
B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
Gl: gehörlos oder mit schwerer Sprachstörung verbundene, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
TBl: taubblind
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Merkzeichen finden Sie unter:
www.landkreis-heilbronn.de/schwerbehindertenausweis.739.htm
Erstantrag und Änderungsantrag
Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt/Landratsamt Heilbronn Hilfe für Menschen mit Behinderungen
Erstantrag: bei Eintreten einer dauerhaften Gesundheitsstörung
Änderungsantrag: bei einer Verschlimmerung der bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen/neu aufgetretener Gesundheitsstörungen
Fahrtkostenregelung bei Schwerbehinderung
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig ist.
Grundsätzlich sind Krankenfahrten (Taxi) und Krankentransportfahrten (KTW) zu ambulanten Behandlungen vor der Fahrt genehmigungspflichtig und werden nur in Ausnahmefällen genehmigt.
Ausnahme: Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung benötigen keine Genehmigung für Krankenfahrten (Taxi) zu ambulanten Behandlungen.
Die Kosten für einen Krankentransport (KTW), wenn dieser medizinisch erforderlich ist, können nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.