IAV Beratungsstelle für Ältere
74189 Weinsberg
NUSSBAUM+
Soziales

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss oft vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderung...

Ein Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss oft vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderung beantragt oder in Anspruch genommen werden. Er wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt. Je nach GdB und/oder Merkzeichen können Menschen mit Schwerbehinderung Nachteilsausgleiche beanspruchen.

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt den Schweregrad einer Krankheit oder Behinderung. Dazu zählen alle körperlichen, psychischen, kognitiven Einschränkungen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate andauern. Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Eine Behinderung ab einem Grad von 50 gilt als Schwerbehinderung.

Merkzeichen

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen Menschen mit Schwerbehinderung erhalten. Es gibt folgende Merkzeichen:

G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung

aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

H: hilflos

Bl: blind oder hochgradig sehbehindert

RF: Rundfunkbeitrag Befreiung oder Ermäßigung

B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig

Gl: gehörlos oder mit schwerer Sprachstörung verbundene, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

TBl: taubblind

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Merkzeichen finden Sie unter:

www.landkreis-heilbronn.de/schwerbehindertenausweis.739.htm

Erstantrag und Änderungsantrag

Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt/Landratsamt Heilbronn Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Erstantrag: bei Eintreten einer dauerhaften Gesundheitsstörung

Änderungsantrag: bei einer Verschlimmerung der bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen/neu aufgetretener Gesundheitsstörungen

Fahrtkostenregelung bei Schwerbehinderung

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig ist.

Grundsätzlich sind Krankenfahrten (Taxi) und Krankentransportfahrten (KTW) zu ambulanten Behandlungen vor der Fahrt genehmigungspflichtig und werden nur in Ausnahmefällen genehmigt.

Ausnahme: Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung benötigen keine Genehmigung für Krankenfahrten (Taxi) zu ambulanten Behandlungen.

Die Kosten für einen Krankentransport (KTW), wenn dieser medizinisch erforderlich ist, können nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.

Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.

Erscheinung
Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 38/2024

Orte

Weinsberg

Kategorien

Panorama
Soziales
von IAV Beratungsstelle für Ältere
20.09.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto