Tiere, Natur & Umwelt

Sehr geehrte Katzenbesitzer,

überall hört und liest man gerade von der Katzenschutzverordnung oder der Kastrationspflicht. Die Gemeinde Drackenstein hat eigentlich nicht vor, so...

überall hört und liest man gerade von der Katzenschutzverordnung oder der Kastrationspflicht.

Die Gemeinde Drackenstein hat eigentlich nicht vor, so eine Verordnung oder eine Kastrationspflicht im Ortsgebiet zu erlassen oder festzusetzen.

Wir appellieren eher an Ihr Verständnis.

Speziell bei Katzen (alle „bisherigen Fundtiere und Streuner“ sind seit dem Urteil des BVG Leipzig vom 26. April 2018 grundsätzlich Fundtiere) und damit sind auch die Gemeinden gesetzlich dafür verantwortlich, diese Tiere zu versorgen!

Nun hat uns der Klimawandel eine Situation beschert, die wir in den vergangenen 50 bis 80 Jahren so gar nicht kannten. Früher bekamen weibliche Katzen in der Regel 2x pro Jahr Nachwuchs. Heute bekommen weibliche Katzen jedoch eher 3x pro Jahr Nachwuchs. Das bedeutet: Der Bestand kann um 50 % anwachsen.

Eine solche Überpopulation bedeutet auch Tierleid, da es auf Dauer zu einer inzestartigen Vermehrung der Fellnasen kommt.

Auch die Tierarztkosten in den Tierheimen sind durch verschiedene Gerichtsurteile exorbitant gestiegen.

Wird eine werfende Katze oder eine Katze mit neugeborenen Katzenjungen auf Ihrem Grundstück aufgefunden und in Obhut des Tierheimes gegeben, kann dies auf Grund der neuen Gesetzeslage recht schnell teuer werden.

Hierzu ein Beispiel:

Fundtier: Katzenmutter mit fünf Babys

Tagessatz im Tierheim pro Fundtier: 15.- Euro + Tierarztkosten.

Die Jungtiere verbleiben mindestens 10 Wochen bei der Mutter – eventuell auch länger, bis sie in die Vermittlung gehen können.

6 Katzen x 70 Tage x 15.- Euro = 6.300.- Euro

+ Tierarztkosten (Grund-Impfung) = min. ca. 500.- Euro

Dieser Betrag muss dann dem Besitzer, sofern dieser der Gemeinde bekannt ist, in Rechnung gestellt werden. Die Gemeinde ist in den letzten Jahren für die Kosten im Allgemeinen aufgekommen. Die Gemeinde kann und will aber in Zukunft nicht mehr für die Kosten, die einige unvernünftige Tierbesitzer verursachen, aufkommen. Wir werden in Zukunft hierfür anfallende Kosten in Rechnung stellen.

Daher mein Aufruf lassen Sie ihre Freigänger, egal, ob männlich oder weiblich, kastrieren und chipen, dies bedeutet zwar einen einmaligen finanziellen Aufwand. Aber es beschützt sie und die Allgemeinheit auch vor extrem hohen Kosten.

Hier noch ein Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

§14

Das Tierschutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG). Die Vorschrift geht auf das Tierschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung zurück, wonach verboten war, ein eigenes Haustier auszusetzen, um sich des Tieres zu entledigen (§ 2 Nr. 5 TierSchG vom 24. November 1933, RGBl. I S. 987). Nachfolgend wurde das Verbot hinsichtlich seiner Adressaten neu ausgerichtet und erweitert, die geschützten Tiere ebenso wie die Handlungsformen konkretisiert (§ 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972, BGBl. I S. 1277) und durch eine Ergänzung sichergestellt, dass nicht nur die Absicht der (endgültigen) Entledigung, sondern auch das Ziel einer nur vorübergehenden Pflichtverletzung erfasst wird (Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, BGBl. I S. 1094; BT-Drs. 13/7015 S. 16). Im Kern blieb das Verbot unverändert

§15

Ein Eigentümer darf folglich ein in seiner Obhut befindliches Tier nicht aussetzen, um sich seiner zu entledigen. Das bedeutet in objektiver Hinsicht, er darf das Tier nicht ohne neue Obhut aus seiner Obhut entlassen und es damit auf Gedeih und Verderb sich selbst überlassen. Mit der Dereliktion ist eine Aussetzung des Tieres verbunden. Der Tatbestand des § 959 BGB setzt neben der Absicht, auf das Eigentum und damit auf die damit einhergehenden Rechte und Pflichten zu verzichten, die Aufgabe des Besitzes voraus.

Wird nicht zugleich ein neues Besitzverhältnis begründet, so geht mit der Besitzaufgabe objektiv eine Aussetzung einher, weil die tatsächliche Gewalt über das Tier Voraussetzung der Obhut ist. Zugleich ist nicht zweifelhaft, dass mit der Dereliktion eines Tieres in aller Regel auch die Absicht verbunden ist, sich des Tieres zu entledigen, sich also seinen Verpflichtungen zu entziehen, womit die Voraussetzungen des Aussetzungsverbots erfüllt sind.

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet

oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden

oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Denken Sie daran, auch eine kastrierte Katze fängt Mäuse.

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Gemeinde Drackenstein
10.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Drackenstein
Gruibingen
Hohenstadt
Mühlhausen im Täle
Wiesensteig
Kategorien
Aus den Rathäusern
Panorama
Tiere, Natur & Umwelt
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto