Zum 1.1.2024 haben sich das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, ebenso wie die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt. Auch beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es Verbesserungen für Angehörige.
Pflegegeld | Pflegesachleistung | |
Pflegegrad 1 | ||
Pflegegrad 2 | von 316 auf 332 € | von 724 auf 761 € |
Pflegegrad 3 | von 545 auf 573 € | von 1.363 auf 1.432 € |
Pflegegrad 4 | von 728 auf 765 € | von 1.693 auf 1.778 € |
Pflegegrad 5 | von 901 auf 947 € | von 2.095 auf 2.200 € |
Der Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege errechnet sich aus dem selbst zu tragenden Pflegekostenanteil des jeweiligen Pflegeheimes und ist abhängig von der bisherigen Dauer des Heimaufenthaltes. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Heimaufenthaltes anstatt 5 % nun 15 %, im zweiten Jahr anstatt 25 % nun 30 %, im dritten Jahr statt 45 % nun 50 % und ab dem vierten Jahr dauerhaft anstatt 70 % nun 75 % der in der Einrichtung selbst zu tragenden pflegebedingten Kosten.
Pflegeunterstützungsgeld
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Tage je pflegebedürftige Person begrenzt.
Weitere Informationen erhalten sie bei Ihrer IAV-Stelle Bad Rappenau-Bad Wimpfen, Bahnhofstr. 6, 74906 Bad Rappenau. Tel. 07264/9203010, Frau Wacker oder iav@sozialstation-badrappenau.de.