Selbstauskunft über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr

Die Gemeindeverwaltung möchte Sie darauf hinweisen, dass laut § 46 Abs. 3 bis 5 der Abwassersatzung der Gemeinde Starzach vom 14.02.2011 folgende Mitteilungspflicht...

Die Gemeindeverwaltung möchte Sie darauf hinweisen, dass laut § 46 Abs. 3 bis 5 der Abwassersatzung der Gemeinde Starzach vom 14.02.2011 folgende Mitteilungspflicht gilt:

Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße in einem prüffähigen Lageplan rot zu kennzeichnen.

Ebenso sind Sie verpflichtet, Änderungen der Größe bzw. des Versiegelungsgrads des Grundstücks um mehr als 20 m² der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Die Gemeindeverwaltung stellt hierfür den Anzeigevordruck „Selbstauskunft über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr“ samt Erläuterungsbroschüre zur Verfügung. Diese Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung, Frau Rebmann, Tel. 07483/188-32, E-Mail: tatjana.rebmann@starzach.de oder Frau Steffen, Tel. 07483/188-35, E-Mail: jessica.steffen@starzach.de angefordert oder auf unserer Homepage www.Starzach.de unter der Rubrik Rathaus / Dienstleistungen A-Z / Wasser- und Abwassergebühren heruntergeladen werden.

Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass für das auf den bebauten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwangan die öffentlichen Abwasseranlagen besteht. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann die Gemeinde Ausnahmen erteilen. Im Bereich der Niederschlagswassergebühr wird eine solche Ausnahme jedoch nur erteilt, wenn eine ordnungsgemäß installierte Zisterne oder Versickerungsanlage vorhanden ist und dies der Gemeindeverwaltung nachgewiesen wird.

Ihre Gemeindeverwaltung Starzach!

Erscheinung
Starzach Bote – Amtsblatt der Gemeinde Starzach
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Starzach
06.06.2025
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