Aus den Rathäusern

Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern zum Vermeiden von Verletzungen und Bränden

An Silvester wird gefeiert und das neue Jahr „eingeschossen“. Beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk ist Vorsicht geboten, um Verletzungen zu vermeiden....

An Silvester wird gefeiert und das neue Jahr „eingeschossen“. Beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk ist Vorsicht geboten, um Verletzungen zu vermeiden. Zudem sollte auch auf Tiere und die Umwelt Rücksicht genommen werden. Bitte beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern die folgenden Hinweise:

  • Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:
    Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
    Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
    Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
    Klasse IV: Großfeuerwerk
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
  • Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar.
  • Bei Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern (z. B. beim Pflegeheim Nebringen) und Kirchen ist das Zünden von Böllern und Raketen aus Lärmschutzgründen untersagt. Außerdem sind Silvesterfeuerwerke in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern oder Holzlagern zum Schutz vor Bränden verboten.
  • In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur im ausreichenden Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, zum Beispiel Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • Bei Tieren löst die ungewohnte nächtliche Silvesterknallerei großen Stress und Panik aus. Deshalb bitten wir darum, Feuerwerk zumindest auf Grünflächen und in Gartenanlagen zu unterlassen. Brennen Sie pyrotechnische Gegenstände auch nicht in der Nähe von Höfen mit Tierhaltung ab. Auch bei Pferden und Rindern, die auf Weiden und in den Ställen gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sie in Panik geraten und ausbrechen.
  • Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z. B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Feuerwerkskörper niemals auf Menschen werfen.
  • Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke beschädigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper niemals nachzünden.
  • Richten Sie Feuerwerkskörper nie gegen Menschen, Tiere oder Gebäude. Insbesondere in der Nähe von Scheunen, Ställen und von Fachwerkhäusern sollten Sie auf das Abbrennen von Feuerwerk ganz verzichten.
  • In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.
  • Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.
  • Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weitergeben. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
  • Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst, oder verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
  • Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. Böllern nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.
  • Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.
  • Sollte trotz aller Vorsicht es denn noch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr (Notrufnummer 112).

Erscheinung
Gäufeldener Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
von Gemeinde Gäufelden
19.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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