Das Naturschutzgesetz sieht für das Roden und für starke Rückschnitte die Zeit von 1. Oktober bis 28. Februar vor.
Leichte Pflegeschnitte und Schnitte zur Gesunderhaltung einer Hecke ganzjährig zulässig.
Bei der Gemeindeverwaltung gehen oft Klagen aus der Bevölkerung ein, dass Hecken zu hoch sind oder Zweige in den Gehweg oder Straßenraum ragen. Dies ist nicht nur unangenehm für den Fußgänger; es stellt auch eine Gefahr für den Straßenverkehr dar, wenn die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind oder wenn größere Fahrzeuge den Ästen ausweichen müssen.
Wir möchten Sie bitten, darauf zu achten, dass das Straßenlichtraumprofil (Höhe: 4,5 m, Gehweg 2,5 m) eingehalten wird. Um auch höheren Fahrzeugen, wie Bus und Lkw, die Durchfahrt zu ermöglichen, müssen alle Äste, die bis auf eine Höhe von 4,5 m in die Straße ragen, beseitigt werden.
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Ebenso hinderlich und verkehrssicherheitsgefährdend sind zu hohe Hecken oder andere Gewächse, die Verkehrszeichen verdecken sowie den Kreuzungsbereich und die Sicht einmündender Straßen und abbiegender Fahrzeuge versperren. Wir weisen darauf hin, dass Hecken im Kreuzungsbereich (Sichtdreieck) nur die im Bebauungsplan eingetragene Höhe haben dürfen. Bitte schneiden Sie diese auf die zulässige Höhe zurück.
Bitte auch an den Rückschnitt auf den unbebauten Grundstücken, entlang der Feldwege, an den Weinbergen, im Gewann Seeberg, Neugereuth, Lautenbacher Berg und den Radwegen denken.
Hinweis zur Reinigung von Gehwegen
Gem. § 4 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege („Streupflichtsatzung“) der Gemeinde Oedheim, ist der Straßenanlieger, d.h. sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer (Mieter und Pächter) dazu verpflichtet, den Gehweg in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Hierunter versteht sich insbesondere die Beseitigung von Unrat, Zigaretten, Unkraut und Laub.
Ihre Gemeindeverwaltung