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Silvesterfeuerwerk – Hinweise zum Jahreswechsel

Einer kürzlich veröffentlichten Umfrage des Bündnisses „böllerciao“ zufolge, welchem u.a. die Deutsche Umwelthilfe, die Gewerkschaft der Polizei...

Einer kürzlich veröffentlichten Umfrage des Bündnisses „böllerciao“ zufolge, welchem u.a. die Deutsche Umwelthilfe, die Gewerkschaft der Polizei und die Tierschutzstiftung Vier Pfoten angehört, spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung gegen privates Böllern und Raketenanzünden zum Jahreswechsel aus.

Die Gründe hierfür sind vielfältig:

  • die starke Überlastung der Krankenhäuser, der Polizei und Feuerwehr aufgrund von Bränden und Verletzungen durch unsachgemäßen und leichtsinnigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen
  • der Müll auf den Straßen und in den Innenstädten sowie die Verschmutzung der Umwelt
  • die Feinstaubbelastung der Luft
  • das Aufschrecken von Wild- und Haustieren

Um selbst einen Beitrag zur Verminderung der Belastung der Rettungsdienste und des Lärms in der Silvesternacht zu leisten, appelliert die Gemeinde Altdorf an alle Bürgerinnen und Bürger den Jahreswechsel zurückhaltend anzugehen und das persönliche Feuerwerk einzuschränken oder sogar ganz darauf zu verzichten.

Für alle diejenigen, die nicht darauf verzichten möchten, verweist das Ordnungsamt der Gemeinde Altdorf auf die einschlägigen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung.

Wegen der erhöhten Brandgefahr ist es bundesweit verboten, in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern Feuerwerkskörper anzuzünden. In der Sprengstoffverordnung heißt es wörtlich: „Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist verboten“. In der Nähe von Oberleitungen, Tankstellen, leicht entzündlichen Gegenständen und Dachvorsprüngen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ebenfalls nicht erlaubt.

Im Falle Altdorfs gilt dies nicht nur für den gesamten Ortskern rund um das Rathaus und für den Bereich rund um das Pflegeheim in den Seewiesen, auch überall sonst, wo Fachwerkhäuser stehen (z.B. in der Oberen Straße, in der Bachstraße, in der Gartenstraße, im Gässle, in der Laienstraße, in der Schaichhofstraße, in der Pfarrgartenstraße, in der Hildrizhauser Straße) muss das Verbot beachtet werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände lediglich am
31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden dürfen.

Ein Verstoß gegen die genannten Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in vierstelliger Höhe geahndet werden.

Erscheinung
Altdorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
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