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Silvesterfeuerwerk – Was ist zu beachten?

Tipps zum sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern Immer wieder kommt es zu Gefährdungen und Unfällen beim Abbrennen von Raketen und Böllern....

Tipps zum sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern

Immer wieder kommt es zu Gefährdungen und Unfällen beim Abbrennen von Raketen und Böllern. Deshalb müssen beim Silvesterfeuerwerk Regeln eingehalten werden, um Personen- oder Sachschäden zu vermeiden. Einschlägige Rechtsvorschriften hierzu sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie in der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) grundgelegt.

Aufgrund dessen weist das Ordnungsamt insbesondere auf folgende Regeln hin:

  • Kaufen und verwenden Sie nur in Deutschland zugelassene Feuerwerksartikel; achten Sie dabei auf die „BAM“-Nummer (Bundesanstalt für Materialprüfung).
  • Keine Böller selbst basteln.
  • Böller und Raketen dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden!
  • Grundsätzlich die Bedienungsanleitung des Herstellers auf den Packungen und Feuerwerkskörpern beachten!
  • Feuerwerkskörper und Raketen nur im Freien verwenden und nicht waagrecht in Richtung von Menschen oder Gebäuden abfeuern, sondern nur senkrecht!
  • Nach dem Anzünden den gebotenen Sicherheitsabstand einhalten.
  • Vermeintliche Blindgänger nicht anfassen; diese können auch noch verspätet zünden!
  • Aus Gründen des Lärmschutzes ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten. Dieses Verbot ist aus Gründen des Brandschutzes auf die unmittelbare Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern erweitert. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit!

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Sach- und Personenschäden durch unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern rechtliche Konsequenzen haben können, wobei entstandene Körperverletzungen auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können.

Sollte trotz aller Vorsicht ein Personenschaden oder ein Brand entstehen, ist unverzüglich über den Notruf 110 bzw. 112 der Rettungsdienst oder die Feuerwehr zu benachrichtigen. Außerdem sollte es selbstverständlich sein, dass entstandene Rückstände wieder aufgeräumt werden!

Stadt Rosenfeld

Ordnungsamt

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Rosenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Stadt Rosenfeld
17.12.2025
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