Das Stadtbauamt möchte im Zeitraum vom 24. November bis 5. Dezember in der Kernstadt und in den Stadtteilen die Sinkkasten-, Rinnen- und Prüfschachtreinigungen durchführen.
Damit die Arbeiten reibungslos ablaufen können, bitten wir, die Sinkkästen (Gully) nicht zu überparken und aufgestellte Halteverbortsschilder zu beachten.
Das Stadtbauamt bittet um Verständnis. Weitere Auskünfte erteilt das Stadtbauamt, Tel. 0 72 43/1 01 – 83 73 oder stadtbauamt@ettlingen.de.
Derzeit wird der Rückschnitt von Sträuchern und Gehölzen aus öffentlichen Verkehrsräumen vielerorts nicht beachtet. Deshalb möchte die Stadt Ettlingen hiermit die Grundstückseigentümer auf § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hinweisen, wonach Anpflanzungen und Zäune nur so angelegt und unterhalten werden dürfen, dass der Verkehr – auch Fußgängerverkehr – nicht beeinträchtigt wird. Dies heißt, dass auf privaten Grundstücken gesetzte Pflanzen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Unter Beachtung des Naturschutzgesetzes ist es wieder an der Zeit, die evtl. notwendigen Rückschnittarbeiten jetzt durchzuführen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Pflanzen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Gehweg bzw. 2,75 m über Geh- und Radweg und mind. 4,50 m über der Fahrbahn entfernt werden müssen.
Im Gehwegbereich muss der Rückschnitt bis an die Grundstücksgrenze erfolgen.
Bei Grundstücken, die direkt an einem Radweg oder kombinierten Geh- und Radweg liegen, muss der Rückschnitt bis 0,30 m, gemessen ab der Grundstückskante, in das Grundstück hinein durchgeführt werden, wenn der Radweg direkt an der Grundstücksgrenze verläuft.
Verkehrszeichen und/oder Straßenbeleuchtung müssen ebenfalls freigehalten werden.
An Kreuzungen und Einmündungen muss zudem darauf geachtet werden, dass die Anpflanzungen im Bereich der Sichtfelder dauerhaft so niedrig gehalten werden (in der Regel höchstens 80 cm hoch), dass für Kraftfahrer eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist.
Die Einhaltung der genannten Mindestabstände ist über das ganze Jahr hinweg geboten.
Umfang der Reinigungspflicht von Gehwegen
Entsprechend der Satzung der Stadt Ettlingen über die Verpflichtung von Straßenanlieger zum Reinigen der Gehwege, müssen Eigentümer nach § 4 in der Regel mind. auf 1 m Breite entlang ihrer Grundstücke die öffentlichen Wege von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub reinigen.
Weitere Auskünfte erteilt das Stadtbauamt, Tel. 0 72 43/1 01 – 83 73 oder stadtbauamt@ettlingen.de.