Aus den Rathäusern

Sitzung des Gemeinderats am Montag, den 21.10.2024

Oberbürgermeister Thomas Deuschle lädt zur nächsten Sitzung des Gemeinderats am kommenden Montag um 19.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses...

Oberbürgermeister Thomas Deuschle lädt zur nächsten Sitzung des Gemeinderats am kommenden Montag um 19.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses herzlich ein. Um was geht es? Die Themen im Schnelldurchlauf:

Annahme eingegangener Spenden

Der Gemeinderat wird über die Annahme eingegangener Spenden beraten und beschließen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Quartier Melanchthonstraße“

a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

b) Billigung des Vorentwurfs in der Fassung vom 10.07.2024

c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

In Kombination mit dem geplanten REWE-Markt beabsichtigt die Stadt Waghäusel zusammen mit der Machmeier VVG Alpha GmbH die nördlich des geplanten Lebensmittelmarktes angrenzende Ackerfläche als Wohnbaufläche mit Mehrfamilienhäusern zu überplanen und städtebaulich neu zu ordnen. Dadurch soll unter anderem dem steigenden Bedarf an Wohnbaufläche Rechnung getragen werden. Für das geplante Vorhaben liegt eine konkrete Planung vor, für die die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan „Quartier Melanchthonstraße“ aufgestellt werden. Die Planung sieht eine Wohnbebauung mit insgesamt acht Mehrfamilienhäusern vor. Geplant ist ein überwiegend autofreies Quartier, die Zuwegung erfolgt über mehrere Fußwege innerhalb sowie außerhalb des Plangebiets. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um das konkrete Vorhaben zu ermöglichen. Zudem bildet der Bebauungsplan den notwendigen Siedlungszusammenhang für das südlich gelegene und parallel verlaufende Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Melanchthonstraße“. Nach Aufstellungsbeschluss sowie Billigung des Vorentwurfs kann die öffentliche Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen werden. Der Planentwurf soll für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt werden. Der Gemeinderat wird hierüber beraten und beschließen.

Einfacher Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Louis-Schuler-Straße“

a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 u. § 30 Abs. 3 BauGB

b) Billigung des Entwurfs

c) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB u. Beteiligung der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

In Abstimmung mit der höheren Raumordnungsbehörde sowie dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein sollen Fehlentwicklungen an dezentralen Gewerbestandorten in Waghäusel vermieden werden. Aus diesem Grund sollen im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Für die bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe werden bestandsorientierte Festsetzungen zur Sicherung der Nutzungen geschaffen. Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren erfolgen. Der Bebauungsplan ist dabei in Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Melanchthonstraße“ – derzeit in Aufstellung – zu betrachten. Dieser sieht in Waghäusel-Wiesental einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.500 m² vor. Der Nahversorgungsmarkt soll in Wiesental aufgrund des verbrauchernahen Anschlusses zu den Wohngebieten nördlich und südlich der Philippsburger Straße eine wohnungsnahe Grundversorgung gewährleisten. Auf Anforderungen des Regionalverbandes und des Regierungspräsidiums ist somit für das Plangebiet eine Reglementierung erforderlich. Nach Aufstellungsbeschluss sowie Billigung des Entwurfs kann die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen werden. Der Planentwurf soll für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt werden. Der Gemeinderat wird hierüber beraten und beschließen.

Grundsteuerreform: Festlegung eines neuen Hebesatzes für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin gesehen, dass das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, führt. Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet werden können, um Gesetzgeber und Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, eine Neuregelung der Grundsteuer zu treffen und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-)Grundsteuergesetzes als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt, eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. Das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss des Landesgrundsteuergesetzes am 4.11.2020 über die hier anzuwendenden Modelle entschieden. Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren. Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. Durch die Grundsteuerreform soll es im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens der Stadt insgesamt gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Diese Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass für jeden einzelnen Steuerzahler künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grundsteuer der Fall war. Es ist vielmehr so, dass es zu Belastungsverschiebungen kommt. Diese Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität gibt es nicht. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Festlegung eines neuen Hebesatzes entscheidet, ob für die Gemeinde die Aufkommensneutralität das oberste Ziel ist oder ob andere finanzpolitische Gründe auf die Entscheidung Einfluss nehmen. Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemessungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind. Die Verwaltung schlägt vor, einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B festzusetzen. Da mit einem Hebesatz von 185 % die Aufkommensneutralität nicht ganz erreicht ist, schlägt die Verwaltung einen Hebesatz von 190 % vor. Der Gemeinderat wird hierüber beraten und beschließen.

Ausschreibung für den kommunalen Gas- und Strombedarf

Die Stadt Waghäusel hat in den vergangenen Jahren an den jeweiligen Bündelausschreibungen der Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH, teilgenommen. Die daraus resultierende Gaslieferung läuft zum 31.12.2024 aus; die Stromlieferung zum 31.12.2025. Die Ergebnisse dieser Bündelausschreibungen stehen schon seit einigen Jahren nicht mehr im Verhältnis zu den tatsächlichen Marktpreisen. Der Energiemarkt unterliegt täglichen Schwankungen und ist daher ein sog. volatiler Markt. Haushaltsrechtlich gebietet § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung. Vergaberechtlich ist die Einholung von entsprechenden, vergleichbaren Angeboten relevant. Bei der Gas- und Stromlieferung kommt es auf die Gesamtmenge pro Jahr sowie die Anzahl der Abnahmestellen (Zähler) an. Mit diesen beiden Angaben kann die Verwaltung entsprechende Angebote bei Energieversorgern einholen und selbstverständlich prüfen. Das Vergabekriterium ist hier schlicht und ergreifend der Arbeitspreis. Aufgrund des volatilen Marktes sollte allerdings auch relativ zeitnah ein entsprechender Zuschlag erteilt werden. Gegebenenfalls sind hierbei Tage entscheidend. Die Verwaltung schlägt vor, die Lieferung von Gas und Strom künftig nach dem Prinzip einer „Angebotsabgabe auf Indikationsbasis“ auszuschreiben. Folgt der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, wäre diese in der Lage, unverzüglich auf die Angebote zu Börsenpreisen zu reagieren. Und zwar entweder um die benötigte Menge zu „kaufen“ oder aber um – je nach Entwicklung des Marktes – relativ kurzfristig die Energieversorger zu einem weiteren Stichtag anbieten zu lassen. Ebenfalls kann im Laufe des Jahres 2025 entsprechend schnell reagiert werden, um den bestmöglichen Preis für die Beschaffung der Stromlieferung zu erhalten. Der Gemeinderat wird hierüber beraten und beschließen.

Beteiligung an der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG im Rahmen des Projektes „EnBW vernetzt“

Der Grundgedanke für „EnBW vernetzt“ vor 4 Jahren war es, dem Wunsch der Kommunen nachzukommen und diese an den Netzen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund bietet die EnBW mit „EnBW vernetzt“ eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Netze BW GmbH an. Die Kommunen erhalten eine einfache Möglichkeit, an den Themen der Zukunft „dicht“ dran zu sein, mitzureden, mitzugestalten und am stabilen wirtschaftlichen Erfolg der Netze BW GmbH teilzuhaben. Der direkte Draht in den Aufsichtsrat, zur Geschäftsführung und zum Vorstand der EnBW garantiert, dass kommunale Belange gehört und besser verstanden werden. 214 Kommunen in Baden-Württemberg sind aktuell mittelbar mit 307 Millionen € an der Netze BW GmbH beteiligt. Das sind 40 % der berechtigten Konzessionskommunen und knapp 14 % des Unternehmenswerts der Netze BW GmbH. Auch die Stadt Waghäusel nahm im Jahr 2020 die Möglichkeit wahr, mittelbar über die Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG Anteile an der Netze BW GmbH zu erwerben. Die Beteiligung kann alle fünf Jahre aufgestockt, abgestockt oder gekündigt werden. Der Zeitraum vom 01.07.2020 endet zum 30.06.2025. Kommunen können mit Wirkung zum 01.07.2025 neue Anteile zeichnen. Die Höhe der jeweiligen Anteile ist grundsätzlich frei wählbar. Die Stadt Waghäusel ist derzeit mit 7 Millionen € beteiligt. Die Verwaltung schlägt vor, die Beteiligung in gleicher Höhe über den 01.07.2025 beizubehalten. Der Gemeinderat wird hierüber beraten und beschließen.

Sanierung und Erweiterungsneubau der Johann-Peter-Hebel-Realschule

- Sanitärarbeiten

- Nachtragsvereinbarung Nr. 4

Die Auftragssumme der Sanitärarbeiten lag zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe am 30.03.2022 bei 342.878,22 €. Bisher wurden drei Nachträge vereinbart. Die Nachtragsvereinbarung Nr. 4 wird erforderlich, da im Zuge der laufenden Sanierung entschieden wurde, die Bausubstanz der stark sanierungsbedürftigen WC-Anlagen ebenfalls mitzuverarbeiten. Dies betrifft u. a. die Demontage des Bestands, die Verlegung der Entwässerungsleitungen und Trinkwasserleitungen, die Installation von Armaturen, Einrichtungsgegenständen, Brandschutz etc. Das Angebotsleistungsverzeichnis der Änderungsplanung wurde durch das Fachplanungsbüro aus Pforzheim geplant und kalkuliert. Die Kostenberechnung beläuft sich auf brutto 230.000 €. Das Nachtragsangebot wurde mit einer Summe in Höhe von brutto 289.153,20 € eingereicht und liegt ca. 26 % über der Kostenberechnung. Das Ingenieurbüro empfiehlt die Vergabe des Nachtrags, prüft im Weiteren jedoch vorhandene Einsparungsmöglichkeiten. Das Stadtbauamt bittet um Zustimmung zur Vergabe der Nachtragsvereinbarung Nr. 4 an die Firma Kleissner aus Mannheim mit einer Auftragssumme von brutto 289.153,20 €.

Sanierung der Johann-Peter-Hebel Realschule -Elektroarbeiten-

- Nachtragsvereinbarung Nr. 16 (Erweiterungsauftrag Fenster- und Fassadensanierung)

- Nachtragsvereinbarung Nr. 17 (Materialpreisanpassung Hauptvertrag Innensanierung).

Die Auftragssumme der Elektroarbeiten lag zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe am 08.03.2022 bei 1.938.446,37 €. Die bisherige Nachtragssumme (Nr. 1-Nr. 15) liegt bei 83.413,01 € brutto. Die Nachtragsangebote Nr. 16 und Nr. 17 beinhalten die Anpassung der Ausführung im Zuge der Fassadensanierung, Mehrmassen sowie die ermittelten Mehrkosten aufgrund der Bauzeitverzögerung. Die Summen der Nachtragsangebote liegen bei rund 240.000 € brutto (Fassadensanierung) und bei rund 290.000 € brutto (Materialpreisanpassung). Das Stadtbauamt bittet um Zustimmung der Nachtragsvergabe an die Firma Huber aus Graben-Neudorf.

Johann-Peter-Hebel-Realschule, Fenster- und Fassadensanierung

- Heizungsarbeiten

- Auftragsvergabe

Das Stadtbauamt hat die Heizungsarbeiten im Rahmen der Fassadensanierung der Johann-Peter-Hebel-Realschule beschränkt ausgeschrieben. Zum Eröffnungstermin am 02.10.2024 ging 1 Angebot ein. Nach Prüfung und Wertung durch das beauftragte Ingenieurbüro reichte die Fa. Gehweiler GmbH aus Waghäusel ein wirtschaftliches Angebot ein. Das Angebot dieser Firma liegt rund 6 % unter der Kostenberechnung in Höhe von 592.000,00 EUR brutto. Die Firma Gehweiler hat bereits den Auftrag für die Innensanierung der Realschule erhalten. Somit können Synergieeffekte genutzt werden. Die Firma ist ortsansässig und die Fachkunde als auch Leistungsfähigkeit sind bekannt. Der Gemeinderat wird über die Auftragsvergabe beraten und beschließen.

Sanierung und Erweiterungsneubau der Johann-Peter-Hebel-Realschule

- Rückbau, Demontage, Entsorgung (Schadstoffentsorgung)

- Nachtragsvereinbarung Nr. 4

Die Auftragssumme der Rückbauarbeiten lag zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe am 13.06.2022 bei 284.361,04 €. Bisher wurden 3 Nachträge gestellt. Bei der nun vorliegenden Nachtragsvereinbarung Nr. 4 in Höhe von 2.872,60 € handelt es sich um zusätzliche Entsorgungsarbeiten von Schränken/Schulmaterialien. Der Gemeinderat wird über die Auftragsvergabe beraten und beschließen.

Hinweis:

Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten finden Sie auf der Internetseite der Stadt Waghäusel.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2024
von Große Kreisstadt Waghäusel
18.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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