Gemeinderat

Sitzung des Gemeinderats vom 20.05.2025

Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 24.06.2026 in unserem Bürgerinfoportal. TOP 1 Bekanntgaben nicht...

Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 24.06.2026 in unserem Bürgerinfoportal.

TOP 1 Bekanntgaben nicht öffentlich gefasster Beschlüsse und sonstige Bekanntgaben

TOP 2 Bürgerfragestunde

TOP 3 Projektentwicklung S9/Wiesenstraße
-Vergabe der Planungsleitungen fürdie Erschließungsplanung (Verkehrsanlagen, Entwässerung und Wasserversorgung)

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Das Büro mquadrat - kommunikative Stadtentwicklung, Badstraße 44 in 73087 Bad Boll wird auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie auf der Grundlage des Angebotes vom 21.03.2025 für die Planungsleistungen für die Erschließungsplanung (Straße und Kanal) beauftragt.
  2. Die Vergabe der Planungsleistungen erfolgt durch die Verwaltung in allen Planungsbereichen stufenweise, zunächst Leistungsphasen 1-4 und dann 5-8.
  3. Der Gemeinderat stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe zu.

Sachdarstellung:

Der Gemeinderat hat sich zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 08.10.2024 mit dem Projekt S9/Wiesenstraße auseinandergesetzt. Dabei ging es hauptsächlich um das Konzept der Erschließungsplanung (vgl. GRDS-Nr. 2024/143). Sowohl in der Sitzungsvorlage als auch beim mündlichen Vortrag wurde darauf hingewiesen, dass die technische Planung zur Erschließung des Gebietes aktuell läuft.

In der Zwischenzeit wurde vom Büro mquadrat eine erste grobe Kostenermittlung durchgeführt und diese Kostenermittlung mit dem Vorhabenträger besprochen. Derzeit erarbeitet die von der Gemeinde Steinenbronn beauftragte Rechtsanwaltskanzlei einen Erschließungsvertrag. Der Erschließungsvertrag ist eine gesonderte Form des städtebaulichen Vertrages. Der Erschließungsvertrag soll auch die Übernahme der gesamten Planungskosten regeln.

Das Büro mquadrat unterstützt bereits die Gemeinde Steinenbronn bei der Projektentwicklung S9/Wiesenstraße, nämlich bei den Themen „Machbarkeitsuntersuchung zur Quartiersversorgung mit einem förderfähigen Wärmenetz“, „Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages“ und „Erstellung der Erschließungsplanung“. Nunmehr gilt es, die weitere Erschließung, nämlich die Straße sowie die Kanalverlegung, zu planen und weiter voranzutreiben. Hierfür bedarf es des Abschlusses eines Vertrages auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Vergaberecht: Aufgrund des geschätzten Auftragswertes, welcher unter 100.000,- € liegt, ist eine Direktbeauftragung möglich (vgl. Nr. 2.3 b) VergabeVwV i.V.m. Nr. 7.2 VwV-Beschaffung bis zu 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)). Dies gilt auch für die Beschaffung freiberuflicher Leistungen.

Nach Nr. 8 der Vergabe VwV sind bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen (§ 50 UVgO) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO und aus Wettbewerbsgründen eine Markterkundung durchzuführen oder mehrere Vergleichsangebote einzuholen, es sei denn im Einzelfall rechtfertigen die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände, dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Dabei können sich Auftraggeber an der Regelung in § 12 Absatz 3 UVgO orientieren.

Gemäß § 12 Abs. 3 der UVgO darf im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Büro mquadrat entwickelt sowohl das Gebiet „Gubser II“ als auch das Gebiet „Böblinger Straße Nord“. Da die Gebiete „Gubser II“, „Böblinger Straße Nord“ als auch „S9/Wiesenstraße“ unmittelbar zusammenhängen und damit auch Synergieeffekte optimal genutzt werden können, schlägt die Verwaltung eine Beauftragung des Büros „mquadrat - kommunikative Stadtentwicklung, Badstraße 44 in 73087 Bad Boll“ auf der Grundlage der Nr. 8 der VwV Beschaffung i. V. m. § 12 Abs. 3 UVgO i. V. m. § 8 Abs. 4 Nr. 10 und Nr. 12 UVgO vor.

III. Finanzierung

Bei der oben beschriebenen Maßnahme handelt es sich um eine außerplanmäßige Angelegenheit.

Der Gemeinde entstehen Kosten hierfür wie oben erläutert. Die Verwaltung plant, diese Kosten zu 50 % im Rahmen des Erschließungsvertrages auf den Investor umzulegen. Die restlichen 50 % der Kosten werden durch die Gemeinde getragen. Eine gänzliche Kostenübernahme durch den Investor ist ausgeschlossen, da durch die Erschließung der Straße ebenso die Grundstücke, welche sich im Gebiet „Böblinger Straße Nord“ befinden, profitieren. Der Investor wurde hierüber bereits in Kenntnis gesetzt und hat dies stillschweigend hingenommen.

Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass spätestens Ende 3./ Anfang 4. Quartal 2025 der Erschließungsvertrag mit dem Investor abgeschlossen wird. Durch den Abschluss des Erschließungsvertrags erzielt die Gemeinde wieder die Hälfte der Einnahmen. Den Kostenanteil der Gemeinde kann über das Querschnittsbudget 4400 (Planung) gedeckt werden.

TOP 4 Bebauungsplanverfahren „S9/Wiesenstraße“ nach Regelverfahren
- Aufstellungsbeschluss zum geänderten Geltungsbereich des Bebauungsplans
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Beschlussfassung: Mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beschließt, dass für den im beigefügten Planteil des Bebauungsplans dargestellten Bereich (neuer räumlicher Geltungsbereich) ein Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Regelverfahren aufgestellt wird.
  2. Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung (Spalte 3) entsprechend der Abwägungstabelle vom 25.04.2025 (siehe Anlage 7) zu.
  3. Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ in der Fassung vom 25.04.2025.
  4. Der Gemeinderat ermächtigt und beauftragt die Verwaltung auf Grundlage des Entwurfes vom 25.04.2025 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  5. Diese Beschlüsse des Gemeinderates sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Sachdarstellung:

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 07.07.2020 hatte sich der Gemeinderat für eine Teilnahme am Grundstücksfonds für Kommunen betreffend des Gebietes S9/Wiesenstraße und den Flst. 745/1 und 745/2 ausgesprochen und die Verwaltung damit beauftragt, die erforderlichen Schritte einzuleiten. In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 28.07.2020 beschloss der Gemeinderat, dass dem Grundstücksbevorratungsvertrag zwischen der Gemeinde Steinenbronn und dem Land Baden-Württemberg zugestimmt wird und ermächtigte gleichzeitig die Verwaltung, den Vertrag zu unterzeichnen.

Die Gemeinde Steinenbronn ist die erste Kommune in Baden-Württemberg, die vom Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, in den „Grundstücksfonds BW" aufgenommen wurde. Ziel ist, im Gebiet der Wiesenstraße/Gebiet S9 auf einer Fläche von 6.640 m² gemeinwohlorientierten Wohnungsbau (Schaffung von preisgünstigem, insbesondere sozial gebundenem Wohnraum) zu realisieren. In einem Zeitraum innerhalb von 3 Jahren - verlängerbar um weitere 2 Jahre - soll Wohnraum für junge Familien und aber auch für Menschen im 3. Lebensabschnitt, ein Modell „JUNG UND ALT“ unter einem Dach mit aktuell nachgefragten Wohnraummodellen entstehen.

Die Flst. Nr. 744, 746/1, 746/2 und 747 befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „1. Änderung Sandäcker/ Erweiterung Maiermahd“ vom 27.03.1996. Sie sind dort als „private Grünflächen“ festgesetzt. Für die Flst. Nr. 742, 743, 745/1, 745/2 und 725 gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan.

Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ soll zwischen der Schönaicher Straße und Böblinger Straße mit einer städtebaulichen Konzeption das oben genannte Ziel umgesetzt werden.

Quelle: Eigene Darstellung, Bilder c2022 GeoBasis-DE/BKG. GeoContent, Maxar Technologies, Kartendaten c 2022 GeoBasis-DE/BKG (c2009)

Ursprünglich wurde in der Gemeinderatsitzung am 20.09.2022 (vgl. GRDS-Nr. 2022/127) ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „S9/Wiesenstraße“ gemäß § 13b BauGB - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren – aufgestellt.

Durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) verstößt § 13 b BauGB gegen EU-Recht. § 13b BauGB darf daher laut BVerwG wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

Daher beschloss der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2024, dass das am 20.09.2022 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „S9/Wiesenstraße“ (GRDS-Nr. 2022/127) fortgeführt und ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst wird. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ gebilligt wird, eine Umweltprüfung im Laufes des Verfahrens durchgeführt wird und dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wird (vgl. GRDS-Nr. 2024/022).

Mit Stand des Bebauungsplans „S9/Wiesenstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften, Vorentwurf vom 15.01.2024, wurde die Veröffentlichung im Internet vom 11.03.2024 bis einschließlich 19.04.2024 durchgeführt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 11.03.2024 bis einschließlich 19.04.2024 statt.

Die Originalstellungnahmen mit einem Abwägungs- und Beschlussvorschlag sind der Abwägungstabelle mit Stand vom 25.04.2025 zu entnehmen. In der Sitzung am 20.05.2025 wird Frau Kauß-Brockmann vom beauftragten Planungsbüro „die STEG“ anwesend sein und die Ergebnisse mündlich erläutern.

Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der „Flächennutzungsplan 2030“ des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn sieht für den Geltungsbereich eine geplante Wohnbaufläche, öffentliche und eine private Grünfläche vor.

Quelle: wirksamer Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn, 2030

Daher gilt der Bebauungsplan nur teilweise als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird daher geändert.

Als Anlage ist der Beratungsgrundlage der Bebauungsplanentwurf beigefügt, der den neuen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S9/Wiesenstraße“ umfasst. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 742, 743, 744, 745/1, 745/2, 746/1, 746/2, 747, 725 (Teilbereich) - es gilt der Planbereich des Bebauungsplanes.

Ziel und Zweck der Planung ist die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderliche Ausweisung von neuen überbaubaren Flächen zur Wohnnutzung.

Im ursprünglichen Geltungsbereich liegt im Nordosten ein geschütztes Feldgehölz. Um den Eingriff so gering wie möglich zu halten, wurde der Geltungsbereich in diesem Bereich zurückgenommen. Es besteht aber ein Bedarf an Parkraum. Daher wurde diese Nutzung auf Flurstück 725 geplant.

Entsprechend dem Regelverfahren wurde ein Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung erstellt. Die Ergebnisse wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Zur Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens schlägt die Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den obigen Aufstellungsbeschluss vor. Zur Abwägung der frühzeitigen Beteiligung schlägt die Verwaltung obigen Beschluss vor. Zur Billigung des Entwurfs und zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB schlägt die Verwaltung ebenfalls den obigen Beschluss vor.

TOP 5 Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges Typ: LF 20

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Vergabe des Loses „1 Fahrgestell“ an die Firma MAN Truck zum Angebotspreis von 140.600 Euro (brutto 167.314 Euro).
  2. Der Gemeinderat beschließt die Vergabe des Loses „2 Feuerwehrtechnischer Aufbau“ an die Firma Rosenbauer zum Angebotspreis von 294.209 Euro (brutto 350.108,71 Euro)
  3. Der Gemeinderat beschließt die Vergabe des Loses „3 Feuerwehrtechnische Beladung“ an die Firma Barth zum Angebotspreis von 106.710 Euro (brutto 126.984,90 Euro)
  4. Der Gemeinderat beschließt für unvorhersehbare und notwendige Änderungen einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.

Sachdarstellung:

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 05.11.2024 den Feuerwehrbedarfsplan 2024 – 2029 (GRDS 2024/161) beschlossen.

Der Feuerwehrbedarfsplan enthält wesentliche Angaben für die Beschreibung der feuerwehrtechnisch relevanten örtlichen Verhältnisse (Gefährdungsanalyse) und bildet die Grundlage für die Aufstellung und Ausrüstung einer für einen geordneten Lösch- und Rettungseinsatz erforderlichen leistungsfähigen Feuerwehr.

Gemäß § 3 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

In dem Fahrzeugkonzept des Feuerwehrbedarfsplan sind auch die Fahrzeuge enthalten, die für die wirtschaftliche und technisch angemessene Aufgabenerledigung der Feuerwehr seitens der Gemeinde Steinenbronn als notwendig bzw. sinnvoll angesehen werden.

Daraus erfolgt das Investitionsprogramm für notwendige Feuerwehrfahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Steinenbronn benötigt werden, sowie die zur Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes notwendigen Investitionen zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns mit der Beantragung eines Landeszuschusses.

Für das Jahr 2025 ist somit die Ersatzbeschaffung für das auszumusternde Löschgruppenfahrzeug Typ LF16/12 zu veranlassen und gegen ein Löschgruppenfahrzeug Typ LF20 zu ersetzen.

Die Verwaltung hat bereits im Jahr 2024 den Zuschuss beim Land Baden-Württemberg in Höhe von 96.000 Euro beantragt.

Nach Beauftragung der Planung und der europaweiten Ausschreibung gingen im Rahmen der Ausschreibung für ein LF 20 sechs Angebote auf dem Veröffentlichungsportal ein.

Die Submission wurde am 01.04.2025 durch das von der Gemeindeverwaltung Steinenbronn beauftragte Beratungsbüro Helm durchgeführt.

Alle Angebote sind rechtskräftig unterschrieben und fristgerecht eingetroffen. Jeder Bieter hat die erforderlichen Zertifikate und Bescheinigungen vollständig und korrekt seinem Angebot beigefügt, so dass alle Angebote in die Wertung eingingen.

Die Auswertung der Angebote mit den jeweiligen Losen sind der Anlage (nicht öffentlich) zu entnehmen. Dabei erfolgte durch die nachfolgenden Zuschlagskriterien und der Wertungsmatrix als Kriterium die Vergabevorschläge.

TOP 6 Sachstandsbericht zu den Haushaltsanträgen 2024/2025

Beschlussfassung: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zu den Haushaltsanträgen „Einbau eines regenerativen Bewässerungssystems auf dem Friedhof der Gemeinde Steinenbronn“ und „Baumbepflanzung entlang öffentlicher Verkehrsflächen“ zur Kenntnis.
  2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Anschluss von zwei Zisternen mit je 400 l beim Fachwerkhäuschen herzustellen.

Sachdarstellung:

1. Bewässerungskonzept für den Friedhof

Im Dezember 2023 wurde von den Fraktionen die Anträge zum Haushalt 2024 gestellt. Die Offene Grüne Liste Steinenbronn beantragte, finanzielle Mittel in den Haushaltsplan zur Erstellung einer Regenwasserzisterne auf dem Friedhof einzuplanen. Der Antrag wurde damit begründet, dass auf dem Friedhof im Moment ausschließlich mit Trinkwasser gegossen wird, gleichzeitig die Aussegnungshalle über ein sehr großes Dach verfügt und das dort anfallende Regenwasser in den Kanal eingeleitet wird. Aus diesem Grund soll das Regenwasser in einer Zisterne zurückgehalten und zum Gießen auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt werden (siehe Anlage 1 – öffentlich).

In der öffentlichen Sitzung am 10.09.2024 berichtete die Verwaltung gegenüber dem Gemeinderat darüber, dass das Dach der Aussegnungshalle sich nach Prüfung des damaligen Ortsbaumeisters leider nicht zum Anschluss einer Zisterne eignet, da hierfür extrem aufwändige und kostenintensive Tiefbaumaßnahmen erforderlich sind. Als alternativen Standort für den Anschluss von zwei Zisternen mit je 400 l hat das Ortsbauamt das Fachwerkhäuschen vorgeschlagen (vgl. GRDS-Nr. 2024/124). Im Rahmen der öffentlichen Beratung hat die Verwaltung von Seiten des Gemeinderates den Auftrag erhalten, das Dach der Aussegnungshalle zu prüfen und eine Kostenschätzung dem Gemeinderat vorzulegen.

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung, zusammen mit Herrn Schilling vom Büro „Architekten Frirdich Widmann Schilling + Partner mbB“ ein Entwässerungskonzept sowie eine Kostenschätzung erarbeitet (siehe Anlage 2 – öffentlich). Laut Kostenschätzung wird der Einbau eines regenerativen Bewässerungssystems auf dem Friedhof der Gemeinde Steinenbronn 70.784,95 € (brutto) kosten.

Herr Schilling vom Büro „Architekten Frirdich Widmann Schilling + Partner mbB“ wird in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 29.04.2025 das Bewässerungskonzept mit Kostenschätzung vorstellen.

2. Baumbepflanzung entlang öffentlicher Verkehrsflächen

Im Rahmen der Beratung des Ergebnis- und Finanzhaushaltes 2025 stellte die Offene Grüne Liste Steinenbronn u.a. den Haushaltsantrag, finanzielle Mittel in den Haushaltsplan zur Erneuerung der Baumbepflanzung entlang öffentlicher Verkehrsflächen einzuplanen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass

  1. die Bebauungspläne zum Teil die Pflanzung und den dauernden Unterhalt von Bäumen entlang der Verkehrsflächen fordern,
  2. die Standorte der zu pflanzenden Bäume, sowie die in Frage kommenden Baumarten in den Plänen angegeben sind,
  3. die Bäume laut den Plänen dauernd zu unterhalten sind und bei Abgang gleichwertiger Ersatz gepflanzt werden muss und
  4. an verschiedenen Stellen die Bepflanzung noch nachgeholt werden muss oder abgestorbene Bäume ersetzt werden müssen.

Die Verwaltung hat diesen Haushaltsantrag befürwortet (vgl. auch GRDS-Nr. 2024/165). Allerdings wurden für diese Maßnahme keine weiteren Gelder im Haushalt bereitgestellt, da es sich hierbei um Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Der Bauhof reagiert hier immer schnellstmöglich und ersetzt abgestorbene Bäume. Dabei kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, wenn die von uns gewünschten Baumarten in der Baumschule noch nicht soweit sind.

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 19.11.2024 äußerte Herr Gemeinderat Hauser, dass im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Änderung Ortsmitte I A“ ein Baumerhaltungs- und ein Baumpflanzgebot festgesetzt sind und die Gemeinde diese Verpflichtung noch nicht vollständig umgesetzt hat. Es fehlen seit Jahrzehnten Bäume, die bauplanungsrechtlich aber eingeplant sind.

Aufgrund dieses Hinweises hat der Bauhof den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Änderung Ortsmitte I A“ mit dem aktuellen Baumbestand verglichen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes 55 Bäume vorgesehen sind. Verrechnet man diese mit den 15 fehlenden und den 40 zusätzlichen Bäumen, kommt man auf einen Überschuss von 25 Bäumen. Insgesamt existieren 25 Bäume mehr als verzeichnet.

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 29.04.2025 wird Frau Rippler vom Bauhof

anwesend sein und über den aktuellen Baumbestand berichten.

TOP 7 Mitgliedschaften der Gemeinde Steinenbronn

Beschlussfassung: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die beigefügte Tabelle mit den Mitgliedschaften der Gemeinde Steinenbronn zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

In der Gemeinderatssitzung im Februar 2025 kam die Frage auf, in welchen Vereinen/Verbänden die Gemeinde Steinenbronn Mitglied ist. Es wurde um eine Übersicht gebeten.

Zwischenzeitlich wurde eine Übersicht erstellt, welche als Anlage beigefügt ist. Dieser können alle aktuellen Mitgliedschaften entnommen werden.

In der Übersicht sind die Zweckverbände sowie die Verwaltungsverbände nicht aufgeführt.

TOP 8 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

Beschlussfassung: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung des Beschlusses über die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.12.2024.
  2. Der Gemeinderat beschließt gemäß Anlage die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung“.

Sachdarstellung:

Der Gemeinderat hat am 17.12.2024 die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen. Aufgrund eines inhaltlichen Fehlers muss diese geheilt werden.

Laut § 1 Abs. 2. S. 2 DVO GemO ist in einer öffentlichen Bekanntmachungssatzung darauf hinzuweisen, dass

  • die öffentl. Bekanntmachung an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während den Öffnungszeiten eingesehen werden kann und
  • gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind.

In unserer Satzung fehlt der 2. Halbsatz „gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind“. Daher muss die Satzung erneut beschlossen werden.

TOP 9 Änderung des Modells Takki

Beschlussfassung: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, das Modell Takki ab dem 01.09.2025 um ein weiteres Jahr, bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, auszudehnen.

Sachdarstellung:

1. Hintergrund

Der § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII regelt den Anspruch auf Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Im Landkreis Böblingen wird die Kindertagespflege für unter 3-jährige Kinder im Rahmen des Modellprojekts TAKKI durchgeführt. Im Modell TAKKI sind die Städte und Gemeinden für die Umsetzung der Kindertagespflege zuständig und erhalten dafür finanzielle Ausgleichszahlungen vom Landkreis.

Aktuell gibt es für Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kita-Platz. In den Fällen, in denen ein Kita-Platz nicht sofort zur Verfügung gestellt werden kann, wird die Kindertagespflege bis zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angeboten. In diesen Fällen wechselt jedoch die Zuständigkeit auf das Jugendamt des Landkreises, was mit einem hohen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten verbunden ist.

Im Rahmen der TAKKI-Projektgruppe wurde im Dezember 2024 die Möglichkeit diskutiert, die Kindertagespflege im Rahmen von TAKKI über das 3. Lebensjahr hinaus bis zum 4. Lebensjahr auszudehnen, um den bürokratischen Aufwand zu verringern und die einheitliche Betreuung durch die Kommune beizubehalten

2. Aktuelle Lage in der Gemeinde Steinenbronn

Die Versorgung mit Kindergartenplätzen in unserer Kommune ist aktuell als gesichert anzusehen. Nach Auswertung der aktuellen Anmeldungen und unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung für das laufende und die kommenden Kindergartenjahre stehen derzeit ausreichend Plätze zur Verfügung, um den Bedarf zu decken.

Sollte die Gemeinde in einen Betreuungsengpass kommen, so dass nicht unmittelbar Plätze zur Verfügung stehen, kann von der Ausdehnung Gebrauch gemacht werden.

Gemäß beiliegender Anlage erfolgt eine ergänzende und ausführliche Darstellung des Sachverhalts.

TOP 10 Schaffung einer zusätzlichen Stelle für das Jugendhaus

Beschlussfassung: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, dass für die Arbeit im Jugendhaus eine weitere Stelle mit dem Stellenumfang von 25 % in TVöD SuE S 3 zum 01.06.2025 geschaffen wird. Die Stelle soll im Stellenplan für das Jahr 2026 eingeplant und bereits dieses Jahr ausgeschrieben und besetzt werden.

Sachdarstellung:

Bereits zu Beginn der Eröffnung des Jugendhauses am 28.09.2024 hat sich herauskristallisiert, dass sich das Angebot als fester Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit in unserer Gemeinde etabliert. Im Durchschnitt besuchen rund 26 Kinder und Jugendliche an den Öffnungstagen das Jugendhaus – ein deutliches Zeichen für den hohen Bedarf an verlässlichen und attraktiven Freizeitangeboten.

Aktuell wird das Jugendhaus nur von Herrn Alexander Emhardt mit 50 % Stellenumfang geführt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Betrieb durch nur eine Person kaum dauerhaft aufrechtzuerhalten ist. Krankheits- und Urlaubszeiten führen wiederholt zu Schließtagen, was der Verlässlichkeit des Angebots schadet. Zusätzlich ist das Aufgabenvolumen im Alltag hoch – von der Programmplanung über Ferienangebote bis hin zur Begleitung von Gruppen. Auch hier hat sich in den vergangenen Monaten gezeigt, dass um ein attraktives Programm anzubieten, mehr Manpower benötigt wird.

Zur Entlastung und Absicherung des Betriebs wird daher die Schaffung einer zusätzlichen Stelle mit einem Umfang von 25 % vorgeschlagen. Diese Kraft kann nicht nur bei Ausfällen einspringen, sondern soll aktiv Aufgaben wie die Unterstützung bei Veranstaltungen und Ferienprogrammen sowie organisatorische Tätigkeiten und einen eigenen Öffnungstag übernehmen.

Das Anforderungsprofil soll wie folgt aussehen:

  • Erfahrung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit
  • Selbstständige Durchführung des Jugendhausbetriebs (inkl. Einhaltung von Hausordnung und Hausrecht)
  • Übernahme der Kompaktwoche im Krankheitsfall
  • Flexible Arbeitszeiten (Nachmittag, Abend)
  • Verfügbarkeit in den Ferien, insbesondere in der letzten Sommerferienwoche
  • Unterstützung bei Vermietungen
  • Möglichst Führerschein und PKW (für Einkäufe und Aktionen)

Stellenbeschreibung:

Die Verwaltung hat daher einen Vorschlag für eine neu geschaffene Stelle im Jugendhaus entwickelt mit folgenden Stelleninhalten:

  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Gestaltung von Ferien- und Freizeitprogrammen
  • Organisatorische, administrative Tätigkeiten
  • Gestaltung des Jugendhausalltags mit Bildungsangeboten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Entwicklung und Durchführung geschlechtsbezogener Angebote, um
  • Geschlechtergerechtigkeit zu fördern

Bewertung der Stelle und Stellenplan:

Die Stelle soll in S 3 eingruppiert werden. Sie soll im Stellenplan für den Haushalt 2026 eingeplant werden, aber bereits dieses Jahr besetzt werden.

Personalrat:

Der Personalrat befürwortet die Schaffung dieser Stelle und erkennt ebenfalls die Überlastung des Bereichs an.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für eine S 3 Stelle mit 25 % für das laufende Jahr belaufen sich auf ca. 6.000 €.

Für die zusätzlichen Mehrkosten für das Jahr 2025 stehen über das Querschnittsbudget „Personal“ ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, da es unterjährig immer wieder unbesetzte Stellen gibt, durch die Personalkosten „eingespart“ werden. Ab dem Jahr 2026 wird die Stelle dann im Stellenplan und auch bei den Personalkosten mit eingeplant.

TOP 11 Vergabe der Reinigungsleitungen der Gemeinde Steinenbronn

  • wurde abgesetzt

TOP 12 Beauftragung des Zusatzmoduls „Personalakte“ für das Dokumentenmanagementsystem Enaio

Beschlussfassung: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, die Produktkomponente „Dokumentenmanagement.Lösungen Personal – KM-Personalakte“ für das Dokumentenmanagementsystem Enaio bei der Komm.ONE, wie im Angebot Nr. 577083 beschrieben, zu bestellen.
  2. Der Gemeinderat beschließt, dass für das Haushaltsjahr 2027 13.289 € für die Anschaffung der Produktkomponente „Dokumentenmanagement.Lösungen Personal – KM-Personalakte“ im Rahmen des Dokumentenmanagementsystems Enaio eingeplant werden. Zusätzlich werden ab der Implementierung des Moduls monatliche laufende Kosten in Höhe von 174,40 € in die Haushaltsplanung aufgenommen.

Sachdarstellung:

Im laufenden Haushaltsjahr 2025 wurde das Dokumentenmanagementsystem Enaio in der Basisversion eingeführt. Diese Basisversion stellt die Grundlage für eine digitale Dokumentenverwaltung dar, bietet jedoch keine spezifischen Funktionen für bestimmte Verwaltungsbereiche. Enaio ist modular aufgebaut, sodass weitere Zusatzmodule je nach Bedarf ergänzt werden können.

Da es sich hierbei um nichteingeplante Mittel handelt, ist eine Beauftragung nur möglich, wenn der Gemeinderat dem zustimmt. Hierbei spielt es keine Rolle, wann die Kosten entstehen.

Insbesondere für den Bereich der Personalverwaltung besteht ein akuter Bedarf an der Einführung des Zusatzmoduls „Digitale Personalakte“, da die Basisversion die strukturierte Verwaltung von Personalakten nicht abbilden kann.

Mit dem Zusatzmodul ergeben sich folgende Vorteile:

  • Zentrale Pflege von Stammdaten: Daten müssen nur einmal erfasst werden und werden anschließend über die Schnittstelle zur Personalabrechnung automatisch übertragen und laufend aktualisiert.
  • Dokumentenerzeugung: Die einfache Erstellung von Dokumenten ist durch die Anbindung an SAP sowie der Nutzung von Dokumentvorlagen aus Enaio optional möglich.
  • Strukturierte und übersichtliche Ablage: Eine digitale, zentrale und einheitliche Verwaltung der Personalakten wird ermöglicht, was eine deutliche Effizienzsteigerung darstellt.

Auf lange Sicht gesehen ist für die Digitalisierung der Verwaltung unabdingbar, das Dokumentenmanagementsystem weiter auszubauen.

Es ist davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf zusätzliche Module notwendig werden, um die Arbeitsprozesse in der Verwaltung effizienter zu gestalten. Konkrete Angebote hierzu liegen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

III. Finanzielle Auswirkungen

Ein Projektstart für die Einbindung dieses Zusatzmodules ist nach Aussage der Komm.ONE frühestens in 22 bis 24 Monaten möglich. Aus diesem Grund sollen für das Haushaltsjahr 2027 die Einmalkosten für die Anschaffung des Moduls in Höhe von 13.289 € und im Weiteren für das Haushaltsjahr 2027 und die folgenden Haushaltsjahre die laufenden monatlichen Kosten in Höhe von 174,40 € eingeplant werden.

TOP 13 Verkaufsoffene Sonntage am 29.06.2025 und am 12.10.2025
-Antrag des Gewerbe- und Handelsvereins Steinenbronn vom 24.04.2025

Beschlussfassung: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt dem Erlass einer Satzung zur Durchführung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen am 29.06.2025 und am 12.10.2025 zu.

Sachdarstellung:

Der Gewerbe- und Handelsverein Steinenbronn e. V. beantragte mit E-Mail vom 24.04.2025 die Zulassung von zwei verkaufsoffenen Sonntage an folgenden Terminen und zu folgenden Anlässen:

Sonntag, 29.06.2025

Anlass: Dorffest

Öffnungszeit: Verkaufszeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Sonntag, 12.10.2025

Anlass: Oktoberfest

Öffnungszeit: Verkaufszeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Ein verkaufsoffener Sonntag kann seit Inkrafttreten des neuen Ladenöffnungsgesetzes (LadÖG) in Baden-Württemberg (2007) über den Erlass einer Satzung nach § 8 des LadÖG erfolgen; zuständig für den Erlass der Satzung ist der Gemeinderat.

Aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen jährlich höchstens an 3 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr beendet sein. Der Antrag des GHV entspricht diesen Vorgaben.

Die evangelische und katholische Kirchengemeinde am Ort wurden gemäß § 8 Abs. 1 des LadÖG um Stellungnahme gebeten, ob Einwendungen gegen die Durchführung der oben genannten verkaufsoffenen Sonntage bestehen. Seitens der katholischen Kirche (Rückmeldung am 29.04.2025) und seitens der evangelischen Kirche (Rückmeldung am 25.04.2025) bestehen keine Einwände.

Die Gemeindeverwaltung hat keine Einwendungen gegen die Durchführung der o. g. verkaufsoffenen Sonntage.

TOP 14 Anfragen von Gemeinderäten

Gemeinderat Luz berichtete, dass ihn ein Bürger auf eine marode Brücke im Bereich Sulzbach, in der Nähe der Wiese und des Hotels, hingewiesen habe. Er äußerte, dass er sich nicht sicher ist, ob sich die Brücke noch auf dem Gebiet der Gemeinde befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, bat er darum, die Gemeinde Schönaich entsprechend zu informieren.

Bürgermeister Habakuk sicherte zu, die Grenze zu prüfen, um festzustellen, auf wessen Gemarkung die Brücke liegt.

Im Anschluss erkundigte sich Gemeinderat Luz nach dem aktuellen Stand des Lärmaktionsplans.

Bürgermeister Habakuk erklärte, dass dies noch beim Landratsamt liegt.

Gemeinderätin Hihn bemängelte, dass im letzten Jahresbericht keine Informationen zu den Gemeinderatswahlen enthalten waren. Sie regte an, einen Nachdruck des Berichts mit entsprechender Ergänzung herauszugeben.

Bürgermeister Habakuk nahm die Anregung zur Kenntnis, wies jedoch darauf hin, dass nach den Wahlen im Amtsblatt ausführlich darüber berichtet worden sei. Von einem Nachdruck sehe er aus Kostengründen ab.

Gemeinderat Wisslicen informierte, dass ab der kommenden Woche eine Mobilfunk-Messwoche stattfinde. Über eine spezielle App könne dabei die Netzabdeckung bzw. bestehende Funklöcher in Deutschland erfasst werden. Er fragte, ob auf diese Aktion noch im Amtsblatt hingewiesen werden könne.

Bürgermeister Habakuk teilte mit, dass die Information bereits im Amtsblatt eingestellt wurde.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Steinenbronn Aktuell
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Steinenbronn
28.05.2025
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