Die Bauherrschaft plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit baurechtlich zwei Vollgeschossen und einem Flachdach im Neubaugebiet Brunnenäcker, Flst. Nr. 3406/22, Gemarkung Dunningen. Der Neubau (einschließlich Terrasse Nord und Terrasse Süd) misst eine Grundfläche von 16,35 m x 12,50 m. Zur Herstellung baurechtlich notwendiger Stellplätze wird eine grenzständige Doppelgarage realisiert. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brunnenäcker II 1. Änderung"(§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Garage überschreitet die rückwärtige Baugrenze um 1,83 m; über eine Länge von 9,81 m. Für diese Überschreitung ist eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich. Die Neben-GRZ (Flächenversiegelung Nebenflächen, Garagen etc.) wird zudem um 24 Quadratmeter überschritten. Für diese Überschreitung ist eine Abweichung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO erforderlich. Für den Kellerraum außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bedarf es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Im Übrigen halte das Bauvorhaben die Bauvorschriften des maßgebenden Bebauungsplanes ein.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB). Gemäß Ziffer 5.1 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen können Garagen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Eine weitere Regelung trifft der Bebauungsplan nicht. Im Plangebiet selbst wurden bereits Befreiungen zur Zulassung von Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgesprochen; jedoch in keinster Weise in dem beantragten Flächenumfang. Unter der Maßgabe, dass die Garage entsprechend der Darstellung in der Ansicht Nord nahezu vollständig in den Hang integriert wird, stimmte der Gemeinderat einstimmig der Erteilung einer diesbezüglichen Befreiung zu. Zur Einhaltung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (Versiegelungsgrad) sei jedoch eine Anpassung der Flächenversiegelung vorzunehmen. Eine Zustimmung zur beantragten Abweichungsentscheidung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO wurde einstimmig nicht ausgesprochen.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ferner befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für den Kellerraum außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Überschreitung ca. 1,0 m; auf einer Länge von ca. 4,80 m) bedarf es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Aufgrund der geplanten Geländemodellierungen in diesem Bereich werde diese Überschreitung keine städtebauliche Relevanz haben. Die Zulassungskriterien für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien aus Sicht der Verwaltung gegeben, bezogen auf den aktuell vorliegenden Planstand. Für den Kellerraum außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wurde seitens des Gemeinderates eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig.
Sanierung Ortsdurchfahrt Dunningen
Die Ortsdurchfahrt Dunningen werde aufgrund Sanierungsarbeiten in den Osterferien ab 14.04. bis einschl. 25.04.2025 von der Hauptstr. 16 (Volksbank) bis Rottweiler Straße 14 (ehem. ESSO Tankstelle) komplett für den Verkehr gesperrt sein. Eine Umleitungsstrecke werde für diesen Bereich für den öffentlichen Verkehr über die Locherhofer Str. – Dorfbachstr. – Eschachstr. und entgegengesetzt eingerichtet. Bereits vor der turnusmäßigen Gewährleistungsnachschau wurden mehrere Ausführungsmängel festgestellt, welche nach Fertigstellung der „Sanierung der OD Dunningen 2. BA im Jahre 2018“ noch nicht ersichtlich waren, jedoch seitens der Verwaltung und den beauftragten Ingenieurbüro BIT innerhalb des Gewährleistungszeitraums fristgerecht bemängelt und angezeigt wurden. Mit Ergebnissen zusätzlicher Bohrkernuntersuchungen im Asphalt konnte, wie vermutet, der teils mangelhafte Einbau mit schlechten Verdichtungswerten nachgewiesen werden. Bei den Schäden handele es sich um die desolaten Bordsteine zur optischen Abgrenzung zwischen Busbucht und Fahrbahn an der Bushaltestelle Post sowie mehrere Teilstellen in der Asphaltdeckschicht, wie z. B. Zufahrt Dorfplatz, Einmündung Oberdorfer Str., Kreuzungsbereich zwischen Wehle und Bäckerei Brantner, Einmündung Steineleh und einer Teilfläche vor der ehem. Esso Tankstelle. Die Abgrenzung der zu sanierenden Stellen sind bereits in enger Abstimmung mit allen Beteiligten final festgelegt. Die Kosten der Schadensregulierung/Mangelbeseitigung werde von der ausführenden Firma getragen. Zur Optimierung und Minimierung der Behinderungen im Schülerverkehr, wurde der Sanierungszeitraum in den Osterferien festgesetzt. Die Vorbereitungen werden in der Woche vor Ostern, die Asphaltarbeiten nach Ostern ausgeführt.
Linie 7478 Schiltach – Schramberg – Rottweil und zurück
Ersatzhaltestelle Post: Ecke Dorfbachstraße – Eschachstraße
Ersatzhaltestelle Rottweiler Straße: nur ca. 100 m versetzt Richtung Rottweil
Linie 7479 Schramberg – Dunningen und zurück
Ersatzhaltestelle Post: siehe oben
Haltestelle Eschachschule bleibt bestehen
Linie 21 Fluorn – Dunningen – Bösingen – Rottweil und zurück
Ersatzhaltestelle Post: Gartenstraße
Grundschulbusse sind von Ersatzhaltestellen nicht betroffen
Da im Zeitraum vom 22. bis 25.04.2025 die Asphaltarbeiten stattfinden, werden alle unmittelbar betroffenen Anwohner gebeten, ihre Pkw für jenen Zeitraum in den Seitenstraßen oder auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen.
In öffentlicher Sitzung am 10.03.2025 hat der Gemeindewahlausschuss die Zulassung der Bewerbung des bisherigen Amtsinhabers beschlossen. Weitere Bewerbungen gingen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht ein. Am 24.03.2025 führt die Gemeinde entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung eine öffentliche Kandidatenvorstellung in der Turn- und Festhalle in Dunningen und somit zentral gelegen für alle Bürgerinnen und Bürger der drei Ortsteile durch; Beginn der Veranstaltung ist um 19 Uhr. Die Veranstaltung soll explizit auch den Neubürgern und Erstwählern die Möglichkeit der Information bieten.
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum stärkt das Land seit fast 30 Jahren Gemeinden, Unternehmen sowie Privatpersonen im Ländlichen Raum in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Gemeinschaftseinrichtung sowie Arbeiten. Alle vier Förderschwerpunkte stehen miteinander in Verbindung. Die Verwaltung wurde seitens des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz darüber informiert, dass in Dunningen und Seedorf insgesamt 8 private Bauprojekte mit dem Förderschwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ (9 wurden eingereicht) finanziell gefördert werden können. Eine beachtliche Zahl, wenn man bedenkt, dass im gesamten Landkreis 35 Projekte in die Programmentscheidung aufgenommen wurden. Da ist Dunningen mit 8 geförderten privaten Bauprojekten an der Spitze im gesamten Landkreis.
GR´in Erath kam in Anlehnung an Tagesordnungspunkt 6 auf das Neubauvorhaben Seedorfer Straße 39 und einer damit einhergehenden Baustelleneinrichtung zu sprechen. Sie erhoffe sich eine sensible Handhabe seitens der Bauherrschaft, hinsichtlich einer minimalsten Einschränkung für den Verkehr. Bürgermeister Schumacher informierte, dass die Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund grundsätzlich auch einer vorherigen verkehrsrechtlichen Erlaubnis, erteilt durch die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Rottweil, bedürfe. Die Notwendigkeit ausreichender Fahrbreiten sei auch Prüfungsumfang im Rahmen der Antragstellung.
GR Hils bat die Verwaltung zu prüfen, inwiefern es möglich wäre, insbesondere den fußläufigen Weg hin zur Kirche im Bereich des Kindergartenneubaus in Seedorf jeweils am Freitagnachmittag zu reinigen. Zuletzt konnten vermehrt Verschmutzungen, bedingt durch die Baumaßnahmen unter der Woche, festgestellt werden.
GR Kramer erkundigt sich in Sachen Katzenschutzverordnung. Bürgermeister Schumacher sehe aktuell keine Notwendigkeit, diese Thematik aufzugreifen. Zum einen sei durch den Wechsel zum Tierschutzverein Schramberg eine deutliche Entspannung festzustellen; zum anderen halte er nichts von weiteren Rechtsvorschriften, deren Einhaltung in der Praxis nur schwer bis gar nicht kontrolliert werden können.