Aus der Mitte der Zuhörer wurde die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll wäre, im Bereich des Wanderparkplatzes Hörnle eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder einen Hinweis auf querende Fußgänger anzubringen. Vor allem in den Morgenstunden würden dort Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und Spaziergänger in Gefahr bringen. Der Vorsitzende sagte zu, die Verwaltung werde diese Anregung an die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Calw weitergeben.
Auf eine Frage nach der Sicherung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Simmozheim im Zusammenhang mit den anstehenden Bohrversuchen der Nachbarstadt Weil der Stadt bestätigte der Vorsitzende, dass er dazu im Austausch mit der Stadt Weil der Stadt stehe. Es sei vereinbart, dass der Beginn der Bohrversuche rechtzeitig mitgeteilt werde. Während der Bohrversuche würden die Trinkwasserbrunnen der Gemeinde dann überwacht, um etwaige Veränderungen feststellen und dokumentieren zu können.
Der Gemeinderat fasste nach kurzer Beratung einstimmig folgenden Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von Park- und Lagerflächen für Kfz auf dem Flst. 4276 im Gewerbegebiet Mönchgraben wird erteilt.
Der Gemeinderat fasste einstimmig folgenden Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von Stützmauern und der Treppenanlage mit Podest, Orchideenstr. 7, wird erteilt mit der Maßgabe, dass die sichtbaren Teile der Stützwand und der Stützmauern aus Naturstein errichtet werden.
Das Landratsamt Calw, Abt. Forstbetrieb und Jagd hat den Entwurf des Nutzungs-, Kultur- und Kostenplans für den Gemeindewald Simmozheim im Forstwirtschaftsjahr 2025 (identisch mit dem Kalenderjahr 2025) erstellt. Die Grundzüge des vorliegenden Planentwurfes wurden zwischen den Vertretern der Forstbehörde und der Gemeindeverwaltung einvernehmlich abgestimmt.
Frau Hormel vom Landratsamt Calw und Revierleiter Martinek stellten in der Sitzung eine forstwirtschaftliche Bestandsaufnahme vor und erläuterten die im Forstwirtschaftsjahr 2025 geplanten Maßnahmen im Gemeindewald Simmozheim.
1. Allgemeine Situation
Trotz hoher Temperaturen in Baden-Württemberg hat die Witterung im Jahr 2024 dem Wald eine Verschnaufpause verschafft. Nach den teilweise extrem trockenen und heißen Jahren profitieren die Wälder in diesem Jahr von zahlreichen und ergiebigen Niederschlägen, die für eine gute Wasserversorgung der Bäume gesorgt haben. Die Bodenwasserspeicher konnten sich vielerorts im Winterhalbjahr 2023/2024 auffüllen und auch während der Vegetationszeit 2024 wurden die Wälder ausreichend und regelmäßig mit Niederschlag versorgt.
Die Trockenschäden der letzten Jahre sind in den Wäldern Baden-Württembergs dennoch weiterhin sichtbar. Abgestorbene Kronenteile, Totäste und Veränderungen in der Verzweigungsstruktur spiegeln eine mehrjährige Entwicklung in den Baumkronen wider, die durch ein regenreiches Jahr nicht ausgeglichen werden kann.
Zudem werden in langanhaltenden Dürrephasen die Feinwurzeln der Bäume sowie die bestehende Symbiose zu verschiedenen Wurzelpilzen (Mykorrhiza) geschädigt, was die Wasser- und Nährstoffaufnahme der Bäume über einen längeren Zeitraum stark beeinträchtigen kann.
Der Mitte November veröffentliche „Waldzustandsbericht Baden-Württemberg“ fasst den Waldzustand somit auch mit „Leicht erholt- aber keine Entwarnung“ zusammen. Insbesondere die zahlreichen Niederschläge schon seit November 2023 taten dem Wald gut. Der Anteil deutlich geschädigter Bäume ist im Jahr 2024 leicht rückläufig, allerdings ist fast die Hälfte der Waldfläche weiterhin in keinem guten Zustand.
Weiter gilt, dass das Ausmaß der Waldschäden sowohl im Landkreis Calw als auch im Gemeindewald Simmozheim im Vergleich zu anderen Gegenden Baden-Württembergs und Deutschlands immer noch relativ gering ist.
Die Holzpreise des Jahres 2024 hielten sich – entgegen den Befürchtungen trotz schlechter Konjunktur, insbesondere im Baubereich – auf relativ gutem Niveau, der Absatz einzelner Sortimente, v.a. im Schwachholz, bereitet Sorgen. In der Summe konnte das Holz im Jahr 2024 aus dem Simmozheimer Gemeindewald durch die Holzverkaufsstelle am Landratsamt zügig und gut verkauft werden. Auch derzeit läuft der Holzabfluss aus den Wäldern gut.
2. Rückblick Forstwirtschaftsjahr 2024
a) Nutzungsplan
Die vom Gemeinderat beschlossene periodische Betriebsplanung sieht im Simmozheimer Wald einen jährlichen Einschlag von 1.370 Erntefestmeter (Efm) vor. Für 2024 war ein Holzeinschlag von 1.230 Efm beschlossen, mit 1.590 Efm Holzeinschlag liegt der Vollzug deutlich über der Planung.
Im Simmozheimer Wald konnte im Jahr 2024 nicht nur planmäßig Holz geerntet werden, der Anteil sogenannter zufälliger Nutzungen (d.h. Nutzungen, die durch Sturm, Trockenheit oder Käferbefall verursacht wurden) lag trotz der insgesamt günstigen Witterung bei 18% bzw. 290 Efm und damit deutlich höher als im Schnitt der letzten 3 Jahre. Vor allem Tannen fielen der Trockenheit und dem Borkenkäfer stärker als in den Vorjahren zum Opfer.
Schwerpunkt der Arbeiten im Simmozheimer Wald bildeten wiederum die Pflegeeingriffe zur Förderung der Baumartenvielfalt und Einzelbaumstabilität in schwachen Jungbeständen (1.430 Efm auf insgesamt 42,3 ha), entstanden auf den Sturmflächen von Vivian und Wiebke. Auf sensiblen Böden kann dies nur bei anhaltender Trockenheit (Sommer) erfolgen. Somit bildete die maschinelle Holzernte mit ca. 1.100 Festmetern auch in 2024 den absoluten Arbeitsschwerpunkt.
b) Kulturplan, Bestandspflege
Auf einer kleinen Fläche (0,1 ha) im Distrikt Steinhörnle wurden zur Erhöhung der Baumartenvielfalt sowie zum Aufbau klimastabiler Wälder Elsbeeren gepflanzt.
Jungbestandspflegemaßnahmen wurden 2024 auf 8,8 ha durchgeführt (Plan 3,9 ha), damit ist die Planung der Forsteinrichtung bezogen auf die ganzen 10 Jahre bereits übererfüllt. Die jungen Flächen befinden sich in einem guten Pflegezustand. Die Förderung von Mischbaumarten und die Förderung von Stabilität und Vitalität der jungen Bäume stehen bei diesen Pflegemaßnahmen im Vordergrund, um die jungen Wälder möglichst gut auf die Herausforderungen des Klimawandels vorzubereiten.
Auch in der abgelaufenen Einschlagssaison waren wieder verschiedene Pferdegespanne im Einsatz. Wie in der Vergangenheit schon mehrfach ausgeführt, bewegt sich der Arbeitsschwerpunkt zugkraftbedingt im Schwachholz.
Im Oktober wurde ein öffentlicher Waldbegang mit den Themenschwerpunkten
„Pflege junger Bestände“ und „Ausgleichsmaßnahmen im Wald“ für den Gemeinderat und interessierte Bürger angeboten.
Der seither im Gerechtigkeitswald ansässige Waldkindergarten ist nach Althengstett umgezogen.
2024 wurde landesweit in allen Wäldern das sogenannte forstliche Gutachten durch den jeweiligen Revierleiter durchgeführt. Hier wird auf der Grundlage eines Schätzverfahrens die Verbisssituation eingeschätzt. Das forstliche Gutachten gibt einen aktuellen Überblick über die Waldverjüngung, den Einfluss des Wildverbisses auf die Waldverjüngung und das Erreichen der Ziele der Waldverjüngung in den jeweiligen Jagdrevieren. Die Ergebnisse sind Grundlage für einen konstruktiven Austausch zwischen Jägern, Waldbesitzern und Förstern.
Im Gemeindewald Simmozheim gibt es zwei Jagdbezirke. Im Gerechtigkeitswald (Jagd Simmozheim 2) kann eine sehr gute Verbisssituation festgestellt werden. Sofern die sonstigen Verhältnisse passen, verjüngt sich vor allem die Tanne problemlos.
In der Jagd Simmozheim 1 kann von im Durchschnitt ordentlichen Verhältnissen gesprochen werden, einige Problemflächen wurden mit den Jägern besprochen. Dort soll schwerpunktmäßig gejagt werden. Es wurden dort auch einige Kontrollzäune (20 x 20m) errichtet, um die Situation objektiv ansprechen zu können.
c) Haushaltsvollzug
Der Haushaltplan für 2024 sah ein Minus von rund 4.700 € vor. Am Ende des Jahres ist aller Voraussicht nach trotz höherer Holzerlöse und einem höheren Einschlag mit einem Defizit von ca. 15.000 € zu rechnen. Dies ist im Wesentlichen auf der Ausgabenseite auf höhere Aufarbeitungskosten zurückzuführen; hier sind die Sortenstruktur (Schwachholz) und der hohe Anteil an zufälligen Nutzungen (bei vereinzeltem Anfall der zufälligen Nutzung ist die Aufarbeitung teurer) und etwas höhere Kosten für den Waldarbeiter und die Kosten für die zusätzliche Bestandspflege entscheidend.
3. Ausblick Forstwirtschaftsjahr 2025
a) Nutzungsplan
Für das Jahr 2025 wird vorgeschlagen, 1.480 Efm Holz zu nutzen. Diese vorgeschlagene Nutzung orientiert sich an den in der Forsteinrichtung dargelegten und vom Gemeinderat beschlossenen Zielen im 10-jährigen Zeitraum, sowie an den derzeitigen Holzmarktgegebenheiten. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung mit dem Ziel, stabile, strukturreiche Mischbestände zu schaffen und die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf der Pflege junger Waldbestände, um deren Stabilität zu erhöhen und eine Baumartenvielfalt zu fördern. Das bedeutet, dass auch im Jahr 2025 als Schwerpunkt Schwachholz- Durchforstungen im Gerechtigkeitswald geplant sind.
b) Kulturplan, Bestandspflege
In älteren Beständen im Gemeindewald Simmozheim verjüngt sich der Wald selbst. Die neue Waldgeneration wächst bereits unter den alten Beständen durch Keimung von abgeworfenen Samen der Altbäume nach (sogenannte Naturverjüngung). Größere Kahlflächen sind nicht vorhanden. Anpflanzungen auf Lücken von i.g. 0,4 ha sind mit Stieleiche, Roteiche, Flatterulme und Winterlinde vorgesehen. Diese Baumarten gelten als trockenheitsresistent und bereichern den Aufbau klimastabiler Wälder. Weiter sind 1,5 ha Jungbestandspflege vorgesehen.
c) Haushaltsplan
Die Ausgaben für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes 2025 betragen voraussichtlich 97.500 €. Diesen Ausgaben stehen erwartete Einnahmen von 91.800 € gegenüber, sodass für 2025 mit einem leicht negativen Ergebnis in Höhe von 5.700 € gerechnet wird.
Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
1. Dem Nutzungs-, Kultur- und Kostenplan 2025 für den Gemeindewald wird wie in den Anlagen 1 und 2 zur Drucksache dargestellt zugestimmt.
2. Die Bewirtschaftung der im Rahmen des Nutzungs-, Kultur- und Kostenplans 2025 für den Gemeindewald erforderlichen Mittel wird aufgrund des mit dem Landratsamt Calw geschlossenen Vertrages zur Übernahme von Tätigkeiten im forstlichen Revierdienst (Wirtschaftsverwaltung) auf die untere Forstbehörde bzw. den Revierleiter übertragen.
I. Haushaltsvollzug 2024
Ergebnishaushalt
Das ordentliche Ergebnis verbessert sich voraussichtlich um insgesamt ca. 425.100 €, womit am Jahresende ein Überschuss in Höhe von 66.800 € vorhanden wäre (Plan: Fehlbetrag 358.300 €). Die Verbesserung resultiert z.T. aus höheren Erträgen (Steuern), größtenteils aber aus geringeren Aufwendungen, insbesondere bei der Unterhaltung von Gebäuden und Infrastruktur. Sonderergebnis
Bereits geplante Grundstückserlöse wurden nicht realisiert. Somit ergibt sich beim Sonderergebnis voraussichtlich ein Fehlbetrag von ca. 700 €, wogegen die Planung einen Überschuss von 539.600 € vorsah.
Gesamtergebnis
Beim Gesamtergebnis wird somit ein Überschuss von 66.100 € erwartet (Plan: 181.300 €).
Finanzhaushalt
Die insgesamt positiven Veränderungen im Ergebnishaushalt führen auch zu einem höheren Zahlungsmittelüberschuss, der am Ende des Haushaltsjahres 2024 voraussichtlich 662.700 € beträgt (Plan: 219.200 €).
Der Mittelabfluss bei den veranschlagten Investitionen erfolgte nur zu etwa 50 %. Der Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit beträgt im Haushaltsvollzug daher voraussichtlich 4.859.600 € (Plan: 8.315.600 €). Dadurch ergibt sich zum Ende des Haushaltsjahres 2024 ein Finanzierungsmittelbedarf von ca. 4.196.900
€ (Plan: Finanzierungsmittelbedarf 8.096.400 €) und somit eine Verbesserung von
3.899.500 €.
Die liquiden Mittel betragen zum Jahresende 2024 voraussichtlich 600.000 €. Die geplante Kreditaufnahme von 3,2 Mio. € wurde im laufenden Haushaltsjahr nicht benötigt.
II. Haushaltsplan 2025
Ergebnishaushalt
Bei den Erträgen ist im Haushaltsjahr 2025 von deutlichen Steuer- und Gebührenzuwächsen auszugehen. Allerdings steigen auch die Aufwendungen im Bereich Personal, Abschreibungen und Umlagen.
Beim ordentlichen Ergebnis ist ein Fehlbetrag von 290.600 € geplant.
Im Jahr 2025 werden nun die ersten Grundstückserlöse aus dem Baugebiet Mittelfeld III erwartet, so dass außerordentliche Erträge in Höhe von 312.200 € (= Überschuss Sonderergebnis) geplant sind.
Im Gesamtergebnis ergibt sich somit ein Überschuss von 21.600 €.
Finanzhaushalt
Der Zahlungsmittelüberschuss im Ergebnishaushalt wird mit 408.700 € (Plan 2024: 219.200 €, vorl. Ergebnis 2024: 662.700 €) veranschlagt.
Der Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit gemäß dem Investitionsprogramm beträgt 4.692.600 € (Plan 2024: Finanzierungsmittelbedarf 8.315.600 €, vorl. Ergebnis 2024: 4.859.600 €).
Damit ergibt sich 2025 ein Finanzierungsmittelbedarf von 4.283.900 € (Plan 2024: Finanzierungsmittelbedarf 8.096.400 €, vorl. Ergebnis 2024: 4.196.900 €).
Sofern sich der Finanzhaushalt wie geplant entwickelt, wird im Haushaltsjahr 2025 eine Kreditaufnahme von 3,9 Mio. € erforderlich.
Die liquiden Mittel werden dann zum Jahresende 2025 voraussichtlich noch
216.100 € betragen.
III. Investitionsprogramm 2024-2028
Schwerpunkte des Investitionsprogramms sind im Jahr 2025 die Fertigstellung der Gebäude im Schillerareal sowie die Erschließung des Baugebiets Mittelfeld III (incl. externer Erschließungsmaßnahmen).
Mit den Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung und Optimierung des Wasserversorgungsnetzes wird im nächsten Jahr begonnen.
Außerdem stehen in den Jahren 2025 ff. die Gestaltung des Dorfplatzes, Kanalsanierungen sowie die (Ersatz-)Beschaffung von Fahrzeugen für Feuerwehr und Bauhof an.
Für die Projekte fallen folgende Kosten an:
Auszahlungen:
Die Finanzierung erfolgt zum ganz überwiegenden Teil aus Grundstückserlösen (5,7 Mio. €) und Zuschüssen in Höhe von knapp 3,0 Millionen €.
IV. Mittelfristige Finanzplanung 2026 – 2028
Die 3 Jahre des Finanzplanungszeitraums weisen im ordentlichen Ergebnis immer einen Fehlbetrag aus.
Aufgrund von Grundstückserlösen aus dem Verkauf der Bauplätze Mittelfeld III wird in den Jahren 2026 – 2028 mit entsprechenden Sonderergebnissen (außerordentlichen Erträgen) gerechnet, wodurch beim Gesamtergebnis immer ein Überschuss erzielt wird (234.400 € - 615.800 €).
Der Zahlungsmittelüberschuss im Ergebnishaushalt beträgt zwischen 392.200 € und 788.800 €.
Die zu erwartenden Grundstückserlöse (Bauplatzverkäufe) aufgrund der Erschließung des Baugebiets Mittelfeld III werden 2026 bis 2028 zur Tilgung des im Jahr 2025 geplanten Kredits eingesetzt.
Die voraussichtlichen liquiden Mittel am Ende des Finanzplanungszeitraums (31.12.2028) betragen 711.500 €.
Der Gemeinderat fasste nach kurzer Beratung einstimmig folgenden Beschluss:
1. Der Gemeinderat stimmt der Haushaltsrahmenplanung und dem Investitionsprogramm 2024 – 2028 zu. Die Verwaltung stellt auf dieser Basis den Haushaltsplan 2025 sowie die mittelfristige Finanzplanung auf.
2. Der kalkulatorische Zinssatz (Verzinsung des Anlagekapitals) wird im Haushaltsjahr 2025 mit 2,00 % festgesetzt.
1. Verfahren
Die Gemeinde Simmozheim verfügt im künftigen Wohnbaugebiet „Mittelfeld III“ über 32 Bauplätze, davon 2 Bauplätze für Mehrfamilienhäuser.
Bei dem Verkauf der letzten beiden Bauplätze im Baugebiet „Rahalde II“ wurden erstmals Vergabekriterien für die Veräußerung der Grundstücke festgelegt.
Die Ausschreibung der Bauplätze, Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen, die Kommunikation mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie die gesamte Abwicklung bis zur Auswahl des Käufers/der Käuferin wurden damals ohne den Einsatz einer speziellen Software abgewickelt.
Da es sich im Baugebiet „Mittelfeld III“ um eine größere Zahl von Bauplätzen handelt, deren Vermarktung sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken wird,
beabsichtigt die Verwaltung nun die Software BAUPILOT.com einzusetzen, welche das Angebot und die Vermarktung der Grundstücke übersichtlich und in allen Schritten nachvollziehbar und rechtssicher abbildet und auch für die Kaufinteressenten ein transparentes Verfahren darstellt.
2. Vergaberichtlinien
Der Entwurf der Vergaberichtlinien lag dem Gremium vor und wurde in der Sitzung ausführlich erläutert. Darin werden in einem Punktesystem Kriterien wie Anzahl der Kinder, ehrenamtliches Engagement im Katastrophenschutzdienst, Zeitdauer des Hauptwohnsitzes oder einer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde, und ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde definiert. Die Verwaltung hat sich hierbei am Muster des Gemeindetags, den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie an den Vergaberichtlinien anderer Gemeinden orientiert.
Die Vergaberichtlinien gelten für den Verkauf der Plätze für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser.
Bezüglich der Vermarktung der beiden Grundstücke für die Mehrfamilienwohnhäuser wurden in den Vergaberichtlinien keine Festlegungen getroffen, da diese an Bauträger, Baugenossenschaften etc. veräußert werden, auf welche die Vergabekriterien in der vorliegenden Form keine Anwendung finden.
3. Mehrere Vermarktungsrunden
Es ist vorgesehen, die Grundstücke in den nächsten Jahren in mehreren Vermarktungsrunden zu veräußern.
Für jede Vermarktungsrunde legt der Gemeinderat fest:
- die Grundstücke, die ausgeschrieben werden
- die Bauplatzpreise für diese Grundstücke
- die Bewerbungsfrist
4. Festlegung der Bauplatzpreise
Die vom Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwerte für die Bauplätze im
„Mittelfeld III“ werden voraussichtlich erst nach der Fortschreibung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2025 feststehen. Wann diese genau vorliegen, ist noch nicht bekannt.
Die Gemeinde möchte allerdings bereits zu Beginn des Jahres 2025 mit der ersten Vermarktungsrunde starten.
Da die Gemeinde gemäß den Vorgaben des Gemeindewirtschaftsrechts die Bauplätze nicht unter Verkehrswert veräußern darf, wird vorgeschlagen, sich an den höchsten Bodenrichtwerten der Nachbargemeinden zu orientieren. Sollten die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses ab 2025 höher ausfallen, wäre eine Anpassung der Preise – zumindest ab der 2. Vermarktungsrunde – erforderlich.
Die höchsten Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 in den Nachbargemeinden sind (Quelle: BORIS BW):
Weil der Stadt-Merklingen620,00 €/m²
Ostelsheim550,00 €/m²
Gechingen520,00 €/m²
Althengstett490,00 €/m²
Der höchste Bodenrichtwert in Simmozheim beträgt derzeit 430,00 €/m² („Rahalde“). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Bodenrichtwerte stets auf einer rückblickenden Betrachtung der Kaufpreise beruht.
Die Bauplatzpreise für das Wohnbaugebiet „Mittelfeld III“ sollen je nach Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Zahl der Vollgeschosse) festgelegt werden. Der Gemeinderat kann die Preise vor jeder weiteren Vermarktungsrunde anpassen.
5.1. Ausschreibungsrunde im Jahr 2025
Die Verwaltung schlug vor, in der 1. Ausschreibungsrunde einen Einfamilienhausbauplatz (570,00 €/m²), einen Bauplatz für eine Doppelhaushälfte (580 €/m²) und 3 Reihenhausbauplätze (490 €/m²) zur Vermarktung auszuschreiben.
Die Bewerbungsfrist beträgt 6 Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung.
Aus der Mitte des Gremiums wurde der Vorschlag gemacht, in der 1. Runde noch weitere Grundstücke anzubieten, damit mehrere Interessenten die Chance erhalten, auch schon bei der ersten Vermarktung ein Grundstück erwerben zu können. Wünschenswert wäre ein weiterer Einfamilienhausbauplatz und 1-2 zusätzliche Bauplätze für Doppelhaushälften. Des Weiteren wurde angeregt, bei den Vergabekriterien den Betrachtungszeitraum für den anzurechnenden Hauptwohnsitz in der Gemeinde auf die letzten 7 statt der von der Verwaltung vorgeschlagenen 5 Jahre auszuweiten.
Der Vorsitzende stimmte diesen Änderungsvorschlägen zu. Die Verwaltung werde die gewünschten zusätzlichen Bauplätze auswählen und entsprechend den jeweiligen Preiszonen bepreisen.
Der Gemeinderat fasste nach eingehender Diskussion einstimmig folgenden Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt die in Anlage 1 der Drucksache dargestellten Vergaberichtlinien unter Berücksichtigung der oben dargestellten Änderungen für die kommunalen Bauplätze im Baugebiet „Mittelfeld III“.
2. Der Gemeinderat beschließt, für die 1. Vermarktungsrunde die unter Ziff. 5 der Drucksache aufgeführten Grundstücke und die oben dargestellten zusätzlichen Bauplätze mit den angegebenen Bauplatzpreisen auszuschreiben. Die Bewerbungsfrist beträgt 6 Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung.
Hinweis der Verwaltung:
Die umfangreichen Vergaberichtlinien und die Bauplatzangebote werden entsprechend den dargestellten Änderungen überarbeitet und mit Beginn der Vermarktung auf www.simmozheim.de eingestellt. Zunächst wird dort voraussichtlich im Januar eine Interessentenliste aufgelegt, in die sich Bauplatzinteressenten unverbindlich eintragen können. Mit der Vermarktung wird dann voraussichtlich im Februar begonnen.
Die Gemeinde Simmozheim betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung. Die Wasserversorgung wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Haushalt der Gemeinde geführt (Bruttoregiebetrieb).
Die Wasserverbrauchsgebühr wurde zuletzt zum 01.01.2023 auf 2,65 €/m³ Wasser zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöht.
Die Verwaltung hat auf der Basis der voraussichtlichen Haushaltsplanansätze 2025 eine Gebührenkalkulation erstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Gemeinderat bereits vor der Beschlussfassung über eine Gebührensatzung eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Gebührenbedarfsberechnung vorliegen.
Der Gemeinderat hat im Rahmen einer solchen Gebührenkalkulation als satzungsgebendes Organ bestimmte Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob das jeweilige Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Bei einer Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat Ermessensentscheidungen über folgende Punkte zu treffen:
1. Aufwendungen und Erträge, kalkulatorische Zinsen
Der Gebührenkalkulation liegen die voraussichtlichen Haushaltsplanansätze 2025 (Ergebnishaushalt) zugrunde.
2. Abschreibungen/Auflösung der Beiträge und Zuschüsse
Die Abschreibungen erfolgen linear nach der Bruttomethode, d.h. von den ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es wurden die für die Kommunalverwaltung in Baden-Württemberg sowie die vom Finanzministerium empfohlenen und im Bereich der Wasserversorgung allgemein üblichen Abschreibungssätze gewählt.
Beiträge und Zuschüsse werden passiviert und jährlich mit dem für das entsprechende Anlagegut geltenden Abschreibungssatz aufgelöst.
3. Kalkulatorische Zinsen
Zu den ansatzfähigen Kosten in einer Gebührenkalkulation gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, da das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden kann bzw. an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann. Das Anlagevermögen der Gemeinde, insbesondere bei höherwertigen Anlagegütern wie Gebäuden, Kanälen und Wasserleitungen, ist in der Regel langfristig gebunden. Für den Ansatz der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes sind deshalb die vorhandenen Anlagegüter und deren Lebensdauer zu berücksichtigen, so dass nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sind.
Nach geltender Rechtsprechung ist es deshalb zulässig, sich bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes an der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen zu orientieren. Da die Gemeinde Simmozheim bisher schuldenfrei ist, bleibt der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz unberücksichtigt.
Es wird deshalb ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,00 % zugrunde gelegt.
Das Anlagevermögen sowie die noch nicht aufgelösten Beiträge und Zuschüsse werden nach der Restwertmethode verzinst. Dabei werden der Verzinsung die jährlichen mittleren Restbuchwerte zugrunde gelegt. Die kalkulatorischen Zinsen nehmen daher für die einzelnen Anlagegüter ständig ab, weil die Abschreibungen/Auflösungen den Restbuchwert von Jahr zu Jahr verringern.
Die Durchschnittswertmethode zielt hingegen auf eine gleichbleibende Zinsbelastung. Bei Anwendung dieser Methode werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten
sowie die Beiträge und Zuschüsse halbiert; auf diese halbierten Beträge ist dann der Zinssatz anzuwenden.
Diese Berechnung hat allerdings den Nachteil, dass die evtl. später höheren Betriebskosten (z.B. durch Reparaturen und Instandsetzungen) nicht mehr durch geringere kalkulatorische Zinsen ausgeglichen werden können.
4. Kalkulationszeitraum
Bei der Gebührenbemessung können die Kosten eines ein- oder mehrjährigen Zeitraumes (höchstens 5 Jahre) berücksichtigt werden.
Es wurden die Kosten des Jahres 2025 zugrunde gelegt (einjähriger Kalkulationszeitraum).
5. Kostendeckung/Gewinnerzielung
Bei dem BgA Wasserversorgung handelt es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen (§ 102 Gemeindeordnung - GemO), das einen angemessenen Ertrag für den Haushalt abwerfen kann. Somit gilt nicht der Kostendeckungsgrundsatz und damit auch nicht die Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen gemäß § 14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG. Daran ändert auch der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht in § 1 der Wasserversorgungssatzung nichts. Eine solche satzungsrechtliche Regelung kann keine gebührenrechtliche Bindungswirkung entfalten. Diese (selbstbeschränkende) Absichtserklärung hat nur steuerliche Bedeutung und wirkt sich nicht auf die gebührenrechtliche Gewinnerzielungsmöglichkeit aus.
Die Bestimmung über die Möglichkeit des Ausgleichs von Kostenunterdeckungen kann für diese Einrichtung angewendet werden, auch über den fünfjährigen Ausgleichszeitraum hinaus.
Grundsätzlich strebt die Gemeinde eine 100 %ige Kostendeckung bei der Wasserversorgung an, wobei zwischen der Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz und einer Gebührenkalkulation nach Steuerrecht zu unterscheiden ist.
Der noch vorhandene Verlustvortrag lt. Steuerbilanz beträgt zum Jahresende 2022
69.362 €.
Dem Gremium lag die Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr für das Kalkulationsjahr 2025 vor. Darin werden der Gebührenbedarf sowie die kostendeckende Verbrauchsgebühr aufgezeigt. Diese beträgt 2,91 €/m³ Wasser netto.
6. Kalkulationsgrundlagen Wasserverbrauchsgebühr
Als Verteilungsmaßstab für die Wasserverbrauchsgebühr wurde ein jährlicher Wasserverbrauch von 114.100 m³ zugrunde gelegt.
Die Berechnung beruht auf dem Durchschnitt der verkauften Wassermenge in den Jahren 2019 bis 2023. Dabei ist festzustellen, dass der Wasserverbrauch tendenziell abnimmt.
Der Gemeinderat fasste nach kurzer Beratung einstimmig folgenden Beschluss:
1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr für das Kalkulationsjahr 2025 (einjähriger Kalkulationszeitraum) vollständig vor. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation einschließlich der Erläuterungen zur Kenntnis und beschließt sie komplett.
Er bestätigt die dort vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich.
Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen:
a) Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungs- und Auflösungsbeträge sowie Restbuchwerte als Grundlage zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung werden entsprechend dem Anlagennachweis und der Haushaltsplanung übernommen.
b) Der kalkulatorische Mischzinssatz in der Wasserversorgung wird auf 2,0% festgesetzt.
c) Der Gemeinderat beschließt als Bemessungsgrundlage für die Wasserverbrauchsgebühr einen Wasserverbrauch von 114.100 m³.
d) Kostenüber-/ oder -unterdeckungen aus Vorjahren werden in die Kalkulation nicht einbezogen.
e) Der Gemeinderat setzt für das Haushaltsjahr 2025 eine Wasserverbrauchsgebühr von 2,91 €/m³ zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fest. Dabei handelt es sich um die kalkulierte kostendeckende Verbrauchsgebühr.
2. Die Wasserversorgungssatzung wird entsprechend dem der Drucksache beigefügten Entwurf geändert.
Die Gemeinde Simmozheim betreibt die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung.
Seit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden die Gebühren in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren aufgeteilt.
Bei der Schmutzwassergebühr wird der Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab angewandt, da man unterstellt, dass das zugeführte Frischwasser eines an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks weitgehend der eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wird ein sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Form der abflussrelevanten bebauten und versiegelten Fläche in m² verwendet.
Die Abwassergebühren wurden zuletzt zum 01.01.2023 wie folgt angepasst: Festsetzung der Schmutzwassergebühr auf 2,85 €/m³ Schmutzwasser und der Niederschlagswassergebühr auf 0,35 €/m² abflussrelevante Fläche. Bei der Kalkulation für das Jahr 2023 wurden die Kostenüberdeckungen aus dem Rechnungsjahr 2018 mit 127.803,85 € und aus dem Rechnungsjahr 2019 mit 107.555,12 € berücksichtigt.
Die Verwaltung hat auf Basis der voraussichtlich im Jahr 2025 anfallenden Aufwendungen und Erträge sowie der kalkulatorischen Zinsen folgende Gebührenkalkulationen erstellt:
- Eine Kalkulation, in welche die Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2020 – 2022 mit 121.969,30 € und die Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2020 – 2022 mit 72.170,69 € einbezogen wurde.
- Eine Kalkulation ohne die Berücksichtigung der Kostenüber- und -unterdeckungen aus Vorjahren.
Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über eine Gebührensatzung eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Gebührenbedarfsberechnung vorliegen. Diese lag dem Gremium vor.
Weiterhin lagen eine Berechnung der Gebührensätze unter Berücksichtigung der ermittelten Kostenüber- und -unterdeckungen aus den Jahren 2020 – 2022 vor, sowie eine Berechnung ohne diese ermittelten Kostenüber- und -unterdeckungen.
Die in der Gebührenkalkulation ermittelten Sätze stellen Obergrenzen dar, die nach § 14 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht überschritten werden dürfen.
Der Gemeinderat hat im Rahmen einer solchen Gebührenkalkulation als satzungsgebendes Organ bestimmte Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob das jeweilige Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Bei einer Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat Ermessensentscheidungen über folgende Punkte zu treffen:
1. Aufwendungen und Erträge, kalkulatorische Zinsen
Der Gebührenkalkulation liegen die voraussichtlichen Haushaltsplanansätze 2025 (Ergebnishaushalt) zugrunde.
2. Abschreibungen/Auflösung der Beiträge und Zuschüsse
Die Abschreibungen erfolgen linear nach der Bruttomethode, d.h. von den ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es wurden die für die Kommunalverwaltung in Baden-Württemberg sowie die vom Finanzministerium empfohlenen und im Abwasserbereich allgemein üblichen Abschreibungssätze gewählt.
Beiträge und Zuschüsse werden passiviert und jährlich mit dem für das entsprechende Anlagegut geltenden Abschreibungssatz aufgelöst.
3. Kalkulatorische Zinsen
Zu den ansatzfähigen Kosten in einer Gebührenkalkulation gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, da das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden kann bzw. an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.
Das Anlagevermögen der Gemeinde, insbesondere bei höherwertigen Anlagegütern wie Gebäuden, Kanälen und Wasserleitungen, ist in der Regel langfristig gebunden. Für den Ansatz der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes sind deshalb die vorhandenen Anlagegüter und deren Lebensdauer zu berücksichtigen, so dass nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sind.
Nach geltender Rechtsprechung ist es deshalb zulässig, sich bei der Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes an der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen zu orientieren. Da die Gemeinde Simmozheim bisher schuldenfrei ist, bleibt der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz unberücksichtigt.
Es wird deshalb ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,00 % zugrunde gelegt.
Das Anlagevermögen sowie die noch nicht aufgelösten Beiträge und Zuschüsse werden nach der Restwertmethode verzinst. Dabei werden der Verzinsung die
jährlichen mittleren Restbuchwerte zugrunde gelegt. Die kalkulatorischen Zinsen nehmen daher für die einzelnen Anlagegüter ständig ab, weil die Abschreibungen/Auflösungen den Restbuchwert von Jahr zu Jahr verringern.
Die Durchschnittswertmethode zielt hingegen auf eine gleichbleibende Zinsbelastung. Bei Anwendung dieser Methode werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Beiträge und Zuschüsse halbiert; auf diese halbierten Beträge ist dann der Zinssatz anzuwenden.
Diese Berechnung hat allerdings den Nachteil, dass die evtl. später höheren Betriebskosten (z.B. durch Reparaturen und Instandsetzungen) nicht mehr durch geringere kalkulatorische Zinsen ausgeglichen werden können.
4. Kostenaufteilung Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
Die Planansätze des Kalkulationsjahres 2025 wurden in die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung, Niederschlagswasserbeseitigung und Straßenentwässerungsanteil (STEA) aufgeteilt.
Kosten von Anlagen, welche direkt der Schmutzwasser- bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen sind, wurden ohne Aufteilung direkt dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet.
Bei Einrichtungen, die der Ableitung und Reinigung von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen, werden die betreffenden Kostenanteile mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt.
Grundlage für die Kostenverteilung sind die Verteilerschlüssel aus der Gebührenkalkulation des Büros Heyder + Partner für das Jahr 2010 sowie eigene Verteilerschlüssel.
5. Straßenentwässerungskostenanteil
Bei der Erhebung der Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung bleiben die Kosten für die Straßenentwässerung außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Die Kosten werden geschätzt, da eine exakte Berechnung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist. Diese Schätzung ist rechtlich anerkannt und es wird auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen. Die zugrunde gelegten Prozentsätze zur Berechnung der jeweiligen Kostenanteile für die Straßenentwässerung entsprechen den Verteilerschlüsseln aus der Gebührenkalkulation des Büros Heyder + Partner für das Jahr 2010.
6. Kalkulationszeitraum
Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten eines ein- oder mehrjährigen Zeitraumes (höchstens 5 Jahre) berücksichtigt werden.
Es wurden die Gesamtkosten des Jahres 2025 zugrunde gelegt (einjähriger Kalkulationszeitraum).
7. Kostenüber-/unterdeckungen
Gemäß § 14 Abs. 2 KAG können Kostenunterdeckungen innerhalb von 5 Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden; Kostenüberdeckungen sind in diesem Zeitraum auszugleichen.
In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 wurden die Kostenüberdeckungen der Rechnungsjahre 2020 – 2022 mit 121.969,30 € und die Kostenunterdeckungen der Rechnungsjahre 2020 - 2022 mit 72.170,69 € berücksichtigt.
Für die Gebührenüberschüsse wurden Rückstellungen in der Bilanz gebildet, die bei Einbeziehung in die Kalkulation 2025 in Anspruch genommen werden.
8. Bemessungsgrundlagen
Als Verteilungsmaßstab für die Schmutzwassergebühr wurde eine Abwassermenge von 132.900 m³ im Kanalbereich und 139.370 m³ im Klärbereich zugrunde gelegt.
Als ansatzfähige Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wurde von einer abflussrelevanten Fläche von 217.679 m² ausgegangen.
Die Berechnung beruht auf den Werten der vergangenen Jahre.
9. Anlieferung von Abwasser aus geschlossenen Gruben
Für die Anlieferung von Abwasser aus geschlossenen Gruben in der Kläranlage gilt ein abweichender Gebührenmaßstab.
Seit dem Jahr 2021 ist Berechnungsgrundlage die in der Kläranlage angelieferte Abwassermenge multipliziert mit der 1,7fachen Schmutzwasserklärgebühr (bei monatlicher Leerung) bzw. mit der 2-fachen Schmutzwasserklärgebühr (bei vierteljährlicher und längerer Leerung). Dadurch soll der höhere Verschmutzungsgrad und damit die stärkere Belastung der Kläranlage berücksichtigt werden. Allerdings ist i.d.R. die angelieferte Abwassermenge auch deutlich geringer als die auf dem Grundstück entnommene Frischwassermenge.
Die Verwaltung empfahl dem Gemeinderat die Festsetzung der Abwassergebühren entsprechend den Gebührenobergrenzen unter Einbeziehung der Kostenüber- und unterdeckungen der Rechnungsjahre 2020 – 2022 gemäß der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung.
Durch die gleichzeitig vorgeschlagene Erhöhung der Wassergebühr um 0,27 € brutto (bei 7 % Mehrwertsteuer) ergibt sich für den Gebührenzahler eine Mehrbelastung von insgesamt 1,49 €/m³ Wasser/Schmutzwasser. Bei einem angenommenen Wasserverbrauch von 120 m³/Jahr für einen 4-Personen-Haushalt erhöhen sich damit die Kosten um rd. 179,- €/Jahr.
Durch die Senkung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich in diesem Bereich eine Entlastung.
Änderung der Abwassersatzung
Die Abwassersatzung wird entsprechend dem vorliegenden Entwurf geändert.
Neben der Anpassung der Gebührensätze soll in § 40a Abs. 5 Ziff. 3 der Begriff des Porenpflasters gestrichen werden.
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren sieht die Satzung vor, dass die versiegelten Flächen mit einem Faktor multipliziert werden, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung bei wenig versiegelten Flächen mit dem Faktor 0,3 festgesetzt wird.
Zu den wenig versiegelten Flächen zählen bisher neben Kies, Schotter, Schotterrasen und Rasengittersteinen auch das sog. Porenpflaster.
Für dieses Porenpflaster sind oft die vorgelegten Zertifikate oder Nachweise seitens der Verwaltung nicht nachprüfbar, zum anderen nimmt auch nach Aussage von Fachleuten die Wasserdurchlässigkeit mit der Zeit durch Versandung ab, weil die Steine mit Feinteilen zugesetzt werden. Außerdem fließt bei Starkregen ein Großteil des Niederschlags ab, bevor eine Versickerung stattfindet.
Das sog. Porenpflaster würde dann künftig wie andere Pflasterarten mit dem Faktor 0,6 gerechnet.
Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
1. Dem Gemeinderat liegt die Gebührenkalkulation Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für das Kalkulationsjahr 2025 (einjähriger Kalkulationszeitraum) vollständig vor. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation einschließlich der Erläuterungen und der Verteilerschlüssel zur Kenntnis und beschließt sie komplett.
Er bestätigt die dort vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich.
Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen:
a) Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungs- und Auflösungsbeträge sowie Restbuchwerte als Grundlage zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung werden entsprechend dem Anlagennachweis und der Haushaltsplanung übernommen.
b) Der kalkulatorische Mischzinssatz in der Abwasserbeseitigung wird auf 2,00% festgesetzt.
c) Die Kosten für die Straßenentwässerung bleiben bei der Berechnung des gebührenrelevanten Aufkommens unberücksichtigt.
d) Der Gemeinderat beschließt als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwasserbeseitigung bzw. Schmutzwassergebühr eine Menge von 132.900 m³ im Kanalbereich und 139.370 m³ im Klärbereich.
e) Für die Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Niederschlagswassergebühr wird die abflussrelevante Fläche mit 217.679 m² festgesetzt.
f) Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Straßenentwässerungskostenanteile in Höhe der in der Gebührenkalkulation festgelegten Prozentsätze, welche den Verteilerschlüsseln aus der Gebührenkalkulation des Büros Heyder + Partner für das Jahr 2010 entsprechen.
g) Der Gemeinderat beschließt die in der Gebührenkalkulation festgelegten Verteilerschlüssel zur Aufteilung der Aufwendungen, Erträge und kalkulatorischen Zinsen auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung.
h) Der Gemeinderat beschließt den Ausgleich der Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2020 – 2022 mit 121.969,30 € und den Ausgleich der Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2020 – 2022 mit 72.170,69 € in der Gebührenkalkulation 2025.
i) Der Gemeinderat setzt für das Haushaltsjahr 2025 folgende Gebühren fest: Schmutzwassergebühr 4,07 €/m³
Schmutzwasserkanalgebühr 0,15 €/m³
Schmutzwasserklärgebühr 3,92 €/m³
Niederschlagswassergebühr 0,33 €/m²
Niederschlagswasserkanalgebühr 0,22 €/m²
Niederschlagswasserklärgebühr 0,11 €/m²
Gebühr für angeliefertes Abwasser aus geschlossenen Gruben
bei wöchentlicher Leerung 3,92 €/m³
bei monatlicher Leerung 6,66 €/m³
bei vierteljährlicher und längerer Leerung 7,84 €/m³
2. Die Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 2025 beträgt laut Gebührenkalkulation:
ohne Verrechnung (Ausgleich) der Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2020- 2022:
Schmutzwassergebühr | 4,22 €/m³ |
Schmutzwasserkanalgebühr | 0,78 €/m³ |
Schmutzwasserklärgebühr | 3,44 €/m³ |
Niederschlagswassergebühr | 0,48 €/m² |
Niederschlagswasserkanalgebühr | 0,39 €/m² |
Niederschlagswasserklärgebühr | 0,09 €/m² |
Gebühr für angeliefertes Abwasser aus geschlossenen Gruben
bei wöchentlicher Leerung 3,44 €/m³
bei monatlicher Leerung 5,85 €/m³
bei vierteljährlicher und längerer Leerung 6,88 €/m³ mit Verrechnung (Ausgleich) der Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2020- 2022:
Schmutzwassergebühr | 4,07 €/m³ |
Schmutzwasserkanalgebühr | 0,15 €/m³ |
Schmutzwasserklärgebühr | 3,92 €/m³ |
Niederschlagswassergebühr | 0,33 €/m² |
Niederschlagswasserkanalgebühr | 0,22 €/m² |
Niederschlagswasserklärgebühr | 0,11 €/m² |
Gebühr für angeliefertes Abwasser aus geschlossenen Gruben
bei wöchentlicher Leerung 3,92 €/m³
bei monatlicher Leerung 6,66 €/m³
bei vierteljährlicher und längerer Leerung 7,84 €/m³
Der Gemeinderat muss beschließen, in welcher Höhe er die Gebührensätze festsetzt. Dabei steht es in seinem Ermessen, ob er die Gebührenobergrenze wählt oder einen Betrag unterhalb der Obergrenze festlegt.
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass eine durch die Festsetzung einer Gebühr unterhalb der Obergrenze eintretende Unterdeckung in den folgenden Jahren nicht mehr verrechnet werden darf.
Der Gemeinderat strebt bei der Abwasserbeseitigung eine 100 %ige Kostendeckung an und behält sich daher vor, Fehlbeträge, die im Gebührenhaushalt künftig entstehen, bei einer Neukalkulation zu berücksichtigen und auszugleichen.
3. Die Abwassersatzung wird entsprechend dem der Drucksache beigefügten Entwurf geändert.
Der Vorsitzende teilte mit, dass ihn der Bürgermeister der Nachbarstadt Weil der Stadt über den weiteren Fortgang zum Thema Windenergieanlagen in Weil der Stadt informiert habe. Die Stadt Weil der Stadt beabsichtige, für ihre eigenen in den vorgesehenen Windvorranggebieten gelegenen Grundstücke sogenannte Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, bei dem sich potentielle Investoren für Windenergieanlagen bewerben könnten und habe dazu die Kriterien festgelegt.
Positiv aus Sicht der Gemeinde Simmozheim seien dabei folgende Punkte:
Der Vorsitzende betonte, ein enger Kontakt zur Nachbarstadt sei der richtige Weg für eine möglichst partnerschaftliche Lösung und eine rechtzeitige Information und Beteiligung an den Planungen.
Der Gemeinderat nahm Kenntnis.
b) Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch
Durch die Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand neu geregelt. Damit ist jedes Handeln der Gemeinde auf privatrechtlicher Grundlage der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage kann der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Neuregelung bereits seit dem 01.01.2017. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts konnten aber von der Optionsregelung Gebrauch machen und gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die Neuregelung erst ab dem 01.01.2021 angewandt werden soll. Auch die Gemeinde Simmozheim hat von dieser Optionsregelung Gebrauch gemacht.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Übergangsregelung zu § 2b UStG schon einmal bis zum 31.12.2022 verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2022. Jetzt wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis Ende 2026 beschlossen. Damit würde die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2027 verpflichtend.
Da die gesetzliche Neuregelung der Umsatzsteuer einen höheren Verwaltungs- und Finanzaufwand zur Folge haben wird, ist die Verlängerung zu begrüßen.
Die Gemeinde Simmozheim wird daher den Verlängerungszeitraum nutzen und damit erst zum 01.01.2027 die Neuregelung des § 2b UStG anwenden.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Gemeinde in den nächsten 2 Jahren keine Investitionen tätigt, die bei einer vorzeitigen Einführung des § 2b UStG einen erheblich höheren Vorsteuerabzug möglich machen würden.
Der Gemeinderat nahm hiervon zustimmend Kenntnis.
- keine -
Die öffentliche Sitzung wurde um 22.15 Uhr beendet.