
zu den Verhandlungen des Gemeinderates am 21. Oktober 2025
- öffentlich -
Erlass einer Katzenschutzverordnung
Aufgrund eines Antrages der Liste „BI“ beauftragte das Gremium in der Gemeinderatssitzung am 29.04.2025 (S30/2025) die Verwaltung mit der Prüfung zum Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung.
In Deutschland leben rund zwei Millionen verwilderte Katzen auf der Straße. Eine Katzenpopulation kann rasch wachsen. Die Lebenserwartung von Katzen ohne menschliche Betreuung und medizinische Versorgung ist erheblich geringer als die von in menschlicher Obhut gehaltenen Katzen. So treten Katzenkrankheiten wie Katzenschnupfen signifikant häufiger auf, auch der Anteil an unterernährten Katzen ist deutlich höher.
Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene 3. Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ein neuer § 13b in das Gesetz eingefügt worden. Darin wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet freilebenden Katzen erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen.
Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden langfristig die Katzenpopulation kontrollieren und somit vorbeugenden Tierschutz leisten. Die mit der Verordnung verpflichtende Kastration dämmt die Anzahl von Jungtieren ein und verringert damit das beschriebene Katzenelend. Um eine Kastration nachvollziehen zu können, sind die Kennzeichnung und Registrierung des Tieres notwendig. Das ermöglicht auch im Falle eines entlaufenen Tieres eine schnelle Zuordnung und Rückgabe an den Tierhalter.
Inhalt einer Katzenschutzverordnung ist die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Halterkatzen, denen unkontrolliert Auslauf gewährt wird. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze freien unkontrollierten Auslauf gewähren, müssen nach dieser Verordnung ihre Katze bei einem Tierarzt kastrieren lassen und hierfür die Kosten tragen. Durch die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht wird darüber hinaus die Halterermittlung erheblich vereinfacht.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung wird langfristig eine Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen zur Folge haben, die auch eine Reduzierung des Katzenleids zur Folge hat.
Durch die Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen werden auch die Gemeinden und Tierschützer dauerhaft entlastet, weil sie sich als Folge der Verringerung der Anzahl an freilebenden Katzen um weniger (auch verletzte und unterversorgte) Tiere kümmern müssen.
Bei einer Katzenschutzverordnung handelt es sich um eine Polizeiverordnung, die der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde nach Abstimmung mit dem Gemeinderat erlässt. Zur Begründung der Notwendigkeit einer Katzenschutzverordnung wird angeführt, dass laut Aussage der Tierschützer die Population freilebender Katzen seit Jahren ein großes und kaum kontrollierbares Problem ist.
Es ist stets zu befürchten, dass die Situation außer Kontrolle gerät und sich die freilebenden Katzen weiter vermehren, was mit einhergehenden Tierschutzproblemen (Schmerzen, Leiden, Schäden) verbunden ist. Allein in den letzten 1,5 Jahren wurden 12 wildlebende Katzen eingefangen, kastriert, medizinisch versorgt und wieder freigelassen. Der Nachweis der Kausalität zwischen einer großen Anzahl freilebender Katzen und dem damit verbundenen Katzenleid sowie eine entsprechende Verminderung des Katzenleids durch eine verminderte Katzenanzahl muss nicht mehr dargelegt werden, sondern wurde mit der Gesetzgebung belegt (siehe amtliche Begründung Bundestagsdrucksache 17/10472, S. 32).
Seit geraumer Zeit werden in der Gemeinde Wimsheim freilebende Streunerkatzen von privaten Tierfreunden eingefangen und vom Tierarzt kastriert sowie tätowiert. Leider führten diese Aktionen nicht zum gewünschten Erfolg, da nach wie vor uneinsichtige Katzenhalter ihre Katzen nicht kastrieren lassen und so die Population rasant zunimmt. Die Katzen sind oft in einem schlechten gesundheitlichen Zustand und verbreiten Krankheiten, auch auf Halterkatzen.
Um das Elend und die Vermehrung der Streunerkatzen zu verringern und die Kastrationskosten für die Gemeinde zu reduzieren, ist die Einführung einer Katzenschutzverordnung notwendig. In den umliegenden Gemeinden Wurmberg, Mönsheim, Wiernsheim sowie in der Stadt Heimsheim wurde bereits eine Katzenschutzverordnung eingeführt.
Das Veterinäramt Enzkreis sowie das Tierheim Pforzheim befürworten diese Maßnahme zur Eindämmung wilder Katzenpopulationen.
Es ist festzustellen, dass die seit Jahren durch Tierschützer durchgeführten Maßnahmen des Einfangens, der Kastration und Tätowierung nicht zum gewünschten Gesamterfolg führen.
Hinzu kommt, dass der lobenswerte Einsatz der freiwilligen Tierschützer jederzeit wegbrechen kann, insbesondere dann, wenn die Kommune keine weitergehenden Maßnahmen zum Tierschutz veranlasst und sich die Tierschützer im Stich gelassen fühlen. Es sind deshalb weitere Schritte und dabei die Mitwirkung der katzenbesitzenden Bevölkerung erforderlich, die mit einer Katzenschutzverordnung klar und verpflichtend geregelt werden kann.
Die von den Tierschützern registrierten Problemzonen liegen auf der Wimsheimer Gemarkung verstreut, sodass eine Abgrenzung des Gebiets, für das die Katzenschutzverordnung gelten soll, nicht sinnvoll ist. Die Katzenschutzverordnung soll deshalb für die gesamte Wimsheimer Gemarkung gelten.
Nach Erlass der Katzenschutzverordnung haben die Wimsheimer Katzenbesitzer sechs Monate Zeit, ihren Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten nachzukommen. Diesbezüglich wird im Amtsblatt und anderen zur Verfügung stehenden Medien informiert.
Vereinsförderung - Antrag des Schützenvereins Wimsheim e.V.
Der Schützenverein Wimsheim e.V. betreibt seine Anlagen im Rennbrunnen und hat diese in den letzten Jahren immer wieder erweitert bzw. saniert. Der Schützenverein plant nunmehr, den Bereich des Bogenplatzes zu ertüchtigen und in einem weiteren Zug den Hang in Richtung Rennbrunnen zu befestigen, um damit das Areal zu begradigen und besser nutzbar zu machen. Auf das beigefügte Antragsschreiben des Vereins, in welchem die Maßnahmen ausführlich beschrieben sind, wird verwiesen.
Von Seiten der Gemeinde wurden im Rahmen der Vereinsförderung in der Vergangenheit bereits Maßnahmen auf Antrag des Vereins unterstützt. Dies waren auszugsweise:
2022 – Zuschuss für den Austausch von Heizkörpern 971,96 Euro
2016 – Zuschuss für die Sanierung der Toiletten (Erweiterung Eingangsbereich) 14.000 Euro
In den Vorjahren wurden Zuschüsse für die Errichtung der Luftdruckhalle und für die Erneuerung der Heizung und der Elektroanlage bewilligt.
Entsprechend der Vereinsförderrichtlinie können Zuschüsse gewährt werden, u.a. für Bauvorhaben und Unterhaltungsmaßnahmen.
Die Vereine können als freiwillige Leistung einen prozentualen Zuschuss der durch den Gemeinderat anerkannten, förderfähigen Investitionsaufwendungen für Bauvorhaben und Unterhaltungsmaßnahmen ab einem Gesamtaufwand von 2.500 € für das einzelne Vorhaben bzw. der einzelnen Maßnahme von maximal 20 % der Fremdkosten erhalten. Der Zuschussantrag muss bis 1. November des Vorjahres bei der Gemeindeverwaltung eingereicht sein. Über den Antrag wird vom Gemeinderat in einer Einzelfallentscheidung entschieden.
Voraussetzung für die Förderung der beantragten Investitionen ist, dass der Verein in beachtlichem Umfang Eigenleistungen in Relation zum Investitionsantrag erbringt und die Finanzierung des Vorhabens mit mindestens 20 % Eigenkapitalmitteln (ohne Darlehen) sichergestellt ist. Die Auszahlung der Investitionskostenzuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, je nach Baufortschritt und Vorlage der entsprechenden Rechnungen. Die Schlussauszahlung erfolgt unter Vorlage eines Gesamtverwendungsnachweises, aus dem die Gesamtfinanzierung ersichtlich sein muss.
Ein Verein, der für die Verwirklichung eines Vorhabens einen Investitionskostenzuschuss erhalten hat, kann in der Regel erst nach Ablauf von drei Jahren ab Fertigstellung des Objektes einen erneuten Zuschuss für eine weitere Maßnahme beantragen.
Aus Sicht der Verwaltung wäre die Maßnahme dem Grund nach förderungsfähig, müsste aber noch konkretisiert werden. Eine Umsetzung ist tendenziell eher 2026 zu sehen, sodass auch die drei Jahre seit dem letzten Antrag gegeben wären.
Der Gemeinderat beschloss, dem Schützenverein eine Förderung in Aussicht zu stellen, welche anhand der aktuellen Schätzung auf max. 12.000 Euro (20 % der geschätzten Kosten) beziffert wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit dem Verein die Maßnahme in Bezug auf Zeit und Kosten näher zu definieren, um diese auch im Haushalt 2026 bzw. fortfolgend einzuplanen.
Vereinsförderung - Antrag des Sportclubs Wimsheim für die Beschaffung einer Airtrackbahn
Der SportClub Wimsheim e. V. beantragt für die Ersatzbeschaffung einer neuen Airtrackbahn einen Zuschuss nach der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde. Die Kosten belaufen sich auf ca. 4.068 Euro.
Entsprechend der Richtlinie kann der Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern mit bis zu 20 % bezuschusst werden. Der Gemeinderat beschloss, dem SportClub Wimsheim einen Zuschuss in Höhe von 20 % aus 4.068 Euro, somit 813,60 zu gewähren. Die Abrechnung erfolgt gegen Vorlage der Rechnung.
Nach der Behandlung von drei Baugesuchen befasste sich der Gemeinderat mit folgenden Themen:
Satzungsbeschluss zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedungen im Gemeindegebiet Wimsheim
Der Gemeinderat Wimsheim hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedungen im vereinfachten Verfahren nach § 74 Abs.6 LBO und § 13 BauGB zu ändern. In diesem Zuge müssen sowohl die Stellungnahmen der Öffentlichkeit als auch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange behandelt werden.
Der Gemeinderat beschloss, die Stellungnahme des Amts für Baurecht, Naturschutz und Bevölkerungsschutz im Bebauungsplan zu berücksichtigen und zusätzlich einen Lageplan für die Gültigkeit der Satzung zu erstellen. Den übrigen abgegebenen Stellungnahmen wurde nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander nicht entsprochen. Auf eine erneute Veröffentlichung wurde verzichtet. Anschließend beschloss der Gemeinderat die Satzung „Änderung der örtlichen Bauvorschriften – Einfriedungen“ in der Fassung vom 21.10.2025 nach §10 BauGB in Verbindung mit §74 Abs. 6 LBO als Satzung.
Annahme von Spenden durch die Gemeinde –
Beschluss des Gemeinderates nach § 78 (4) GemO
Der Gemeinderat nahm folgende Spenden an:
Besucher der Ortsbücherei (Einnahmen Büchereicafé)
für die Ortsbücherei Wimsheim
66,90 € am 17.09.2025
Der Gemeinderat bedankte sich bei allen Spendern und dem Organisationsteam des Büchereicafés.
Bekanntgaben und Verschiedenes
a) Verbandsversammlung Zweckverband Haus Heckengäu
Am 8. Oktober fand in Heimsheim die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haus Heckengäu statt. Aufgrund der Kommunalwahlen im letzten Jahr mussten im Zweckverband auch die Wahlen des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter durchgeführt werden. Jeweils einstimmig wurden Bürgermeister Troll als Vorsitzender und Bürgermeister Jörg-Michael Teply als dessen Stellvertreter in ihren seitherigen Ämtern wiedergewählt.
Ebenfalls einstimmig wurde der Jahresabschluss für das Haus Heckengäu für das Jahr 2024 festgestellt und Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 beschlossen.
Die Verwaltung wurde durch die Verbandsversammlung des Weiteren ermächtigt, ein Kommunaldarlehen zu verlängern. Aufgrund des Ablaufs der Zinsbindungsfrist des Kredits für die Finanzierung der erfolgten Sanierungen am Haus Heckengäu muss für die Restschuld in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro ein neues Darlehen abgeschlossen werden.
b) Breitbandausbau
Der Breitbandausbau in Wimsheim wird durch den Zweckverband Breitband im Enzkreis betrieben. Er hat nach erfolgter Ausschreibung die Netze BW beauftragt, die Maßnahmen durchzuführen. Diese hat für die Ausführung in Wimsheim bisher den Subunternehmer Bela Bau eingesetzt. Wegen der mangelhaften Ausführung der Arbeiten und weil sie diese seit den Sommerferien nicht wieder aufgenommen haben, hat die Netze BW Bela Bau aus Wimsheim abgezogen. Am 21.10.2025 wurden die verbleibenden Baustellen an Leonhard Weiss übergeben. Priorität hat jetzt, die offenen Baustellen bis zum Winter zu schließen und die zwei verbleibenden Gebiete fertigzustellen.
c) Termine
25.11.2025 18 Uhr Sitzung des Gemeinderats