In seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 um 19:00 Uhr befasste sich der Gemeinderat mit folgenden Tagesordnungspunkten:
TOP 1
Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
Bürgermeister Bordon gab bekannt, dass der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12.11.2024 zu einer Erdauffüllung/Senkenverfüllung in den Gewannen Burgweg / Froschberg einem Vereinbarungsentwurf zwischen der Gemeinde und der Firma Leonhard Weiss GmbH & Co. KG zugestimmt hat. Des Weiteren stimmte der Gemeinderat dem Vertrag Süwag Strom Business EEX für den Lieferzeitraum ab 2026 zu. Außerdem wurde der Aufschlag für Öko-Strom beauftragt. Weiter teilte er mit, dass der Gemeinderat dem Erlass einer Restforderung aus einer Rechnung zugestimmt hat. Abschließend wurde eine außerordentliche Vereinsförderung für den Sportclub Ilsfeld e. V. in Höhe von 1500 Euro beschlossen.
TOP 2
Kalkulation der zentralen und dezentralen Abwassergebühren für 2025
A. Zentrale Abwasserbeseitigung
Zuletzt wurden die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für das Jahr 2024 kalkuliert und vom Gemeinderat am 12.12.2023 zum 01.01.2024 beschlossen.
Zum Ablauf des Kalkulationszeitraumes 2024 wurde die Neukalkulation von der Verwaltung bei der Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim in Auftrag gegeben. Die Neukalkulation erfolgt nur für das Jahr 2025, da der Ausgleich des gebührenrechtlichen Ergebnisses für dem Bemessungszeitraum 2020 – 2021 bis spätestens 2026 erfolgen muss. Jedoch ist die Nachkalkulation zur Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses für den Bemessungszeitraum 2020 – 2021 noch nicht abgeschlossen. Die Nachkalkulationen erfolgen im Zuge der Jahresabschlussarbeiten.
Die Kalkulation hat ergeben, dass die Schmutzwassergebühr von 2,21 Euro/m³ auf 2,23 Euro/m³ steigen wird. Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich ebenfalls marginal von 0,46 Euro/m² auf 0,49 Euro/m² überbauter und befestigter Fläche. Die Zählergebühr für einen Zwischenzähler Qn 2,5 (bzw. neu Q3 4) bleibt bei 1,90 Euro pro Monat. Zwischenzähler im Abwasserbereich werden dann eingesetzt, wenn z. B. nach § 41 Abs. 1 der Abwassersatzung Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden sollen.
Die marginale Gebührenerhöhung ergibt sich aus Kostensteigerungen im Bereich der Kanalnetzunterhaltung und der Bewirtschaftung der Anlagen der Abwasserbeseitigung.
Ein Ausgleich der Vorjahresergebnisse wurde nicht berücksichtigt, da das gebührenrechtliche Ergebnis des Bemessungszeitraumes 2020-2021 noch nicht vorliegt. Der Ausgleich des Ergebnisses wird fristgerecht innerhalb der 5-jährigen Ausgleichsfrist in den nachfolgenden Kalkulationszeitraum eingestellt.
B. Dezentrale Abwasserbeseitigung
Die Gebühren der dezentralen Abwasserbeseitigung wurden letztmalig mit der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) am 08.12.2009 festgesetzt. Eine Neukalkulation war daher dringend erforderlich.
Das aktuelle Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg unterscheidet die Gebühren lediglich für Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben, dies haben wir so entsprechend übernommen. Bei den geschlossenen Gruben haben wir die Unterscheidung für die wöchentliche Leerung und der Leerung länger als sechs Wochen beibehalten, da dies auch den tatsächlichen Leerungsintervallen entspricht.
Die Kalkulation hat folgende Gebührensätze ergeben:
Dezentrale Gebühr pro m³ (ohne Abfuhrkosten) | Aktueller Gebührensatz | Gebührensatz 2025 |
Geschlossene Gruben wöchentliche Leerung | 1,12 € | 2,42 € |
Geschlossene Gruben Leerung länger als 6 Wochen | 2,24 € | 2,95 € |
Kleinkläranlagen | 33,60 € | 17,79 € |
Ein Ausgleich von Vorjahresergebnissen wurde nicht berücksichtigt.
Frau Weimar erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Die Abstimmung der aufgeführten Punkte hatte jeweils einzeln zu erfolgen.
Nach ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
1. Der Gemeinderat stimmt der ihm bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegten Gebührenkalkulation vom November 2024 zu.
2. Die Gemeinde Ilsfeld wird weiterhin Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung "Zentrale Abwasserbeseitigung" und „Dezentrale Abwasserbeseitigung“ erheben.
3. Die Gemeinde Ilsfeld wählt als Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr die anfallende Schmutzwassermenge (entspricht dem Frischwassermaßstab). Der Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die angeschlossene bebaute und darüber hinaus befestigte Fläche (versiegelte Fläche).
5. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Abschreibungs- und Verzinsungsmethoden sowie den Abschreibungs- und Zinssätzen zu.
6. Der Gemeinderat stimmt den, in der Gebührenkalkulation berücksichtigten, Prognosen und Schätzungen zu.
7. Wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, werden die verschiedenen Straßenentwässerungsanteile wie folgt angesetzt:
aus den kalkulatorischen Kosten der: aus den Betriebskosten der:
Mischwasseranlagen 25,0 % Mischwasseranlagen 19,6 %
Regenwasseranlagen 50,0 % Regenwasserkanalisation 23,1 %
Kläranlagen 5,0 % Kläranlagen 1,0 %
Zuleitungssammler 5,4 %
8. Dem vorgeschlagenen Bemessungszeitraum der Gebührenkalkulation für 2025 (einjährig) wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht.
9. Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Gebührensätze der zentralen Abwasserbeseitigung für den Zeitraum 01/2025 – 12/2025 wie folgt geändert:
- Schmutzwassergebühr 2,23 €/m³ Abwasser
- Niederschlagswassergebühr 0,49 €/m² versiegelte Fläche
- Zählergebühr für Zwischenzähler 1,90 €/Monat
10. Auf der Grundlage diese Gebührenkalkulation werden die Gebührensätze der dezentralen Abwasserbeseitigung für den Zeitraum 01/2025 – 12/2025 wie folgt geändert (jeweils zuzüglich Abfuhrkosten des Unternehmers):
- Geschlossene Gruben (Fäkalwasser) 2,42 €/m³ Abfuhrmenge
bei wöchentlicher Leerung
- Geschlossene Gruben (Fäkalwasser) 2,95 €/m³ Abfuhrmenge
bei Leerung länger als sechs Wochen
- Kleinkläranlagen 17,79 €/m³ Abfuhrmenge
(Mehrkammerabsetzgruben)
Bei diesen Gebührensätzen handelt es sich um auf zwei Nachkommastellen abgerundete Gebührenobergrenzen. Diese Abrundung hat eine zunächst in Kauf genommene Kostenunterdeckung zur Folge. Der Gemeinderat behält sich vor, diese Kostenunterdeckung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der fünfjährigen Ausgleichsfrist auszugleichen.
TOP 3
Neufassung der Abwassersatzung der Gemeinde Ilsfeld
Aufgrund der neuen Gebührenkalkulation ist auch die Abwassersatzung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wurden redaktionelle Änderung und Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeindetags für Baden-Württemberg mit aufgenommen.
Frau Weimar erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Nach ausführlicher Beratung beschloss der Gemeinderat einstimmig die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Ilsfeld. Diese tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
TOP 4
Neufassung der Entsorgungssatzung der Gemeinde Ilsfeld
Aufgrund der neuen Gebührenkalkulation ist auch die Entsorgungssatzung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wurden redaktionelle Änderung und Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeindetags für Baden-Württemberg mit aufgenommen.
Frau Weimar erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Nach ausführlicher Beratung beschloss der Gemeinderat einstimmig folgenden die Satzung über Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) der Gemeinde Ilsfeld. Diese tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
TOP 5
Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühren und der Zählergrundgebühren für 2025
Zuletzt wurden die Gebühren für die Wasserversorgung für das Jahr 2024 kalkuliert und vom Gemeinderat am 12.12.2023 zum 01.01.2024 beschlossen.
Zum Ablauf des Kalkulationszeitraumes wurde die Neukalkulation von der Verwaltung bei der Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim in Auftrag gegeben. Die Neukalkulation erfolgt in Anlehnung an den Kalkulationszeitraum der Abwassergebühren nur für das Jahr 2025.
Generell liegt es im Ermessen der Gemeinde, statt einer einheitlichen am Wasserverbrauch orientierten Gebühr eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr zu erheben. Dies wurde so in der Vergangenheit bereits auch umgesetzt. Die Grundgebühr wird unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten – sogenannte Fixkosten (wie z. B. Abschreibung und Verzinsung) – ganz oder teilweise abgegolten werden, wobei die Aufteilung der Fixkosten auf die Grund- bzw. „Leistungsgebühr“ aus der Gebührenkalkulation ersichtlich sein muss.
Ob in die Grundgebühr alle Fixkosten einkalkuliert werden dürfen, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde daher nur ein Fixkostenanteil in Höhe von 45% angesetzt.
Mit der Wahl und Ausgestaltung eines Trinkwasserpreises können verschiedene Ziele verbunden sein, die gegebenenfalls auch gegeneinander wirken und Zielkonflikte hervorrufen können. Die verschiedenen Zielebenen sind an betriebswirtschaftliche, kundenbezogene und umweltpolitische Aspekte gebunden.
Aus Sicht des Unternehmens steht die betriebswirtschaftliche Ebene im Vordergrund, die sich durch das Unternehmensinteresse an vollständiger und möglichst sicherer Deckung aller ansatzfähigen Kosten ergibt. Das Ziel der Kostendeckung lässt sich durch die Tarifgestaltung optimal erreichen, wenn sich die Aufteilung zwischen Grund- und Leistungsgebühr (Verbrauchsgebühr) nah am Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten orientiert. Dabei würde der Nutzer den größten Anteil der Gesamtgebühr letztendlich für die Vorhalteleistung bezahlen, der zusätzliche Wassergebrauch würde für ihn nur zu geringen Mehrkosten führen.
Trinkwasser – wird aus Sicht der Kunden – als Produkt der Daseinsvorsorge verstanden mit dem Anspruch eines sozialverträglichen Zugangs. Bezogen auf die Gestaltung des Gebührenmodells sind die Auswirkungen von stärker auf Grundentgelte ausgerichteten Ansätze umstritten. Überwiegt der gebrauchsabhängige Anteil im Gebührenmodell, kann der Kunde durch Anpassung des Nutzungsverhaltens (Gebrauchseinschränkung) unmittelbar auf die Höhe der anfallenden Gebühren einwirken.
Von ökologisch orientierten Kunden wird ein solches Modell auch deshalb positiv bewertet, weil sie hierbei Anreize zum Einsparen von Wasser sehen. Bei einer dominierenden Grundgebühr wird zwar die tendenziell vergleichbare Vorhalteleistung durch die anfallenden Gebühren abgebildet, sozial weniger leistungsfähige Kunden werden jedoch auch unter Umständen finanziell stärker belastet.
Aus übergeordneter, staatlicher Perspektive treten weiterhin umweltpolitische Ziele hinzu, die sich ebenfalls auf die Möglichkeiten der Gebührenmodelle auswirken können. So kann über die Ausgestaltung der Entgelte neben der Kostendeckungsfunktion auch auf einen ressourcenschonenden und nachhaltigen Umgang mit Wasser hingewirkt werden. Durch das über die Verbrauchsgebühr gesendete „Preissignal“ wird letztlich die Knappheit der Ressource verdeutlicht.
In den Vorjahren mussten wir vermehrt feststellen, dass der Wasserverbrauch zugenommen hat. Wir sind mit unserem Wasserdargebot an die Grenzen gestoßen und haben bei der Bodenseewasserversorgung teilweise unsere Bezugsrechte überschritten. Diese Überschreitung der Bezugsrechte wird der Gemeinde extra in Rechnung gestellt. Eine Erhöhung der Bezugsrechte bei der Bodenseewasserversorgung ist derzeit nicht möglich.
Die Gebührenerhöhung ergibt sich aus Kostensteigerungen im Bereich der laufenden Unterhaltung sowie den gestiegenen Kosten für den Fremdwasserbezug. Zudem ist im Bereich der Wasserversorgung eine Gefährdungsbeurteilung und ein Wasserstrukturgutachten zu erstellen. Diese Kosten für die Erstellung tragen auch zur Gebührenerhöhung bei. Die kalkulatorischen Kosten für die Abschreibung und Verzinsung haben sich ebenfalls erhöht, diese Erhöhung hängt mit den geplanten Investitionsmaßnahmen zusammen.
Ein Ausgleich der Vorjahresergebnisse wurde nicht berücksichtigt, da das gebührenrechtliche Ergebnis des Bemessungszeitraumes 2020-2021 noch nicht vorliegt. Der Ausgleich des Ergebnisses soll in dem nachfolgenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden.
Die Kalkulation hat ergeben, dass die Wasserverbrauchsgebühr sich wie folgt verändern wird:
Die Wasserverbrauchsgebühr erhöht sich von 2,31 Euro/m³ auf 2,74 Euro/m³.
Die Zählergrundgebühren verändern sich wie folgt:
Dauerdurchfluss Q3 seither neu
2,5 und 4 6,60 €/Monat 7,60 €/Monat
6,3 und 10 15,30 €/Monat 17,70 €/Monat
16 24,00 €/Monat 28,00 €/Monat
25 53,10 €/Monat 59,20 €/Monat
25 (DN 50) 52,60 €/Monat 58,80 €/Monat
63 (DN 80) 108,20 €/Monat 123,70 €/Monat
100 (DN 100) 163,00 €/Monat 187,60 €/Monat
Seit dem Jahr 2022 werden in der Gemeinde Ilsfeld beim Wasserzählerwechsel die Ultraschallzähler mit Funkmodul verbaut. Die neuen elektronisch betriebenen Ultraschallzähler sind in der Beschaffung teurer, wie die zuvor verbauten Flügelradzähler. Diese Anschaffungskosten spiegeln sich in der Zählergrundgebühr wieder. Durch den Wechsel der Zählerart ergeben sich jedoch deutliche Vorteile für uns, wie z.B. gesenkte Wartungsintervalle und Kosten, Erkennung von Systemlecks, genaue Auslesung beim Kunden vor Ort und Auslesung per Funk.
Zum Jahresende 2024 sind mittlerweile die Hälfte der Haushalte in Ilsfeld mit Teilorten auf die Ultraschallzähler mit Funkmodul umgestellt. Im Jahr 2025 sollen rd. 550 Zählerwechsel durchgeführt werden.
Frau Weimar erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Die Abstimmung der aufgeführten Punkte hatte jeweils einzeln zu erfolgen.
Nach ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat jeweils einstimmig folgende Beschlüsse:
1. Der Gemeinderat stimmt der ihm bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegten Gebührenkalkulation vom November 2024 zu.
2. Die Gemeinde Ilsfeld wird weiterhin Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung "Wasserversorgung" erheben.
3. Die Gemeinde Ilsfeld wählt als Gebührenmaßstab für die Wasserverbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab. Die Grundgebühren werden gestaffelt nach der Zählergröße (Dauerdurchfluss Q3) erhoben.
4. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Abschreibungs- und Verzinsungsmethoden sowie den Abschreibungs- und Zinssätzen zu.
5. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Prognosen und Schätzungen zu.
6. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum für 2025 (einjährig) wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht.
7. Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchsgebühr sowie die Grundgebühren pro Wasserzähler für den Zeitraum 01/2025 – 12/2025 wie folgt geändert:
Dauerdurchfluss Q3 neu
2,5 und 4 7,60 €/Monat
6,3 und 10 17,70 €/Monat
16 28,00 €/Monat
25 59,20 €/Monat
25 (DN 50) 58,80 €/Monat
63 (DN 80) 123,70 €/Monat
100 (DN 100) 187,60 €/Monat
TOP 6
Neufassung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ilsfeld
Aufgrund der neuen Gebührenkalkulation ist auch die Wasserversorgungssatzung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wurden redaktionelle Änderung und Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeindetags für Baden-Württemberg mit aufgenommen.
Frau Weimar erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Nach ausführlicher Beratung beschloss der Gemeinderat einstimmig die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Ilsfeld. Diese tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
TOP 7
Ergebnisse aus der Haushaltsstrukturkommission – Einsparpotenziale
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) schreibt vor, dass das Ergebnis des Haushaltsplanes einer Kommune aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus den Vorjahren ausgeglichen werden soll (§ 80 Abs. 2 GemO). Insbesondere sollen alle Sparmöglichkeiten und Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, bevor ein Fehlbetrag in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden kann (§ 80 Abs. 3 GemO).
Die Finanzverwaltung hat einen ersten Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2025 aufgestellt. Hierzu wurden alle Ertrags- und Aufwandspositionen mit den einzelnen Fachbereichen und Sachgebieten abgestimmt. Dieser erste Entwurf hatte ein negatives Ergebnis von -10,855 Mio. Euro. Dieser Haushalt wäre weder ausgeglichen noch gesetzesmäßig. Er wäre somit auch von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden.
In der Klausurtagung mit dem Gemeinderat sowie der anschließenden Sitzung der Haushaltsstrukturkommission wurden alle Ertrags- und Aufwandspositionen intensiv besprochen und diskutiert.
Der Haushaltsgrundsatz der Aufgabenerfüllung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 GemO spielt dabei eine wesentliche Rolle. Dort heißt es: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.“ Dabei ist festzuhalten, dass die stetige Aufgabenerfüllung nicht bedeutet, dass eine einmal übernommene Aufgabe für immer und ewig erfüllt werden muss. Die Aufgaben sollen entsprechend dem örtlichen Bedarf erfüllt, geschaffen oder aufgegeben werden (Bedarfsdeckungsprinzip).
Bei der Aufgabenerfüllung muss zwischen den sogenannten Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschieden werden. Eine Kommune kann grundsätzlich nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten freiwillige Aufgaben übernehmen. Pflichtaufgaben dagegen hat eine Gemeinde aufgrund Gesetzesvorgaben zu erfüllen.
Neben dem Haushaltsgrundsatz der Aufgabenerfüllung spielt auch noch der Haushaltsgrundsatz der „Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit“ eine große Rolle. Hierzu heißt es in § 77 Abs. 2 GemO: „Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.“ Dies bedeutet, dass kommunale Aufgabe nur nach dem örtlichen Bedarf und den örtlichen finanziellen Möglichkeiten übernommen werden können. Letztendlich folgt daraus, dass (freiwillige) Aufgaben gestrichen werden müssen, wenn sie nicht mehr finanzierbar sind um das „wirtschaftliche kommunale Überleben“ zu sichern.
Dem Gemeinderat wurden insbesondere die freiwilligen Aufgaben der Gemeinde Ilsfeld ausführlich vorgestellt und mit einem „Preisschild“ versehen.
a) Unsere kommunalen Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertageseinrichtungen der freien Träger inklusive des Horts verursachen im Planentwurf einen Aufwand in Höhe von 11,6 Mio. Euro. Dem gegenüber steht ein Ertrag in Höhe von 3,3 Mio. Euro. Bei unserem Betreuungsangebot handelt es sich teilweise um eine Pflichtaufgabe und teilweise um freiwillige Aufgaben im Rahmen einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung.
b) Die zwei Schulstandorte in Ilsfeld und Auenstein mit der Schlossbergschule Auenstein, der Steinbeis Gemeinschaftsschule Ilsfeld, der Steinbeis-Realschule Ilsfeld sowie der Schozachtalschule (SBBZ) inklusive der Kernzeitbetreuung und der Mensa erzeugen jährlich einen Aufwand in Höhe von 3,4 Mio. Euro und einen Ertrag in Höhe von 1,4 Mio. Euro. Bei den Schulstandorten haben wir jeweils Pflichtaufgaben- als auch freiwillige Aufgabenbereiche.
c) Die Kinder- und Jugendarbeit inklusive der Schulsozialarbeit und dem Jugendhaus stellen eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde Ilsfeld dar. Einen Aufwandsvolumen von 532.000 Euro stehen Erträge in Höhe von lediglich 40.000 Euro entgegen.
d) Unsere Mediothek mit einem jährlichen Aufwand von 334.000 Euro und Erträgen von 6.000 Euro ist ebenfalls dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen.
e) Darüber hinaus werden von der Gemeinde Ilsfeld 6 Sport- und Veranstaltungshallen unterhalten. Ohne die derzeitigen Sanierungskosten für die Schozachtalhalle in Höhe von rund 8 Mio. Euro belaufen sich die jährlichen Aufwendungen auf 1,39 Mio. Euro während die Erträge 90.000 Euro betragen. Dem Gemeinderat wurde aufgezeigt, dass wir bei einer Gemeindegröße von knapp 10.000 Einwohnern über eine umfangreiche Anzahl von Sport- und Veranstaltungshallen verfügen.
f) Ebenso verhält es sich bei den Sportplätzen der Gemeinde Ilsfeld. Der Unterhaltungsaufwand (Aufwand abzüglich Ertrag) liegt hier jährlich bei rund 183.000 Euro.
g) Hinzu kommen die Grün- und Parkanlagen inklusive aller Spielplätze der Gemeinde Ilsfeld. Der Unterhaltungsaufwand für diese freiwillige Aufgabe beträgt jährlich 173.000 Euro.
h) Das Freibad der Gemeinde Ilsfeld ist ebenfalls den freiwilligen Aufgaben zuzuordnen. Einem jährlichen Aufwand von 643.000 Euro stehen lediglich 173.000 Euro Erträge gegenüber.
i) Die Gemeinde Ilsfeld ist Mitglied in verschiedenen Verbänden. Die Mitgliedschaft ist bei den folgend aufgeführten Verbänden freiwillig. Der Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal verursacht jährlich einen Aufwand in Höhe von 120.000 Euro bis 200.000 Euro. An die Musikschule Schozachtal zahlen wir jährlichen einen Abmangelbetrag von rund 190.000 Euro. An die Volkshochschule Unterland zahlen wir jährlich einen Anteil von rund 48.000 Euro.
j) Der Neujahrsempfang der Gemeinde Ilsfeld sowie die kommunalen Feste und Veranstaltungen in Ilsfeld und den Teilorten verursachen jährlich einen Gesamtaufwand von rund 180.000 Euro. All diese Aufgaben sind ebenfalls den freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde zuzuordnen.
Der Verwaltung ist es wichtig, dem Gemeinderat und der Bevölkerung die Aufgaben aufzuzeigen, zu denen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist. Dem Gemeinderat und der Verwaltung sind diese freiwilligen Aufgaben sehr wichtig. Sie bieten innerhalb unserer Gemeinde einen Freizeitcharakter, fördern das gemeindliche Zusammenleben und bieten ein breitgefächertes Bildungs-, Sport- und Betreuungsangebot.
Dennoch wird es künftig nicht mehr möglich sein alle Standards vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der Gemeinde Ilsfeld müssen sowohl auf der Ertragsseite die Erträge erhöht, als auch auf der Aufwandsseite die Aufwendungen reduziert werden. Die Gemeinde Ilsfeld wird sich auf ihre Pflichtaufgaben konzentrieren müssen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass alle Freiwilligkeitsleistungen der Gemeinde Ilsfeld gestrichen werden.
In der Klausurtagung sowie der Haushaltsstrukturkommission haben sich die Gemeinderäte und die Verwaltung zum Freibad, dem starken Schulstandort in Ilsfeld und Auenstein, der Mediothek, den Sport- und Veranstaltungshallen, den Sport- und Spielplätzen sowie der Volkshochschule bekannt. Zum Zweckverband Musikschule Schozachtal besteht ein grundsätzliches Bekenntnis.
In den folgenden Bereichen haben sich die Haushaltsstrukturkommission sowie die Verwaltung auf gewisse Einschränkungen bzw. Reduzierungen verständigt. Die Beschlussvorschläge werden im Nachgang gesammelt zu den einzelnen Punkten unter „Beschlussvorschlag“ aufgeführt.
A) Die Personalkosten der Gemeinde Ilsfeld steigen aufgrund von tariflichen Lohnerhöhungen in 2025 sowie den Folgejahren.
Personalkosten in Summe
Ergebnis 2023 11.559.632 Euro
Plan 2024 12.473.580 Euro
Plan 2025 13.380.100 Euro
Plan 2026 13.740.945 Euro
Plan 2027 14.111.840 Euro
Plan 2028 14.493.100 Euro
Um hier gewisse Einsparpotentiale zu generieren schlägt die Veraltung dem Gemeinderat vor, eine Widerbesetzungssperre von drei Monaten einzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nur dort möglich ist, wo es keine gesetzlichen Vorgaben für einen Mindestpersonalschlüssel gibt. Der Personalrat ist im Vorfeld zu diesem Thema noch zu beteiligen.
B) Im Bereich der Kindertageseinrichtungen wurden in der Vergangenheit bereits einzelne Einsparpotentiale umgesetzt. So wurden in der Einrichtung „TEK Regenbogen“ die langen Nachmittage auf 16 Uhr gekürzt. In der Einrichtung „TEK Kunterbunt“ wurden Angebote gestrichen, da weniger als 5 Kinder davon Gebrauch gemacht hatten. Die Reggio-Reise im „TEK Schnakennest“ wurde gestrichen. Und in den Einrichtungen „TEK Sternschnuppe und Farbklecks“ wurde die GT-Zeit auf 16 Uhr bzw. freitags auf 14 Uhr gekürzt. Der „Kindergartenbus“ wurde zum Ende des letzten Kindergartenjahres abgeschafft. Insgesamt führt dies zu Einsparungen in Höhe von rund 143.000 Euro jährlich.
Die Haushaltsstrukturkommission war sich einig, dass das derzeitige Betreuungsangebot eingefroren werden soll. Darüber hinaus soll die Verwaltung beauftragt werden, auf Grund der aktuellen Haushaltslage, die bestehenden Angebote im Bereich Kindertageseinrichtung und Schulkindbetreuung zu prüfen und Vorschläge für ein angepasstes Betreuungsangebot zu entwickeln.
C) Dem Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal wurde im Jahr 2022 die Baurechtszuständigkeit für die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Ilsfeld und Untergruppenbach übertragen. Die Aufgabe der Baurechtszuständigkeit liegt – außer bei großen Kreisstädten – beim Landratsamt. Im Rahmen der Kreisumlagezahlungen werden diese Aufgaben vom Landkreis übernommen. Hier wurde für die untere Baurechtsbehörde eine Doppelstruktur zum Landratsamt aufgebaut. Diese Aufgabe ist komplett freiwillig. D.h. die Kreisumlagezahlung an den Landkreis reduziert sich hierdurch nicht und wir bezahlen darüber hinaus einen Abmangelbetrag an den Gemeindeverwaltungsverband.
Folgende Beträge haben wir jährlich als Kreisumlage bzw. als Abschlagszahlungen an den Gemeindeverwaltungsverband (GVV) bezahlt:
Kreisumlage Abschlagszahlungen
an den Landkreis an den GVV
2022 4.597.985 € 60.340 €
2023 4.416.720 € 171.781 €
2024 4.673.836 € 161.107 €
Die Betriebskostenumlage (von allen vier Mitgliedsgemeinden) entwickelt sich lt. dem Haushaltsplan für das Jahr 2024 des GVV wie folgt:
Schaubild siehe PDF
In der Haushaltsstrukturkommission wurde der Beschlussvorschlag erarbeitet, dass der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt den Austritt aus dem Gemeindeverwaltungsverband vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
D) Innerhalb der Gemeindeverwaltung, den einzelnen Fachbereichen und auch Sachgebieten haben sich in den letzten Jahren gewisse Standards eingeprägt, die nicht zwingend unter den Pflichtaufgabenbereich einer Kommune fallen. Diese Standards sollen überprüft werden. Je nach Aufwand und Ertrag sollen diese Standards sukzessive reduziert bzw. abgeschafft werden, soweit dies rechtlich möglich ist
E) Da der aktuelle Haushaltsplanentwurf 2025 nicht ausgeglichen ist (entsprechend der Gemeindeordnung) und ein Fehlbetrag in die nächsten Haushaltsjahre vorzutragen wäre, ist es wichtig, dass nicht alle Budgets am Jahresanfang gleich vollumfänglich zur Bewirtschaftung freigegeben werden. Die Verwaltung hat hier den Vorschlag gemacht, die Budgets – soweit dies aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen möglich ist – vorerst nur zu 50% freizugeben. Eine Überprüfung der Bewirtschaftung soll dann zur Jahresmitte im Finanzzwischenbericht erfolgen.
Zusätzlich sollen Neuverträge bzw. Neubeauftragungen mit einem Betrag von über 2.500 Euro, vor der Beauftragung, der Bürgermeister oder dem Fachbediensteten für das Finanzwesen zur Genehmigung vorgelegt werden. Hiermit soll durch das sogenannten Vier-Augen-Prinzip darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen und Ausgaben sparsam und wirtschaftlich umgesetzt werden. Die vorgegebenen Bewirtschaftungsbefugnisse lt. Dienstanweisung werden damit eingeschränkt.
Nur durch ein konsequentes Handeln wird es uns auch künftig möglich sein, ein Großteil unserer freiwilligen Aufgaben noch aufrecht zu erhalten. Hinzu kommen in der aktuellen finanziellen Lage der Gemeinde Ilsfeld auch Anpassungen auf der Ertragsseite. Hierzu gibt es eine separate Gemeinderatsvorlage zur Anpassung der Hebesätze.
Herr Heber erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Bürgermeister Bordon informierte, dass die CDU-Fraktion per Mail am 09.12.2024 einen weitergehenden Antrag zu TOP 7 A gestellt hat. Dieser besagt eine Wiederbesetzungssperre für 12 Monate einzuführen, soweit gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Sollte eine frühere Besetzung von der Verwaltung für notwendig erachtet werden, ist der Gemeinderat zu beteiligen.
Nach ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat mehrheitlich mit 12 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen den Beschluss, dass ab 2025 eine Wiederbesetzungssperre von zwölf Monaten für freiwerdende Stellen bei der Gemeinde Ilsfeld eingeführt wird, soweit gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Sollte eine frühere Besetzung von der Verwaltung für notwendig erachtet werden, ist der Gemeinderat zu beteiligen.
Herr Heber führte weiter durch den Sachverhalt.
Nach weiterer kurzer Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss, das derzeitige Betreuungsangebot in der Kinder- und Schulkindbetreuung einzufrieren. Des Weiteren beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf Grund der aktuellen Haushaltslage, die bestehenden Angebot im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung zu prüfen und Vorschläge für ein angepasstes Betreuungsangebot zu entwickeln.
Im weiteren Verlauf informierte Bürgermeister Bordon darüber, dass das Bürgerforum per Mail am 06.12.2024 einen Antrag zu TOP 7 C) gestellt hat, der besagt die Beschlussfassung zu vertagen, damit durch die Verwaltung vor einer etwaigen finalen Beschlussfassung weitere Abklärungen und Maßnahmen getätigt werden können.
Anschließend stellt Bürgermeister Bordon den Antrag des Bürgerforums, die Beschlussfassung zu vertagen, zur Abstimmung.
Der Antrag wird mit 7 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.
Daraufhin fasste der Gemeinderat mit 10 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung den Beschluss, die Verwaltung zu beauftragen, den Austritt aus dem Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Nach weiterer ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss, die Verwaltung, die seither umgesetzten Standards zu prüfen und ggf. abzuschaffen bzw. zu reduzieren (soweit dies rechtlich möglich ist). Des Weiteren beauftragte der Gemeinderat einstimmig die Verwaltung, entsprechende Bewirtschaftungsgrenzen einzuführen, um den Fehlbetrag im Jahr 2025 so weit wie möglich zu reduzieren. Weiter beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass die Budgets vorerst nur zu 50 % freigegeben werden sollen. Mitte des Jahres wird die Entwicklung der Haushaltssituation zeigen, wie für das zweite Halbjahr zu verfahren ist.
TOP 8
Grundsteuerreform / Hebesatzsatzung
a) Kalkulation der Hebesätze für die Grundsteuer A und B
b) Hebesatz für die Gewerbesteuer
c) Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
A) Kalkulation der Hebesätze für die Grundsteuer A und B
Grundsteuer allgemein
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31.12.2024 angewandt werden.
Grundsteuerreform in Baden-Württemberg:
Schaubild siehe PDF
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört auch das Land Baden-Württemberg, dessen Landtag am 4.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat. Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleiben die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30% vorgesehen ist, vervielfacht.
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Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese künftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
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Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund 1,9 Mio. Euro neben der Gewerbesteuer die wichtigste kommunale Steuerquelle der Gemeinde Ilsfeld. Hiervon entfallen – Stand November 2024 – auf die Grundsteuer A ca. 62.900 Euro und auf die Grundsteuer B ca. 1.745.200 Euro.
Die Grundsteuer dient wie alle anderen Steuern der Erzielung von städtischen Einnahmen zu allgemeinen Finanzierungszwecken und stellt keine Gegenleistung für eine
besondere Leistung dar. Zudem ist die Grundsteuer der einzige Steuerertrag, welcher konjunkturunabhängig ist. Somit kann mit den tatsächlichen Erträgen auch gerechnet werden.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
Erhöhung des Grundsteueraufkommens
Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Rahmen der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben. Dies wurde als sogenannte Aufkommensneutralität bezeichnet. Die Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass für den einzelnen Steuerpflichtigen die gleiche Summe an Grundsteuer anfällt wie seither auch. Eine Gleichheit für jeden einzelnen Bürger durch die Aufkommensneutralität herzustellen ist unmöglich.
Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit ist. Wie in jedem Haushaltsjahr muss sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 an dem Finanzbedarf der Gemeinde Ilsfeld und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren. Deshalb schlägt die Verwaltung zusammen mit der Haushaltsstrukturkommission des Gemeinderats eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens vor.
Die Haushaltslage erfordert ein höheres Grundsteueraufkommen insbesondere aus folgenden Gründen:
Grundsteuer C (Bauland)
Die Grundsteuer C wurde im Landesgrundsteuergesetz zunächst nicht beschlossen. Der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung vom 05.05.2021 sah die Grundsteuer C jedoch vor. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes wurde von der Landesregierung in den Landtag eingebracht und am 22.12.2021 beschlossen.
Seitdem ist die Grundsteuer C in § 50 a des Landesgrundsteuergesetzes geregelt. Danach kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke bestimmen und abweichend von § 50 Abs. 4 Satz 4 1 Nummer 2 des Landesgrundsteuergesetzes für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht.
Die Grundsteuer C auch als sogenannte „Baulückensteuer“ bezeichnet, soll somit den Kommunen die Option einräumen, aus städtebaulichen Gründen einen höheren Hebesatz zur Mobilisierung von baureifen unbebauten Grundstücken festzulegen.
Nach aktuellen Erkenntnissen erwägen derzeit nur sehr wenige Kommunen die Einführung der Grundsteuer C zum 01.01.2025. Gründe hierfür sind zum einen die umfangreichen Vorarbeiten:
Hinzu kommt die Tatsache, dass für unbebaute Grundstücke nach dem neuen Recht ohnehin ein wesentlich höherer Grundsteuerbetrag als bisher zu zahlen sein wird (siehe Berechnung Grundsteuer B – Abschlag von 30 % ausschließlich für überwiegend für Wohnzwecke genutzte Grundstücke, sowie eine wesentlich niedrigere Bewertung von Bauland nach altem Grundsteuerrecht).
Außerdem liegt eine Handreichung zur Einführung der Grundsteuer C noch nicht vor, da der Fokus derzeit bei der Umsetzung der Grundsteuer A und B liegt.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Gemeinde Ilsfeld daher zum 01.01.2025 vorerst auf die Einführung der Grundsteuer C verzichtet. Eine Prüfung und Einführung der Grundsteuer C zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen
Auszug aus dem Landesgrundsteuergesetz: siehe PDF
Kalkulation des Hebesatzes für die Grundsteuer A
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A beträgt 62.926,75 Euro (Stand: November). Aus diesem Grundsteueraufkommen ergibt sich ein Grundsteuermessbetragsvolumen in Höhe von 19.068,71 Euro. (Grundsteueraufkommen dividiert durch den Hebesatz 2024 in Höhe von 330 v.H.)
Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 10.353,94 Euro festgesetzt worden. Da den Kommunen allerdings noch nicht alle Grundlagenbescheide des Finanzamts übermittelt wurden und diese teilweise auch noch nicht bestandskräftig geworden sind (da Einsprüche erhoben wurden) bzw. das Finanzamt noch nicht alle Erklärungen der Steuerpflichtigen erhalten hat, gestaltet sich die Ermittlung des korrekten Hebesatzes sehr schwierig.
Bei einer aufkommensneutralen Berechnung ergäbe sich bei der Grundsteuer A für 2025 ein Hebesatz von
siehe PDF
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage kann wie unter Nr. 2 dargestellt keine aufkommensneutrale Umsetzung erfolgen. Die Haushaltsstrukturkommission schlägt vor, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 620 v.H. festzusetzen.
Kalkulation des Hebesatzes für die Grundsteuer B
Für die Grundsteuer B liegen uns von Seiten des Finanzamtes, bis auf ca. 127 Fälle, die neue Messbetragssummen vor. Dies entspricht einer Rücklaufquote von ca. 97,08%. Somit können wir für die Berechnung der Grundsteuer B wie folgt verfahren.
Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 1.106.623,01 Euro festgesetzt worden. Da den Kommunen allerdings noch nicht alle Grundlagenbescheide des Finanzamts übermittelt wurden (s.o.) und diese teilweise auch noch nicht bestandskräftig geworden sind (da Einsprüche erhoben wurden) bzw. das Finanzamt noch nicht alle Erklärungen der Steuerpflichtigen erhalten hat, gestaltet sich die Ermittlung des korrekten Hebesatzes schwierig.
Bei der Grundsteuer B kommt außerdem erschwerend mit dazu, dass einige Objekte in der Grundsteuer B nun erstmalig veranlagt werden. U.a. sind dies die Wohngebäude der Betriebsinhaber oder seiner Familienangehörigen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Diese wollen wir bei einer möglichen aufkommensneutralen Berechnung nicht mit berücksichtigen, da dadurch die Berechnung verfälscht würde.
Daher haben wir die bisher vom Finanzamt übermittelten Messbeträge um die Summe der Objekte, welche seither noch nicht bei der Grundsteuer B veranlagt wurden, gekürzt. Somit kommen wir auf berechnetes Grundsteuermessbetragsvolumen von 1.090.421,81 Euro
Lt. den vom Finanzamt übermittelten derzeit alten Messbeträgen (499.709,07 Euro) ergäbe sich beim aktuellen Hebesatz von 360 v.H. ein Grundsteueraufkommen in Höhe von 1.798.952,65 Euro.
Bei einer aufkommensneutralen Berechnung ergäbe sich bei der Grundsteuer B für 2025 ein Hebesatz von
siehe PDF
Würden wir die neue Grundsteuer B mit dem seitherigen Hebesatz von 360 v.H. berechnen, so ergäbe sich ein Grundsteueraufkommen in Höhe von 3.983.842 Euro. Dies wäre ein Mehrertrag von über dem doppelten des seitherigen Grundsteueraufkommens für die Grundsteuer B.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage kann wie unter Nr. 2 dargestellt keine aufkommensneutrale Umsetzung erfolgen. Die Haushaltsstrukturkommission schlägt vor, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 210 v.H. festzusetzen.
Belastungsverschiebungen
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtige. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungs-verschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein
eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Anhand von einigen ausgewählten Objekten wurde eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Aufgrund der verschiedenen Bodenrichtwerte und Grundstücksgrößen sowie der seitherigen Bebauung ist eine Darstellung von allen Varianten nicht möglich.
Grundstücksart (die Angaben wurden 1:1 den vom Finanzamt derzeit jeweils festgelegten Messbeträgen | Grundsteuer 2024 A (330 v.H.) B (360 v.H.) | Grundsteuer 2025 A (620 v.H.) B (210 v.H.) | Erläuterungen |
unbebautes Grundstück 677 m² BRW 550 Euro/qm | Grundsteuer B 86,98 € | Grundsteuer B 1.016,38 € | Grundstücksgröße und Art der Nutzung führt zu einer Mehrbelastung, keine Ermäßigung der Steuermesszahl |
Einfamilienwohnhaus 674 m² BRW 550 Euro/qm | Grundsteuer B 446,54 € | Grundsteuer B 708,41 € | Grundstücksgröße führt zu Mehrbelastung |
Mehrfamilienwohnhaus 377 m² BRW 460 Euro/qm | Grundsteuer B 1.071,97 € | Grundsteuer B 476,41 € | Erhebliche Entlastung aufgrund Wegfall der Bewertung des Gebäudes |
Einfamilienwohnhaus mit gr. Grundstück 1.056 m² BRW 460 Euro/qm | Grundsteuer B 369,11 € | Grundsteuer B 1.107,62 € | Grundstücksgröße führt zu Mehrbelastung |
Gewerbegrundstück 15.941 m² BRW 225 Euro/qm | Grundsteuer B 15.442,78 € | Grundsteuer B 9.707.69 € | Erhebliche Entlastung des Gewerbes; Bodenrichtwert gering im Vergleich zu reiner Wohnbebauung, Wegfall der Bewertung des Gebäudes |
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück 3.314 m² | Grundsteuer A 80,98 € | Grundsteuer A 11,59 € | Steuermesszahl neu (0,55 Promille), niedriger als vorher. |
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 24.547 m² + 2.532 m² + 917 m² | Grundsteuer A 41,51 € | Grundsteuer A 121,40 € | Verschiebung durch unterschiedlichen Reinertrag je Fläche |
Da eine Gemeinde nach dem LGrStG wir auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge als/neu für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden
In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 neuen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist.
Geltungsdauer der Grundsteuer-Hebesätze
Das Landesgrundsteuergesetz sieht eine zeitliche Begrenzung der Grundsteuer- hebesätze vor (§ 50 Abs. 2 LGrStG BW). Diese gelten höchstens für den laufenden Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge. Laut Gesetz erstreckt sich der erste Hauptveranlagungszeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2030. Der anschließende Hauptveranlagungszeitraum beginnt am 01.01.2031 und endet am 31.12.2037.
Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen ist der Gemeinderat berechtigt, Änderungen der Grundsteuerhebesätze vorzunehmen. Eine Anpassung kann jederzeit in Zusammenhang mit der Finanzierung des kommunalen Haushalts erfolgen.
Fälligkeit von Grundsteuer bis zu 30 Euro Jahresbetrag (Kleinbetragsregelung)
Die Zahlungsfälligkeit der Grundsteuer ist in § 52 LGrStG BW geregelt. Grundsätzlich wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Für Kleinbeträge unter 30 Euro Jahressteuer kann eine Kleinbetragsregelung bestimmt werden. Aufgrund von § 52 Abs. 2 LGrStG BW wird diese in der Neufassung der Hebesatzsatzung mit aufgenommen.
Faktisch wird die bisherige Handhabung in der Verwaltungspraxis beibehalten.
B) Hebesatz für die Gewerbesteuer
Zusammen mit Vertretern der einzelnen Fraktionen des Gemeinderats der Gemeinde Ilsfeld hat eine Haushaltsstrukturkommission getagt. Ziel der Haushaltsstrukturkommission war es, Lösungen zu finden, um einen dauerhaft genehmigungsfähigen Haushalt für die nächsten Jahre aufstellen zu können und damit den stetig wachsenden Aufwendungen entgegenzuwirken.
In einem ersten Schritt wurden wesentliche Einsparungen auf der Aufwandsseite des Haushalts vorgenommen. Diese alleine reichen jedoch noch nicht aus, um einen dauerhaft genehmigungsfähigen Haushalt verabschieden zu können. Zusammen mit den Vertretern des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung wurde die Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer thematisiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass wir die kommunale Infrastruktur mit den Schulen, Kindertageseinrichtungen, Freibad, Mediothek, Markthalle, Vereinsförderung, Sportplätze und Hallen aufrechterhalten möchten.
Der Gewerbesteuerhebesatz wurde letztmalig zum 01.01.2016 auf 360 v.H. erhöht. In der Zwischenzeit erfolgten zahlreiche Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst wie auch ein Ausbau der örtlichen Infrastruktur. Der noch andauernde Sanierungsstau in den gemeindlichen Einrichtungen wird in den künftigen Jahren ein enormes Sanierungsvolumen beanspruchen.
Die Grundsteuerreform mit dem vom Land Baden-Württemberg eingeführten modifizierten Bodenwertmodells hat unter anderem zur Auswirkung, dass Gewerbegrundstücke eine Entlastung bei der Grundsteuer B erfahren.
Bereits im ersten Halbjahr 2024 haben insgesamt 156 der 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg die Realsteuerhebesätze erhöht. Den Hebesatz für die Gewerbesteuer haben 115 Gemeinden erhöht. Die größte Erhöhung wurde dabei von den Gemeinden Bietigheim (Landkreis Rastatt) und Malterdingen (Landkreis Emmendingen), sowie den Städten Bad Herrenalb (Landkreis Calw) und Herbolzheim (Landkreis Emmendingen) gemeldet. In diesen Städten und Gemeinden wurden die Hebesätze der Gewerbesteuer um jeweils 60 Prozentpunkte erhöht. Mit 450 Prozentpunkten weist die Stadt Karlsruhe den höchsten Gewerbesteuerhebesatz in Baden-Württemberg auf.
Weitere Hebesätze von Kommunen, welche mit ihrem Hebesatz bei 400 v.H. oder höher liegen (Stand 2023) lauten wie folgt:
Tabelle siehe PDF
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage müssen die Realsteuerhebesätze angepasst werden. Die Haushaltsstrukturkommission schlägt vor, den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 410 v.H. festzusetzen.
C) Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Die Realsteuerhebesätze der Gemeinde Ilsfeld sind in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) enthalten. Der Gemeindetag für Baden-Württemberg hat das Satzungsmuster überarbeitet.
Nach § 79 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg können die Hebesätze in der Haushaltssatzung oder in einer entsprechenden Hebesatzsatzung festgesetzt werden.
Die Bekanntgabe der Grundsteuerjahresbescheide 2025 setzt eine rechtswirksame Satzung voraus. Satzungen werden rechtswirksam, wenn die öffentliche Bekanntmachung abgeschlossen ist. Um die Grundsteuerjahresbescheide 2025 rechtzeitig vor der ersten Fälligkeit (15.02.2025) versenden zu können, ist im Hinblick auf eventuelle genehmigungspflichtige Teile der Haushaltssatzung u.U. die Festsetzung der Hebesätze 2025 in einer separaten Hebesatzsatzung empfehlenswert. Die Gemeinde Ilsfeld hatte sich seither schon einer separaten Hebesatzsatzung bedient, weswegen wir diesbezüglich keine Umstellung vornehmen müssen.
Bei der Grundsteuer können die Hebesätze zwar für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 50 Abs. 2 LGrStG). Das formelle Gesetz gibt damit eine zeitliche Grenze für die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden vor. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass zum Ende des jeweiligen Hauptveranlagungszeitraums die Hebesätze zwingend durch Satzung neu festgesetzt werden müssen.
Folgende Änderungen zur bestehenden Hebesatzsatzung wurden vorgenommen:
(zu finden unter: www.ilsfeld.de/website/de/rathaus-buerger/verwaltung/satzungen)
§ 1 – Steuererhebung:
Die Formulierung wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags von Baden-Württemberg angepasst. Diese Anpassung ist aufgrund der Grundsteuerreform notwendig.
§ 2 – Steuerhebesätze:
Die Hebesätze wurden entsprechend den Beschlussempfehlungen der Haushaltsstrukturkommission angepasst.
§ 3 – Geltungsdauer:
Bei der Grundsteuer können die Hebesätze zwar für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 50 Abs. 2 LGrStG). Eine solche Regelung ist auch wortgleich im Grundsteuergesetz des Bundes seit Jahrzehnten enthalten (§ 25 Abs. 2 GrStG). Da es vor der Grundsteuerreform keine neue Hauptfeststellung gab, hatte diese Vorschrift in der Praxis bisher keine Bedeutung. Dies ändert sich jetzt durch die nach § 15 Abs. 1 LGrStG alle sieben Jahre von den Finanzämtern durchzuführenden Hauptfeststellungen.
Das formelle Gesetz gibt damit eine zeitliche Grenze für die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden vor. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass zum Ende des jeweiligen Hauptveranlagungszeitraums die Hebesätze zwingend durch Satzung neu festgesetzt werden müssen.
Die Regelung bedeutet aber nicht, dass bei der Festlegung der Hebesätze eine exakte zeitliche Definition des Endzeitpunktes der Gültigkeit der jeweiligen Hebesätze in die Satzung aufzunehmen ist (Krumm/Paeßens GrStG, § 25 Rdnr. 32). Im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münsters vom 16. Juli 2013 (14 A 464/13) heißt es zu § 25 Abs. 2 GrStG, dass (Grundsteuer-) Hebesätze zwar längstens für den laufenden Hauptveranlagungszeitraum Gültigkeit haben könnten, dies aber einer Festlegung ohne zeitliche Befristung nicht entgegenstehe.
Die vom LGrStG vorgegebene zeitliche Begrenzung muss deshalb nicht explizit in die Satzung aufgenommen werden. Vielmehr gilt die Festsetzung der (Grundsteuer-) Hebesätze auch ohne entsprechende Satzungsregelung allein aufgrund von § 50 Abs. 2 LGrStG maximal bis zum Ende des laufenden Hauptveranlagungszeitraums.
2 Schaubilder siehe PDF
§ 4 – Grundsteuerkleinbeträge:
Wie schon § 28 Abs. 2 GrStG sieht § 52 Abs. 2 LGrStG vor, dass Gemeinden für Kleinbeträge abweichende Fälligkeiten bestimmen können. Für Beträge bis 15 Euro kann als Fälligkeit der 15. August, für Kleinbeträge bis 30 Euro je zur Hälfte der 15. Februar und 15. August festgelegt werden.
Diese Regelung wurde bereits vor Jahrzehnten im ersten landeseinheitlichen Veranlagungsprogramm standardmäßig einprogrammiert und hat sich in der Praxis bewährt
Zu beachten ist, dass es für die Bestimmung dieser abweichenden Fälligkeiten einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf (Krumm/ Paeßens GrStG § 28 Rdnr. 8; Roscher, GrStG § 28 Rdnr. 12; Götz in Stenger/Loose GrStG § 28 Rdnr. 16; Troll/Eisele GrStG § 28 Rdnr. 3).
Herr Heber erläuterte den Sachverhalt im Detail.
Nach ausführlicher Beratung fasste der Gemeinderat mehrheitlich bei 14 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen den Beschluss, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 620 v.H. festzusetzen.
Weiter beschloss der Gemeinderat mehrheitlich bei 8 Nein-Stimmen, 6 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen den Hebesatz für die Grundsteuer B gemäß dem Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats auf 200 v.H. festzusetzen. Der Antrag des Gemeinderatsmitglieds war somit abgelehnt. Anschließend beschloss der Gemeinderat mehrheitlich bei 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 210 v.H. festzusetzen. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat mehrheitlich bei 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 410 v.H. festzusetzen. Abschließend beschloss der Gemeinderat mehrheitlich bei 12 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung).
TOP 9
Abwasserbeseitigung Ilsfeld
Sanierung Kanal Robert-Mayer-Straße, Fremdwasserbeseitigung
Hier: Vorstellung der Maßnahme, Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen
Im Zuge der anstehenden Brückensanierung in der Robert-Mayer-Straße wurden mögliche Standorte für Erkundungsbohrungen zur Untersuchung des Baugrunds im Umfeld des Bauwerks vor Ort besprochen. Bei diesem vor Ort Termin konnten die Mitarbeiter des Teams Wasserversorgung/ Abwasserbeseitigung ein deutlich wahrnehmbares „Rauschen“ im Bereich der H