Gemeinde Helmstadt-Bargen
Rhein-Neckar-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans „SO Solarpark Wolfsloch“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Helmstadt-Bargen hat am 18.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „SO Solarpark Wolfsloch“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 5,10 ha auf und umfasst die Flächen folgender Grundstücke:
Flst.-Nr. 3724, 3734,3744,3745.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „SO Solarpark Wolfsloch“ nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Bestandteile des Bebauungsplans mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen sowie die Begründung mit ihren Anlagen können ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Helmstadt-Bargen, Rabanstraße 14, 74921 Helmstadt-Bargen, zu den Öffnungszeiten Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und Mi. 14:00-18:00 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan kann mit der Begründung des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse
www.helmstadt-bargen.de
Rubrik: Rathaus Ortsrecht Bebauungspläne Helmstadt Bebauungspläne
abgerufen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn …
Helmstadt-Bargen, 04.07.2025
Wolfgang Jürriens, Bürgermeister