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Sonn- und Feiertagsschutz Baden-Württemberg

Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz Verboten sind am Gründonnerstag während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag...
Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz

Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz

Verboten sind am

Gründonnerstag

  • während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Karfreitag

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Karsamstag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Allerheiligen

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
  1. Montag bis Freitag fällt: von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  2. Samstag oder Sonntag fällt: von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Volkstrauertag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Allgem. Buß- und Bettag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent)

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Heilig Abend

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören ab 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

1. Weihnachtsfeiertag

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Silvester

  • Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am 1. Weihnachtsfeiertag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vermeiden:

  • Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
  • Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

An den kirchlichen Feiertagen gilt diese Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

An allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 01. Mai und des 03. Oktober) sind verboten:

  • Während den Hauptgottesdienstzeiten:
  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
  • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
  • Messen und Märkte gemäß § 69 GewO von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
  • Floh- und Trödelmärkte bzw. Kleiderbasare sind sonntags gem. §§ 5 ff FTG BW immer verboten!

Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz

Verboten sind am

Gründonnerstag

  • während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Karfreitag

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Karsamstag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Allerheiligen

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
  1. Montag bis Freitag fällt: von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  2. Samstag oder Sonntag fällt: von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Volkstrauertag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Allgem. Buß- und Bettag

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent)

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Heilig Abend

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören ab 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

1. Weihnachtsfeiertag

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten

Silvester

  • Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am 1. Weihnachtsfeiertag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vermeiden:

  • Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
  • Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

An den kirchlichen Feiertagen gilt diese Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

An allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 01. Mai und des 03. Oktober) sind verboten:

  • Während den Hauptgottesdienstzeiten:
  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
  • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
  • Messen und Märkte gemäß § 69 GewO von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
  • Floh- und Trödelmärkte bzw. Kleiderbasare sind sonntags gem. §§ 5 ff FTG BW immer verboten!
Anhang
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Erscheinung
exklusiv online
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