Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz Verboten sind am Gründonnerstag während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag...
Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz
Verboten sind am
Gründonnerstag
während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karfreitag
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Karsamstag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Allerheiligen
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
Montag bis Freitag fällt: von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Samstag oder Sonntag fällt: von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Volkstrauertag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Allgem. Buß- und Bettag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent)
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Sportveranstaltungen von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Heilig Abend
Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören ab 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
1. Weihnachtsfeiertag
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Silvester
Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am 1. Weihnachtsfeiertag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.
Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vermeiden:
Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
An den kirchlichen Feiertagen gilt diese Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.
An allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 01. Mai und des 03. Oktober) sind verboten:
Während den Hauptgottesdienstzeiten:
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
Messen und Märkte gemäß § 69 GewO von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Floh- und Trödelmärkte bzw. Kleiderbasare sind sonntags gem. §§ 5 ff FTG BW immer verboten!
Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsschutz
Verboten sind am
Gründonnerstag
während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karfreitag
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Karsamstag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Allerheiligen
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
Montag bis Freitag fällt: von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Samstag oder Sonntag fällt: von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Volkstrauertag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Allgem. Buß- und Bettag
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent)
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
öffentliche Sportveranstaltungen von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Heilig Abend
Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören ab 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
1. Weihnachtsfeiertag
öffentliche Sportveranstaltungen von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten
Silvester
Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am 1. Weihnachtsfeiertag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.
Generell sind an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vermeiden:
Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
Handlungen, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
An den kirchlichen Feiertagen gilt diese Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.
An allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 01. Mai und des 03. Oktober) sind verboten:
Während den Hauptgottesdienstzeiten:
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
Messen und Märkte gemäß § 69 GewO von 0:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Floh- und Trödelmärkte bzw. Kleiderbasare sind sonntags gem. §§ 5 ff FTG BW immer verboten!
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