Nach den Vorschriften der Gaststättenverordnung beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in der Nacht zum 1. Mai um 05:00 Uhr.
In der Nacht auf den 1. Mai wird, besonders im südlichen Raum Deutschlands, die Freinacht gefeiert. Dabei ziehen zahlreiche Kinder und Jugendliche durch die Straßen und erlauben sich Streiche. Doch immer mehr alkoholisierte junge Menschen sehen die Nacht als Freifahrtschein für Straftaten. Was in der Freinacht erlaubt ist und worauf ihr achten solltet, lest ihr hier.
Solange niemand verletzt und keine Gegenstände beschädigt werden, sind der Kreativität bei Streichen keine Grenzen gesetzt. Besonders beliebt ist der Streich, gesamte Objekte mit Klopapier einzuwickeln oder Gartenstatuen innerhalb des Gartens zu verrücken.
Generell gilt: Streiche dürfen das Eigentum anderer nicht beschädigen und den Straßenverkehr weder behindern noch gefährden. Daher sind beispielsweise ausgehobene Gullydeckel kein Streich, wie der Sprecher der Polizei Ulm betont. Dabei handelt es sich um eine Straftat. Hierdurch könnte ein schwerer Unfall verursacht und Personen könnten mutwillig gefährdet werden.
Auch Ketchup oder Mehl auf Motorhauben eignen sich ebenfalls nicht als Streich. Die Substanzen können teure Lackschäden verursachen. Für Sachbeschädigung jeglicher Art kann der Verursacher zur Verantwortung gezogen werden. Da häufig Kinder und Jugendliche in der Mainacht ihr Unwesen treiben, empfiehlt die Ulmer Polizei Aufklärung durch die Eltern. Denn diese haften nicht selten für den Streich ihrer Kinder. Demnach sollten Kinder früh vermittelt bekommen, was richtig oder falsch ist und welche Konsequenzen ihre Handlungen nach sich ziehen können.