Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998, BGBL. I S. 3418, zul. geändert durch das Landesgaststättengesetz vom 10.11.2009, GBl. S. 629, von § 1 Abs. 5 und § 11 der Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991, GBL. S. 195, ber. 1992, S. 227, zul. geändert durch Verordnungen vom 10. November 2009, GBL. S. 671, vom 25. Januar 2012, GBL. S. 65, sowie aufgrund von § 44 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, GBL. S. 851, ber. S. 698, zul. geändert durch Gesetz vom 9. November 2010, GBL. S. 793, und durch Verordnung vom 25. Januar 2012, GBL. S. 65, hat der Gemeinderat am 24. Mai 2012 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in der Gemeinde Affalterbach beginnt in der Nacht zum Sonntag am Straßenfest (2. Wochenende im Juli) um 01.00 Uhr.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
II. Sachverhalt/Begründung
Die Sperrzeit für alle am Straßenfest teilnehmenden Vereine beginnt in der Nacht von Samstag auf Sonntag um 01.00 Uhr. Die Polizei berichtete von erheblichen Schwierigkeiten beim Straßenfest 2011, die Einhaltung der Sperrzeiten in der Nacht zum Sonntag zu gewährleisten. Dies hing vor allem damit zusammen, dass sich Festbesucher nach Schließung der Vereinsstände aus verschiedenen umliegenden Gaststätten mit Alkoholika versorgten.
Daher wurden für das Straßenfest die Sperrzeiten der Gaststätte durch Rechtsverordnung der Sperrzeiten für das Straßenfest angepasst. Da sich diese Regelung bewährt hat, um die Belästigung der Anwohner in Grenzen zu halten und einen geordneten Abschluss des Straßenfestes zu gewährleisten, ist eine dauerhafte Sperrzeitenverordnung sinnvoll.
Damit die Wirksamkeit der Sperrzeitenverlängerung gewährleistet ist, wird es als notwendig erachtet, alle Gaststätten in Affalterbach in diese Regelung einzubeziehen.
Die Zuständigkeit der Gemeinden für eine solche Sperrzeitenverordnung ist gemäß § 1 Abs. 5 der Gaststättenverordnung gegeben. Diese Vorschrift ermöglicht auch den Erlass einer dauerhaften Verordnung.
Voraussetzung für eine Sperrzeitenverkürzung
Die Gemeinden können die Sperrzeiten bei Vorliegen
- eines öffentlichen Bedürfnisses oder
- besonderer örtlicher Verhältnisse
allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Das Bedürfnis der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe ist in die Entscheidung einzubeziehen.
Affalterbach, 21. Juni 2012
gez. Steffen Döttinger
Bürgermeister