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Spielhallen in der Stadt Bruchsal – Durchführung eines Auswahlverfahrens

Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach § 41 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) erforderlich. Unter Umständen können Spielhallen...

Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach § 41 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) erforderlich. Unter Umständen können Spielhallen in Konkurrenz zueinander treten, beispielsweise dann, wenn Erlaubnisanträge Standorte betreffen, die untereinander den erforderlichen 500-m-Abstandsradius nicht einhalten, sodass dann nur ein Erlaubnisantrag positiv beschieden werden kann (vgl. § 42 Abs. 1 LGlüG).

Um möglichst von vornherein alle Interessenten in einem Auswahlverfahren berücksichtigen zu können, bittet die Stadt Bruchsal etwaige Interessenten darum, bis zum

8. Mai 2025

eine Betriebserlaubnis gemäß den einschlägigen Vorgaben zu beantragen. Weitere Einzelheiten insbesondere zu den Voraussetzungen und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf unserer Website:

www.bruchsal.de/-/4639890/spielhalle---betriebserlaubnis-beantragen/vbid505

Soweit bereits ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt wurde, dieser aber noch nicht beschieden ist, bitten wir um Mitteilung bis zu dem genannten Zeitpunkt, ob der Antrag aufrechterhalten bleibt.

Bezüglich der Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens verweisen wir auf die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des LGlüG. Insbesondere kann die Nähe einer Spielhalle zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG als ein Kriterium herangezogen werden (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 09.09.2021 – 6 S 2716/21 –).

Die Stadt Bruchsal wird die Erlaubnisanträge prüfen und sich dann mit den jeweiligen Antragstellern in Verbindung setzen.

Bei Rückfragen können Sie sich an Stadtverwaltung Bruchsal, Ordnungsamt, Campus 1, 76646 Bruchsal oder ordnungsamt@bruchsal.de melden.

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 15/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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