Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe
(Kurtaxesatzung - KTS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 10. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Stadt Bad Liebenzell erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des ÖPNV im Schwarzwald eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Kurtaxepflichtig sind auch ortsfremde Personen und Einwohner im Sinne von Satz 1, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurstadt aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erhoben, die in der Stadt arbeiten oder dort in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag in Bad Liebenzell vom 01.01. bis 31.12. (ganzjährig) 2,80 € netto.
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
(3) Kurtaxepflichtige Einwohner der Stadt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe (Dauerkurkarte) zu entrichten. Diese beträgt je Person 84,00 € netto.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(5) Bei der Festsetzung der Kurtaxe und der pauschalen Jahreskurtaxe wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
§ 4 Befreiungen
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Ortsfremde Personen, die sich in der Stadt nicht länger als einen Tag aufhalten (Tagesgäste). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend;
b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
c) Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen;
d) Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten;
e) Kranke und Schwerbehinderte, so lange sie nicht in der Lage sind (z. B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen;
f) Schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
(2) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Stadt einzureichen.
§ 5 Gästekarte
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt und zur Nutzung von KONUS (kostenlose Nutzung des ÖPNV für Schwarzwaldurlauber).
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendermonats; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Wegzug erfolgt.
§ 7 Meldepflicht
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von einem Tag nach Ankunft bzw. Abreise bei der von der Stadt bestimmten Stelle (Kurtaxe-Meldestelle gem. § 8 Abs. 4) an- bzw. abzumelden.
(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von einem Tag nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
(3) Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Nebenwohnung innerhalb von einer Woche bei der Stadt anzuzeigen.
(4) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von einem Tag nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.
(5) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
(6) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche vom Kurtaxepflichtigen anzugeben sind und durch den Meldepflichtigen nach § 7 Abs. 1 und 2 der Stadt übermittelt werden, sind:
(7) Für die Meldung ist das von der Stadt unentgeltlich bereitgestellt elektronische Meldeverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte Verbindung meldeschein.avs.de/bad-liebenzell. Die elektronisch erfassten Daten werden vom Meldepflichtigen in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes durch Datenfernübertragung an die Stadt übermittelt. Die Stadt stellt den Meldepflichtigen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.
(8) Auf Antrag kann die Stadt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
§ 8 Einzug und Abführung der Kurtaxe
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Kurtaxe-Meldestelle mittels elektronischem Meldeverfahren (§ 7 Abs. 6 und 7) aufgeschlüsselt mitzuteilen und abzuführen.
(4) Die Stadt beauftragt die Freizeit- und Tourismus Bad Liebenzell GmbH, die Kurtaxe nach § 3 Abs. 1 zu berechnen, Abrechnungen mit den beherbergenden Betrieben vorzunehmen und die Kurtaxe einzuziehen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt;
c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxe-Satzung vom 14. November 2017 in der Fassung der 3. Änderung vom 16. Dezember 2020 außer Kraft.
gez.
Roberto Chiari
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.