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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 24.02.2026 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§...

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

vom 24.02.2026

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 24.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

(1) Die Stadt Bad Liebenzell erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Bad Liebenzell und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Bad Liebenzell.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

  1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 800 v. H.

  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für

Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser
30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Liebenzell, 25.02.2026

Sebastian Kopp

  1. Bürgermeister-Stellvertreter
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exklusiv online
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