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STADT BAD LIEBENZELLLANDKREIS CALW

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen (Spielplatzablösesatzung)...

STADT BAD LIEBENZELL

LANDKREIS CALW

SATZUNG

über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen (Spielplatzablösesatzung)


Aufgrund von § 9 Abs. 4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V.m.

§ 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell in öffentlicher Sitzung vom 14.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im gesamten Stadtgebiet, inkl. Stadtteilen, sofern diese nach § 9 Abs. 2ff Landesbauordnung Baden-Württemberg zu errichten sind.
  2. Soweit in Bebauungsplänen von dieser Satzung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese vorrangig.

§ 2

Erfüllung der Spielplatzpflicht

  1. Die Spielplatzpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 kann erfüllt werden durch

a.Nachweis der Errichtung des Kinderspielplatzes gegenüber dem Landratsamt;

b.Ablöse der Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes.

2.Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrages steht im Ermessen der Stadt. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages.

§ 3

Größe des Spielplatzes

(1)Die nutzbare Fläche des nach § 9 Abs. 2 LBO BW erforderlichen Kinderspielplatzes richtet sich nach den Werten aus § 9 Abs. 3 LBO BW

§ 4

Höhe des Ablösebetrages

(1)der Ablösebetrag wird entsprechend folgender Formel berechnet:

A = (B + HK) x F

A: Ablösebetrag in Euro

B: Bodenwertansatz

Bodenrichtwert des Baugrundstückes je qm in Euro, entsprechend der zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwerttabelle

HK: Herstellungskosten

Die Herstellungskosten des Kinderspielplatzes je qm in Euro.

Diese sind mit € 80,00 angesetzt

F: Erforderliche Spielplatzfläche in qm nach § 3 dieser Satzung

(2) Die Ablöse beträgt maximal 12.000 €

(3) Liegt für ein Grundstück, auf dem die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes besteht, kein Bodenrichtwert, bzw. kein Bodenrichtwert für die Qualität baureifes Land vor, ist der für die Berechnung erforderliche Ansatz für den Bodenrichtwert anhand der benachbarten Werte für vergleichbares Bauland abzuleiten.

§ 5

Ablöse der Spielplatzpflicht, zweckgebundene Mittelverwendung

(1)Die Spielplatzablöse wird in einem Ablösevertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt geregelt.

(2)Die Ablösebeträge sind zweckgebundene Einnahmen und werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen verwendet.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenzell, 06.05.2026

gez. Sebastian Kopp

1. Stellv. Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO

unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung

dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen

soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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