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Stadt Bad Wimpfen Landkreis Heilbronn

Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen Der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen hat am 24.06.2025 folgende Benutzungsordnung...
Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Foto: Stadt Bad Wimpfen

Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen
Der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen hat am 24.06.2025 folgende Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen beschlossen:
Die Stadt Bad Wimpfen betreibt die städtischen Kindergärten als öffentliche Einrichtung. Derzeit sind dies der Kindergarten Landgraben, der Kindergarten Neutorstraße, der Kindergarten Weimarstraße und der Kindergarten am Wolfsberg. Daneben betreibt die Stadt Bad Wimpfen die Kernzeitbetreuung an der Ludwig-Frohnhäuser-Schule und bietet eine Ferienbetreuung für Kernzeitkinder an.
Für die Arbeit in den städtischen Kindergärten, der Kernzeitbetreuung und Ferienbetreuung sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie die Benutzungsordnung, die mit der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung anerkannt wird, maßgebend.
Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen

§ 1
Aufgabe der Einrichtungen
(1) Die o.g. Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige, soziale, emotionale, kognitive und seelische Entwicklung des Kindes.


(2) Zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Orientierungsplan Baden- Württemberg, an der pädagogischen Konzeption der Stadt Bad Wimpfen, an den ihnen im Rahmen von Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

(3) Die Kinder lernen frühzeitig das Sozialverhalten miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

§ 2

Aufnahme
Kindergarten
(1) In den städtischen Kindergärten werden grundsätzlich Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen. In Ausnahmefällen können Kinder ab 2 Jahren, insbesondere zur Eingewöhnung aufgenommen werden. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.


(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der jeweils gültigen Betriebserlaubnis sowie der Regelungen dieser Benutzungsordnung. Über die Aufnahme entscheidet der Träger.

(3) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind, können nach vorheriger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und dem Träger aufgenommen werden, wenn ihren persönlichen Bedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden kann und das dafür notwendige Personal vorhanden ist. In Einzelfällen kann eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart werden.

(4) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Hierfür muss eine Bescheinigung vorgelegt werden.
Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9). Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 3 Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung zurückliegen.


(5) a) Jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten gemäß §20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität nachweisen.
b) Darüber hinaus wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die von der ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen vornehmen zu lassen.


(6) Zur Aufnahme eines Kindes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Aufnahmeantrag, ärztliche Bescheinigung, Bestätigung der Kenntnisnahme der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung und der Benutzungsordnung, Datenschutzblatt, Nachweis über Impfungen/Allergien/ Krankheiten, Abholberechtigung und eine aktuelle Arbeitsbescheinigung.
Sollten die empfohlenen Impfungen, gem. Abs. 5 b) nicht vorliegen, so ist ein Nachweis über eine Impfberatung des Haus- oder Kinderarztes vorzuweisen.

(7) Für die Vergabe eines Ganztagesplatzes ist eine entsprechende Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers von beiden Sorgeberechtigten vorzulegen.

(8) Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen ihrer Anschrift oder Telefonnummer der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des Kindes oder in anderen Notfällen schnellstmöglich erreichbar zu sein.


(9) Ein Anspruch auf wohnungsnahe Betreuung sowie auf ein individuelles Betreuungsangebot besteht nicht.


(10) Besucherkinder sind nach vorheriger Absprache mit der Einrichtungsleitung in Ausnahmefällen erlaubt.

Kernzeitbetreuung
(11) In die Kernzeitbetreuung können nur Schülerinnen und Schüler der Ludwig-Frohnhäuser-Schule von Klasse 1 bis Klasse 4 aufgenommen werden.


(12) Bei Auslastung der Kapazität werden vorrangig:


Kinder von alleinerziehenden Elternteilen mit nachgewiesener Berufstätigkeit
Kinder aus Familien mit nachgewiesener Berufstätigkeit beider Elternteile
Kinder mit besonderem Förderbedarf bzw. Jugendhilfeplan aufgenommen.


(13) Über die Aufnahme entscheidet der Träger.
Ferienbetreuung
(14) Zur Ferienbetreuung können Schülerinnen und Schüler der Ludwig-Frohnhäuser-Schule der Klassen 1 bis 4 angemeldet werden.
Über die Aufnahme in die Ferienbetreuung entscheidet der Träger.


(15) Die Aufnahme in die Ferienbetreuung muss fristgerecht gemäß dem jeweiligen Anmeldeformular vor Beginn der Betreuungsmaßnahmen beantragt werden.


(16) Für die Ferienbetreuung werden zusätzliche Gebühren erhoben. Weiteres regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Betreuungsverhältnis/Anmeldung/Abmeldung
(1) Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. und endet mit dem 31.08.


(2) Die Anmeldung ist grundsätzlich für ein Betreuungsjahr verbindlich und verlängert sich automatisch, wenn keine Änderung bzw. Abmeldung beantragt wird. Ausnahmen hiervon können aus wichtigen Gründen, insbesondere Zuzug zugelassen werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Einrichtungsträger.


(3) Die Abmeldung kann nur zum Monatsende erfolgen. Sie muss der Einrichtungsleitung spätestens vier Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für den Folgemonat in voller Höhe zu entrichten. Näheres regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.


(4) Ein Wechsel der Kindergarten/Kernzeitgruppe oder des Kindergartens ist ausschließlich mit Zustimmung der Einrichtungsleitung und des Trägers zum Monatsende möglich.

(5) Je Betreuungsjahr kann eine Änderung der Betreuungszeit beantragt werden. Bei der Beantragung von weiteren Änderungen wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Näheres regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Das Benutzungsverhältnis kann zum Ende des Betreuungsjahres auf Antrag beendet werden. Ein Antrag kann auch bei Wegzug sowie bei weiteren wichtigen Gründen gestellt werden. In diesen Fällen ist eine Abmeldung während des Betreuungsjahres zum Ende des Monats möglich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Einrichtungsträger.

(7) Für Kinder, die zum Ende des Kindergartenjahres in die Grundschule eingeschult oder in die Grundschulförderklasse aufgenommen werden, ist eine Abmeldung/Kündigung nicht erforderlich. Das gleiche gilt auch, wenn das Kind zum Ende des Schuljahres von der Grundschule in eine weiterführende Schule wechselt.
Sollten Eltern trotz Schuleintritt einen Kindergartenplatz im September (bis zum Schulbeginn) benötigen, muss dies der Einrichtungsleitung mitgeteilt werden. Für diesen Monat ist die Benutzungsgebühr entsprechend der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

(8) Das Benutzungsverhältnis sowie der Bezug des Mittagessens endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes durch den/die Sorgeberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger (siehe § 4).

§ 4
Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger (Ausschluss)
(1) Der Träger der Betreuungseinrichtung kann das Betreuungsverhältnis (inkl. Bezug des Mittagessens) aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
Wichtige Gründe sind:

wenn das Kind die Einrichtung länger als 2 Monate unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
wenn die Bestimmungen der Benutzungsordnung wiederholt nicht beachtet wurden,
wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.

§ 5
Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten, Mittagessen
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

(2) Die Einrichtungen sind, außer an gesetzlichen Feiertagen, in den Einrichtungsferien und an Schließtagen (z.B. pädagogischer Tag) regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. Die Stadt Bad Wimpfen bietet soweit personell möglich folgende Betreuungszeiten an:
Kindergarten Landgraben
durchgehende Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 12:30 Uhr (kurzer Vormittag)
Mo - Fr: 7:00 bis 14:00 Uhr (langer Vormittag)
Kindergarten Neutorstraße
durchgehende Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 12:30 Uhr (kurzer Vormittag)
Mo - Fr: 7:00 bis 14:00 Uhr (langer Vormittag)
Mo - Do: 7:00 bis 16:00 Uhr und Fr: 7:00-15:45 Uhr (Ganztag)
(ab 14:00 Uhr findet die Betreuung i. d. R. in Spielgruppen statt)
Kindergarten Weimarstraße
durchgehende Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 12:30 Uhr (kurzer Vormittag)
Mo - Fr: 7:00 bis 14:00 Uhr (langer Vormittag)
Mo - Do: 7:00 bis 16:00 Uhr und Fr: 7:00-15:45 Uhr (Ganztag)
(ab 14:00 Uhr findet die Betreuung i. d. R. in Spielgruppen statt)
Kindergarten am Wolfsberg
durchgehende Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 12:30 Uhr (kurzer Vormittag)
Mo - Fr: 7:00 bis 14:00 Uhr (langer Vormittag)
Mo - Do: 7:00 bis 16:00 Uhr und Fr: 7:00-15:45 Uhr (Ganztag)
(ab 14:00 Uhr findet die Betreuung i. d. R. in Spielgruppen statt)
Die Ganztagesbetreuung (07:00-16:00 Uhr bzw. 07:00-15:45 Uhr) kann wahlweise an drei Tagen (Montag - Mittwoch) oder an fünf Tagen (Montag – Freitag) gebucht werden. Bei einer Buchung der Ganztagesbetreuung an 3 Tagen, sind die Kinder automatisch an den verbleibenden 2 Tagen in der LV Betreuung mit Mittagessen angemeldet.
Kernzeitbetreuung an der Ludwig-Frohnhäuser-Schule
Mo - Fr: 7:00 bis 8:00 Uhr (Frühkernzeit)
Mo - Fr: 12:30 bis 14:00 Uhr (Mittagsbetreuung)
Mo - Fr: 15:30 bis 16:00 Uhr (Spätkernzeit)
Ferienbetreuung in den Räumen der Kernzeitbetreuung
Mo - Fr: 7:00 bis 14:00 Uhr
Mo - Fr: 14:00 bis 16:00 Uhr

(3) Mittagessen
Für die Kinder, die in einem Ganztagsangebot betreut werden, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend. Dies gilt nicht, wenn während der Eingewöhnungsphase kein Mittagessen in Anspruch genommen wird.
Im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit (langer Vormittag) besteht die Möglichkeit ein warmes Mittagessen zu bestellen oder zweites Frühstück (kalt) von zu Hause mitzubringen. Näheres regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung. Mitgebrachte Speisen können nicht in der Einrichtung erwärmt werden.

(4) Im Interesse sowohl des einzelnen Kindes als auch der gesamten Gruppe soll der Besuch der Einrichtung regelmäßig erfolgen.


(5) Kann ein Kind an einem oder mehreren Tagen die Einrichtung nicht besuchen, ist die Einrichtung durch den Sorgeberechtigten unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die Kinder sind bis spätestens 8:45 Uhr, jedoch keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich zum Ende der Betreuungszeit abzuholen.
Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.


§ 6
Ferienregelung
(1) Die Schließzeiten der jeweiligen Einrichtungen werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und den Eltern zu Beginn des laufenden Kindergartenjahres/Schuljahres bekanntgegeben.


(2) Alle städtischen Betreuungseinrichtungen sind während der Weihnachtsferien und 3 Wochen während der Sommerferien geschlossen. Der Gemeinderat kann hierzu Ausnahmen beschließen.
In allen anderen Ferien bietet die Stadt Bad Wimpfen eine zusätzliche Ferienbetreuung für Kernzeitkinder an. Anmeldungen hierfür werden nach Eingang und Dringlichkeit berücksichtigt. Die Ferienbetreuung ist wochenweise buchbar. Die Höhe der zusätzlichen Betreuungskosten richtet sich nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder.

(3) Für die Kinder der Ferienbetreuung ist die Teilnahme am Mittagsessen verpflichtend.


(4) Mindestteilnehmerzahl pro Betreuungsblock (07:00-14:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr) sind 5 Kinder. Bei freier Platzkapazität können auch Grundschulkinder, die nicht für die Kernzeitbetreuung angemeldet sind, in die Ferienbetreuung aufgenommen werden.

§ 7
Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
(1) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe der Einrichtung aus nicht vorhersehbaren und/oder nicht abwendbaren Gründen (z.B. wegen Erkrankung, Fachkräftemangel, behördlicher Anordnung, etc.) geschlossen bleiben, oder verschieben sich die Öffnungszeiten wegen Aktionen und Feste (z.B. Waldtage, Schulkindausflug, …), werden die Sorgeberechtigten hiervon schnellstmöglich unterrichtet.

(2) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten oder aufgrund von Personalmangel geschlossen werden muss.


§ 8
Benutzungsgebühr
(1) Die kommunalen Kindergärten werden als öffentliche Einrichtungen betrieben.
Für die Benutzung wird eine öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben.


(2) Die Benutzungsgebühr wird auf Grundlage der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen erhoben.

§ 9
Versicherung
(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die gesetzliche Unfallversicherung wie folgt versichert:


auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
während der gebuchten Betreuungszeit (KV 07:00-12:30 Uhr bzw. LV 07:00-14:00 Uhr),
während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

(2) Während der Betreuung in Spielgruppen (Mo-Do: 14:00-16:00 Uhr und Fr: 14:00-15:45 Uhr) sind die Kinder nicht über die gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert, sondern müssen über die gesetzliche oder private Krankenversicherung versichert sein. Hierfür sind die Sorgeberechtigen oder die/der Sorgeberechtige verantwortlich. Dies ist dem Träger durch eine Bescheinigung der Krankenversicherung nachzuweisen. Zusätzlich schließt die Stadt Bad Wimpfen für die Spielgruppen eine Unfallversicherung ab.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder, etc. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.


(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, können die Eltern in Haftung genommen werden. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 10
Regelung in Krankheitsfällen
(1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Dies gilt nicht bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die ein Infektionsrisiko ausschließt. Die Kosten für die Bescheinigung müssen von den Eltern übernommen werden.


(2) Erkrankt ein Kind während der täglichen Betreuungszeit, werden die Sorgeberechtigten aufgefordert, es umgehend abzuholen.


(3) Über Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Magen- und Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu informieren. Der Besuch der Einrichtung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.


(4) Ob und wann ein Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besuchen kann und ob ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Infektionsschutzgesetzes. Diese können in der Einrichtung eingesehen werden.

(5) Eine weitere Betreuung ist erst dann wieder möglich, wenn das Kind mindestens 48 Stunden beschwerdefrei und fieberfrei ist.


(6) Läusebefall ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Erst nach fachgerechter Behandlung mit einem Anti-Läusemittel (Beipackzettel beachten), nach gründlicher Reinigung des Wohnumfeldes des Kindes sowie nach absoluter Läuse- und Nissenfreiheit darf das Kind die Einrichtung wieder besuchen.
Das nach § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Formular ist auszufüllen und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.


(7) Medikamente können nur aufgrund schriftlicher Verordnung eines Arztes verabreicht werden. Ferner ist das Formular „Medikamentierung“ vor der Verabreichung zu verwenden und eine Haftungsausschlusserklärung von den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen.

§ 11
Kindeswohlgefährdung
(1) Die Stadt Bad Wimpfen hat eine Vereinbarung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen mit dem Landratsamt Heilbronn (Jugendamt) getroffen. Diese Vereinbarung gilt in allen Betreuungseinrichtungen in Bad Wimpfen.


(2) Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der Träger der Einrichtung unverzüglich durch die Einrichtungsleitung informiert.


(3) In jeder Einrichtung liegt ein detailliertes Ablaufschema über das weitere Vorgehen sowie ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Gewalt vor.


§ 12
Aufsicht
Kindergarten
(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung zwischen 7:00 und 14:00 Uhr sind grundsätzlich die pädagogischen Fachkräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Während dieser Zeit findet Bildungs- und Erziehungszeit statt. Während der Nachmittagsbetreuung in Spielgruppen begleiten die Zusatzkräfte die ihnen anvertrauten Kinder.
Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes an einen Sorgeberechtigten.
Ausnahmen davon gibt es bei geänderten Betreuungszeiten oder Veranstaltungen des Kindergartens (z.B. Ausflüge).

(2) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Sorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.


(3) Die Sorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.
Sollte das Kind von einer anderen Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung durch den Sorgeberechtigten erforderlich.


(4) Bürgerbus
Die Kindergärten Landgraben und am Wolfsberg werden vom Bürgerbus angefahren. Hier beginnt die Aufsichtspflicht der pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Übernahme der Kinder an der Bushaltestelle des jeweiligen Kindergartens.
Für eine Beförderung des Kindes durch den Bürgerbus bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten gegenüber dem Träger.
Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich an der Bushaltestelle abzuholen.

(5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Festen, Ausflügen, etc.) liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten.


(6) Kinder, die sich vor oder nach der Öffnungszeit auf dem Kindergartengrundstück befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals.
Kernzeitbetreuung / Ferienbetreuung


(7) Während der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung / Ferienbetreuung sind die Betreuerinnen und Betreuer für die Aufsicht der Kinder zuständig.


(8) Die Aufsichtspflicht beginnt morgens mit der Übernahme der Kinder von den Sorgeberechtigten und nach Schulschluss durch die Übergabe von den Lehrern an die Kernzeitbetreuung.

(9) Die Aufsichtspflicht endet mit dem Beginn des Unterrichts am Morgen, mit dem Beginn der AG-Gruppen am Nachmittag oder mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten nach der Spätkernzeit.


(10) Die Sorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.


(11) Kinder, die sich vor oder nach der Öffnungszeit der Kernzeitbetreuung/Ferienbetreuung auf dem Schulgelände befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals.

§ 13
Erziehungspartnerschaft
(1) Die Sorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (gemäß den Richtlinien des Sozialministeriums in der jeweils gültigen Fassung über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes).


(2) Es wird begrüßt und gewünscht, dass die Sorgeberechtigten Interesse an der Arbeit der Einrichtung durch Besuch der Elternabende und Veranstaltungen zum Ausdruck bringen und bei besonderen Problemen mit der Einrichtungsleitung und/oder mit dem pädagogischen Einrichtungspersonal Kontakt aufnehmen.


(3) Die pädagogische Betreuung von Kindern erfordert intensiven Kontakt zu den Sorgeberechtigten. Dies erfolgt durch regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Sorgeberechtigten. Sorgeberechtigte informieren die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung über wichtige Veränderungen/Entwicklungen des Kindes.


(4) Informationen und Briefe an die Sorgeberechtigten sind von den Sorgeberechtigten zu beachten und gegebenenfalls unterschrieben zum genannten Termin in der Einrichtung abzugeben.

§ 14
Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung der Daten der Sorgeberechtigten und die Daten der Kinder bei den kommunalen Betreuungseinrichtungen für Kindern der Stadt Bad Wimpfen liegt dieser Benutzungsordnung bei.

§ 15
Anerkennung der Benutzungsordnung
(1) Die Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen ist Bestandteil des Betreuungsverhältnisses und kommt mit der Anmeldung durch die Sorgeberechtigten oder der/dem Sorgeberechtigten zustande.


(2) Die Anerkennung und Einhaltung der Benutzungsordnung ist verbindlich.
Bei wiederholter Nichteinhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung kann es zu einem Ausschluss nach § 4 kommen.

§ 16
Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzungsordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Die bisherige Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen vom 16.05.2024 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Wimpfen, den 24.06.2025
Andreas Zaffran
Bürgermeister

Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Stadt Bad Wimpfen
10.07.2025
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