
8. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Boxberg
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 8.12.2025 folgende Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Boxberg vom 19.11.2007, geändert am 12.9.2011, 2.12.2013, 16.11.2015, 22.10.2018, 14.12.2020, 20.11.2023 und 30.9.2024 beschlossen:
Artikel 1
1. In § 15 Kostenerstattung
wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
2. In § 36 Beitragssatz
wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
3. In § 42 Grundgebühr
wird Absatz 1 wie folgt geändert:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Zählerart, Zählergröße | Euro netto/Monat | Euro brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer /Monat |
Q3 (Dauerdurchfluss in m³/h) 4,0 | 3,00 | 3,21 |
Q3 (Dauerdurchfluss in m³/h) 10 | 3,10 | 3,32 |
Q3 (Dauerdurchfluss in m³/h) 16 | 3,90 | 4,17 |
DN (Nennweite in mm) 50 | 13,00 | 13,91 |
DN (Nennweite in mm) 80 | 14,00 | 14,98 |
DN (Nennweite in mm) 100 | 16,00 | 17,12 |
Verbundwasserzähler DN (Nennweite in mm) 50 | 30,00 | 32,10 |
Verbundwasserzähler DN (Nennweite in mm) 80 | 38,00 | 40,66 |
Verbundwasserzähler DN (Nennweite in mm) 100 | 45,00 | 48,15 |
Verbundwasserzähler DN (Nennweite in mm) 150 | 52,00 | 55,64 |
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von dem Absatz 1 wird die Grundgebühr für Standrohrzähler größenunabhängig auf 20,00 € (netto) 21,40 € (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer) je Entleihung und 2,00 (netto) 2,14 (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer) je Entleihtag festgelegt. Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Standrohrzähler.
4. § 43 Verbrauchsgebühren
erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,05 € (netto) 3,26 € (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer).
Die jeweilige Verbrauchsgebühr ermäßigt sich für Großverbraucher bei einem Verbrauch pro Abnehmer von über 20.000 m³ bis 40.000 m³ jährlich für jeden weiteren m³ um 0,5000 (netto) 0,0535 (brutto, einschl.7 % Umsatzsteuer) bei über 40.000 m³ jährlich für jeden weiteren m³ um 0,0800 € (netto) 0,0856 € (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer)
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,05 € (netto) 3,26 € (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr pro Kubikmeter 10,00 € netto und 10,70 € brutto (einschl. Grundgebühr gemäß § 42 und 7 % Umsatzsteuer).
5. § 53 Umsatzsteuer
§ 53 wird aufgehoben.
6. § 54 Inkrafttreten
§ 54 wurde zu § 53.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu benennen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Boxberg, 9.12.2025
gez. Heidrun Beck
Bürgermeisterin