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Gemeinderat

Stadt Boxberg Main-Tauber-Kreis

10. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Boxberg Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes...
10. Änderung der Abwassersatzung

10. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Boxberg
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Boxberg am 8.12.2025 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.11.2007, geändert am 25.1.2010, 30.1.2012, 2.12.2013, 16.11.2015, 22.10.2018, 19.10.2020, 14.12.2020, 20.11.2023 und 30.9.204 beschlossen:
Artikel 1
1. § 40a Absetzungen von der Schmutzwassergebühr
Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2. § 42 Höhe der Abwassergebühren
erhält folgende Fassung:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 38 Abs. 1 und 2) beträgt je m³ Abwasser: 2,30 €
Diese teilt sich auf:
a) Schmutzwasserkanalgebühr: 0,50 €
b) Schmutzwasserklärgebühr: 1,80 €

(2) Die Schmutzwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 45,00 €
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 3,60 €
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: 18,00 €

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 4) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,17 €
Diese teilt sich auf:
a) Niederschlagswasserkanalgebühr: 0,10 €
b) Niederschlagswasserklärgebühr: 0,07 €

Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu benennen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Boxberg, 9.12.2025
gez. Heidrun Beck, Bürgermeisterin

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