Kreis Heilbronn
Kindertagesstätten- und Krippenordnung
Für die Arbeit in den Kindertagesstätten und Krippen
Kita Brandhölzle
Kindergarten Hahnenäcker
Kindergarten Lehle
Kindergarten Ruchsener Straße, aktuell im „Container“ stationiert
Kindergarten Schwärzweg
Kindergarten Züttlingen
Waldkindergarten
Krippe Beethovenstraße und
Krippe Züttlingen
sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:
§ 1
Aufgabe der Einrichtung
Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den Vorgaben des Orientierungsplans für das Land Baden-Württemberg und an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.
Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Betreuung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben (§ 6).
§ 2
Aufnahme
1. In die Kindergärten werden Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen.
Eine frühere Aufnahme der Kinder, im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten, erfolgt bei Kapazität unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte in Absprache mit den Eltern.
In Krippen erfolgt die Aufnahme ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum vollendetem 3. Lebensjahr. Eine Ganztagsgruppe für Kinder unter 3 Jahren wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeboten. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, verbleiben in der aktuell besuchten Kindertageseinrichtung.
2. Die Inklusion von Kindern ist zu fördern. Alle Kinder sollen unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft gleiche Chancen für ihre Entwicklung erhalten. Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gefördert und betreut zu werden. Kinder mit und ohne Behinderung werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.
4. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach den freien Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung. Es werden in den Einrichtungen verschiedene Betreuungsmodelle mit unterschiedlichen Öffnungszeiten angeboten (siehe Homepage der Stadt Möckmühl oder in der Konzeption der jeweiligen Einrichtungen).
5. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Anlage 1 vorgelegt werden.
6. Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen.
Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).
7. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung der gesamten Aufnahmeformulare sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach §4 KiTaG, die Impfberatung nach § 34 Abs. 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und einem Nachweis über
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Masernimmunität nach § 20 Abs. 8 und 9 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) – beziehungsweise – eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation; bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.
8. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfung gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.
§ 3
Änderungen, Abmeldung, Kündigung
1. Änderungen des Betreuungsmodells können nur zweimal während des Kindergartenjahrs auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.
2. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.
Für die Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung, denn sie werden von der Kindergartenleitung abgemeldet. Die Abmeldung der Schulanfänger erfolgt zum 31. Juli. Je nach Kapazität der Einrichtungen besteht für Berufstätige (Arbeitgebernachweis) auch die Möglichkeit der Abmeldung zum 31. August oder 30. September – hier bleibt das Kind dann jedoch nur bis zum ersten Schultag im Kindergarten.
3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn beispielsweise
- vertragliche Inhalte nicht eingehalten werden,
- das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
- die Eltern, die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, – der zu entrichtende Kindergartenbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.
- das Kind ist nicht mehr mit Wohnsitz in Möckmühl gemeldet und der Träger hat keine freien Kapazitäten.
- die Einrichtung schließt.
4. Bei zu geringer Teilnahme oder bei Nichtinanspruchnahme behält sich der Träger der Einrichtung die Auflösung eines Betreuungsmodells oder den Zukauf von Betreuungszeiten vor.
§ 4
Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
1. Der Beginn und das Ende eines Kindergartenjahres richtet sich nach den jeweiligen Sommerferien der Einrichtung.
2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der in § 5 genannten Schließzeiten geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.
5. Es wird gebeten, die Kinder zu den in den Rahmenbedingungen unterzeichneten Richtlinien bis spätestens 9.15 Uhr zu bringen bzw. pünktlich zu holen.
Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
§ 5
Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon baldmöglichst unterrichtet.
Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
§ 6
Benutzungsentgelt (Kindergartenbeiträge/Krippenbeiträge)
1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Beitrag erhoben, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe ab dem ersten Aufnahmetag in die Kindertagesstätte zu entrichten. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.
Der Beitrag für unter 3-jährige Kinder wird auf die Krippenbeiträge festgesetzt. Eine Ganztagsbetreuung für unter 3-jährige Kinder wird bei Bedarf angeboten. Ab einem Alter von 3 Jahren werden anstatt die Krippen-Beiträge die Kindergartenbeiträge festgesetzt.
Kindergarten
Bei 6-Stundengruppen (VÖ): 2025/2026
für Familie mit 1 Kind 198,00 €
für Familien mit 2 Kindern 150,00 €
für Familien mit 3 Kindern 104,00 €
für Familien mit 4 und mehr Kindern 33,00 €
jeweils unter 18 Jahren
Ganztagsbetreuung (GT)
(8 Stunden): 2025/2026
für Familien mit 1 Kind 253,00 €
für Familien mit 2 Kindern 223,00 €
für Familien mit 3 Kindern 192,00 €
für Familien mit 4 und mehr Kindern 164,00 €
jeweils unter 18 Jahren
Zusätzliche Kindergarten-Betreuung
½ Stunde täglich 20,00 €
zusätzlich zum jeweiligen Beitrag
1 Stunde täglich 33,00 €
zusätzlich zum jeweiligen Beitrag
Krippen
Bei 6-Stundengruppen (VÖ): 2025/2026
für Familie mit 1 Kind 471,00 €
für Familien mit 2 Kindern 350,00 €
für Familien mit 3 Kindern 236,00 €
für Familien mit 4 und mehr Kindern 93,00 €
jeweils unter 18 Jahren
Zusätzliche Krippen-Betreuung
½ Stunde täglich 40,00 €
zusätzlich zum jeweiligen Beitrag
1 Stunde täglich 74,00 €
zusätzlich zum jeweiligen Beitrag
Bei der Berechnung des Elternbeitrags werden nur Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, berücksichtigt.
Beim Zukauf von ½ Stunde vor und ½ Stunde nach der Betreuungszeit wird der zusätzliche Beitrag von 1 Stunde täglich zum jeweiligen Beitrag erhoben.
2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.
3. Die Benutzungsgebühren entfallen oder ermäßigen sich nicht für Schließzeiten, Fehlzeiten und für Zeiten, in denen die Kindertageseinrichtung aus Gründen, die die Stadt nicht zu verantworten hat, geschlossen ist.
4. Nach Vorlage einer Bestätigung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber können die gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten in der VÖ-Betreuung auf die einzelnen Wochentage ungleich verteilt werden. Die Betreuungszeiten müssen spätestens um 9.00 Uhr beginnen und frühestens um 13.00 Uhr enden und dürfen 7 Stunden täglich nicht überschreiten. Zudem müssten diese Zeiten schriftlich für das Kindergartenjahr festgesetzt werden und können bei Verstößen seitens der Einrichtung zum nächsten Monatsende gekündigt werden.
§ 7
Versicherung
1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert
- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes, wie beispielsweise Kinderwagen, mitgebrachte Fahrzeuge oder Spielsachen, Brille usw., wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen,
die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 8
Regelung in Krankheitsfällen
1. Grundsätzlich gilt unsere Hausregel: ein Kind, dem es sichtlich nicht gut geht, das einen kranken, erschöpften oder leidenden Eindruck macht, gehört nicht in die Kita und muss zu Hause bleiben oder abgeholt werden.
Die Kindertageseinrichtungen behalten sich vor, nach Einschätzung der pädagogischen Fachkräfte, kranke Kinder nicht zu betreuen. Sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Kindes unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Schutzauftrags, aber auch zum Schutz der anderen Kinder sowie dem Schutz der Mitarbeiter vor Ansteckung.
2. Das Infektionsschutzgesetz § 34 bestimmt, dass bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit der Besuch der Einrichtung des Kindes ausgeschlossen ist und dies sofort der Einrichtung mitgeteilt werden muss.
Genauere Informationen über die betreffenden Erkrankungen, dem gesetzlichen Besuchsverbot und der Mitteilungspflicht erhalten Sie mit einem gesonderten Merkblatt mit den Aufnahmeunterlagen von der Kindertageseinrichtung.
3. Ein krankes Kind muss zu Hause bleiben.
Eine Wiederzulassung nach einer Magen-Darm-Erkrankung ist 48 Stunden und bei Fieber nach 24 Stunden nach Abklingen der Symptome möglich.
Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes hinaus verlangt werden (Anlage).
4. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen aufgrund einer ärztlichen Medikamentenverordnung verabreicht.
Quellennachweise: RKI – „Wiederzulassung zu Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG“ und vom Landesgesundheitsamt BW im Hygieneleitfaden Kindertagesbetreuung 3.8.2. das kranke Kind in der Kita“
§ 9
Aufsicht
1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit in der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen bzw. der Übergabe derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.
3. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (beispielsweise Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
§ 10
Elternbeirat
1. Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 19. März 2009).
2. Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern und das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken.
§ 11
Inkrafttreten
Die Kindergarten- und Krippenordnung tritt am 1.9.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Kindergarten- und Krippenordnung vom 14.5.2024 ihre Gültigkeit.
Möckmühl, 24.6.2025
gez. Michler, Bürgermeister