Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kronengasse/Frühmessgasse“
5. Änderungssatzung
Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich ihrer Änderungen) in Verbindung mit§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich ihrer Änderungen) hat der Gemeinderat der Stadt Neudenau am 26.11.2024 folgende 5. Änderung der Sanierungssatzung vom 22.11.2016 beschlossen:
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebiets
Die vom Gemeinderat am 22.11.2016 beschlossene und am 29.11.2016 in Kraft getretene Satzung mit allen Änderungen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kronengasse/Frühmessgasse“ wird für das im nachfolgenden Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 16.10.2024 umgrenzten Grundstücke
Flst. Nr. 143 (1.224 m²) – Turmstraße 1,
Flst. Nr. 190 (301 m²) – Hauptstraße 25, Fist. Nr.192/1 (11 m²) und
Flst. Nr. 192/2 (75 m²)
erweitert.
§ 2
Verfahren
Alle übrigen Bestimmungen der im Zusammenhang mit der Sanierungssatzung am 22.11.2016 und aller Erweiterungen beschlossenen gesetzlichen Regelungen bleiben bestehen.
Maßgebend für die Erweiterung des Sanierungsgebiets ist der von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH im Maßstab 1:1.750 gefertigte Lageplan vom 16.10.2024. Die 5. Erweiterung des Sanierungsgebiets umfasst die mit unterbrochener roter Linie dargestellten Flurstücke Nr. 143, 190, 192/1 und 192/2.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und kann von jedermann bei der Stadtverwaltung während der Dienststunden eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung wird zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplans hinzugefügt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit Ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Stadt Neudenau, 26.11.2024
gez.
Jochen Hoffer, Bürgermeister
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach §4 Abs. 4 Satz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neudenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage
Plan vom 16.10.2024
Ausgefertigt zur öffentlichen Bekanntmachung am 3.12.2024
Weiter ist der volle Wortlaut der §§ 144 und 145 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Sanierungssatzung zu veröffentlichen.
§144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
§145 Genehmigung
Hinweise
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.