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Stadt Neudenau Landkreis Heilbronn

AZ: 963.11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 26.11.2024 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und...

AZ: 963.11
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung) vom 26.11.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Neudenau am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Steuererhebung
(1) Die Stadt Neudenau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz
Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.


(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von
den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Neudenau und
den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt
Neudenau.


§ 2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 353 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 347 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.
der Steuermessbeträge.


§ 3
Geltungsdauer
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.


(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).


§ 4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes
für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn
dieser 30 Euro nicht übersteigt.


§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der Fassung
vom 14.12.2004 außer Kraft.


Neudenau, 26.11.2024
gez.
Jochen Hoffer, Bürgermeister


Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach §
4 Abs. 4 Satz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Stadt Neudenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Neudenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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