1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung und den Betrieb der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Neuenstein vom 5.5.2025
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstein am 5.5.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung und den Betrieb der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Neuenstein vom 24.7.2024 beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Datenschutz
(1) Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Stadt Neuenstein, Schlossstr. 20, 74632 Neuenstein, www.neuenstein.de
(2) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: datenschutz@neuenstein.de
(3) Rechtsgrundlagen:
- Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
- Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
- Rechtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO
- Schutz lebenswichtiger Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
- Öffentliche Aufgabe bzw. pädagogische Aufgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
(4) Betroffenenrechte
Sie haben folgende Rechte hinsichtlich der personenbezogenen Daten Ihres Kindes oder Ihrer personenbezogenen Daten:
- Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
- Recht auf Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Sie haben zudem das Recht (gemäß Art. 77 DSGVO) sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Zuständige Aufsichtsbehörde für das Land Baden-Württemberg:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de
(5) Persönliche Daten des Kindes und der Sorgeberechtigten, die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
(6) Datenübermittlungen an Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie dienen dem pädagogischen Zweck, wie im geschlossenen Betreuungsvertrag vereinbart (z.B. den Austausch über das Kind mit einem oder einer Sozialarbeiter/in). Sie sind nur zulässig aufgrund einer gesetzlichen Befugnis oder einer schriftlichen und zweckgebundenen Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten, die jederzeit in Schriftform gegenüber dem Einrichtungsträger widerrufen werden kann. Dritter in diesem Sinn ist auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist. Liegt das Sorgerecht in den Händen beider Elternteile, hat jeder ein Auskunftsrecht hinsichtlich des gemeinsamen Kindes, nicht aber hinsichtlich des jeweiligen anderen Elternteils.
(7) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten zur Erstellung von Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen gehört zur pädagogischen Aufgabe der Kindertageseinrichtungen (Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6, Abs. 1, lit. b) in Verbindung mit lit. e) DSGVO).
(8) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in der Tageseinrichtung für Kinder, in Druckmedien und/oder im Internet auf Veranlassung der Einrichtung oder von Kooperationspartnern erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Sorgeberechtigten. Diese Einwilligung wird schriftlich eingeholt.
(9) Damit Fotos des eigenen Kindes auch in Portfolioordnern anderer Kinder (z.B. Gruppenfotos) eingelegt werden dürfen, für die Erstellung von Geburtstagskalendern und deren Aushang in den Räumlichkeiten, auf denen Name und Geburtstag des Kindes zu sehen ist, ist gleichermaßen die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich und wird eingeholt.
(10) Hospitationstermine von Praktikanten werden durch rechtzeitigen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Hospitierenden sind von der Einrichtungsleitung schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Hospitierenden keinen Zugang zu Unterlagen bekommen. Ausgenommen hiervon sind Unterlagen, die das eigene Kind und den Hospitierenden selbst betreffen.
(11) Die erhobenen Daten werden nur so lange aufrechterhalten, als dies erforderlich ist. Grundsätzlich werden die persönlichen Daten des Kindes und der Sorgeberechtigten spätestens mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Tageseinrichtung gelöscht. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung einzelner Daten bedarf besonderer Rechtfertigung. Sie kann zum Beispiel angezeigt sein vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens oder bestimmter Verwaltungsvorgänge.
(12) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit dem Platzvergabeverfahren oder der Gebührenerhebung und -abrechnung seitens des Trägers erhoben werden oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(13) Eine Übermittlung der Daten findet lediglich zwischen dem Sachgebiet Kindertageseinrichtung, den Sozialarbeitern und den einzelnen Einrichtungen statt, um einen reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens und der Bedarfsplanung zu gewährleisten.
(14) Daten, welche im Zusammenhang mit den Zahlungsverpflichtungen der Sorgeberechtigten geführt werden, dienen lediglich der sachgemäßen Gebührenabrechnung.
(15) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des Sachgebietes Kindertageseinrichtungen und der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Für etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Neuenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neuenstein, 5.5.2025
gez. Karl Michael Nicklas
Bürgermeister