- Zollernalbkreis -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 11.12.2024 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
(1)Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schömberg (Gemeindefeuerwehr) erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt.
Dieser beträgt für jede volle Stunde 16,00 €.
Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(2)Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3)Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außerordentlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1,50 € je zu entschädigende Stunde.
(4)Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden auf Antrag der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).
Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(1)Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 23,00 € je Lehrgangstag gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, wird zusätzlich ein Durchschnittssatz von 16,00 €/Stunde gewährt, jedoch für höchstens 8 Stunden am Tag.
(2)Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3)Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern kein städtisches Feuerwehrfahrzeug verwendet wird oder von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(4)Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5)Selbständige und freiberuflich Tätige erhalten auf Antrag anstelle des nachgewiesenen Verdienstausfalles einen Pauschalsatz von 21,00 € je Stunde, jedoch höchstens für 8 Stunden am Tag.
Die nachfolgend genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schömberg, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung:
Gesamtkommandant | 1.500,00 € |
Stellvertretende Gesamtkommandanten | 400,00 € |
Abteilungskommandanten | 400,00 € |
Jugendfeuerwehrwart | 200,00 € |
Schriftführer | 60,00 € |
Kassierer | 60,00 € |
Die Gerätewarte der Abteilungen erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde eine Entschädigung. Der Entschädigungssatz beträgt je Arbeitsstunde 11,00 €.
Auf Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall die entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall 16,00 € je Stunde gewährt.
(1)Bei ganztägiger Abwesenheit beim Besuch von Dienstveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gemeinde gewährt die Stadt den teilnehmenden Feuerwehrangehörigen ein Zehrgeld von 23,00 €. Diese Regelung gilt nicht für den Besuch des Kreisfeuerwehrtages.
(2)Für eine Veranstaltung im Rahmen der Brandschutzerziehung in den Räumlichkeiten der Gemeindefeuerwehr erhalten alle Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die in erzieherischer Funktion an der Veranstaltung mitwirken, auf Antrag eine Pauschale für ihren Verdienstausfall in Höhe von 23,00 €.
Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6,00 € je Stunde Bereitschaftsdienst im Feuerwehrmagazin bezahlt.
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 10,00 € für jede volle Stunde ersetzt.
Für Aufwendungen für Dienstkleidung und andere Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Übungsdienst entstehen, wird den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr jährlich eine Pauschale als Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 30,00 € ersetzt.
Ehrenamtlich tätige Angehörige der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die tatsächlichen Kosten für den Erwerb des Führerscheins für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ersetzt, wenn
a) der Gesamtkommandant bestätigt, dass für den geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge weitere Feuerwehrangehörige diesen Führerschein besitzen müssen und
b) der Feuerwehrangehörige sich schriftlich dazu bereit erklärt, mindestens weitere 10 Jahre aktives Mitglied in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schömberg zu bleiben.
(1) Zum 25-jährigen Dienstjubiläum gewährt die Stadt Schömberg ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr einen Essensgutschein über einen Betrag von 70,00 € für eine Gaststätte ihrer Wahl.
(2) Zum 40-jährigen Dienstjubiläum gewährt die Stadt Schömberg ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr einen Freiplatz für eine 6-tägige Erholung im Feuerwehrhotel „Sankt Florian“ am Titisee.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrentschädigungssatzung vom 27.02.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schömberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.
Schömberg, den 11.12.2024
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister