Der Gemeinderat der Stadt Tuttlingen hat am 23.06.2025 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Das Plangebiet im Bereich zwischen Bischofszeller Straße, Battaglia Straße, Am Mühlberg sowie der Anton-Braun-Schule in Tuttlingen-Möhringen ist in nachfolgendem Plan umrandet dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung kann während der Dienstzeiten beim Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz der Stadt Tuttlingen im Rathaus Ebene 4, Zimmer 4.19, Rathausstraße 1 in 78532 Tuttlingen eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Folgende Verletzungen von Vorschriften sind gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadt Tuttlingen geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge,
- beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zudem gilt dies nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Ist die Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Es wird auf die Vorschriften der §§ 39 – 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen
Tuttlingen, den 17.07.2025
Michael Beck
Oberbürgermeister