Die Stadt Weinsberg erlässt folgende Verordnung
Verordnung der Stadt Weinsberg zum Schutz frei lebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) vom 18.04.2023
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313), in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBI. S. 362) wird verordnet:
§ 1
Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von frei lebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebiets der
Stadt Weinsberg zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Weinsberg mit den Stadtteilen Gellmersbach, Grantschen und Wimmental.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze – ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
2. frei lebende Katze – eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. Katzenhalterin oder Katzenhalter – eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
4. Halterkatze – die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5. frei laufende Halterkatze – eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.
§ 3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für frei laufende Halterkatzen
(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung
eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie
Haustierregister von Tasse e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten
nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§ 4
Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin
oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch
die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden.
Innerhalb des nach Jagdrecht befriedeten Bezirks dürfen die Grundstücke nur nach vorheriger in Kenntnissetzung des Grundstückseigentümers betreten werden. Mit der
Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht
innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
§ 5
Maßnahmen gegenüber frei lebenden Katzen
(1) Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann frei lebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die
frei lebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an
der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Weinsberg, 19.04.2023
gez. Stefan Thoma, Bürgermeister