Der jährliche Grundfreibetrag für Rentner bei der Steuererklärung beträgt für das Jahr 2024 für Alleinstehende 11.784 Euro und für Verheiratete 23.568 Euro.
Das Finanzamt fordert Rentnerinnen und Rentner nicht automatisch zur Steuererklärung auf. Diese müssen deshalb selbst im Blick behalten, ob sie steuerpflichtig sind. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Auch, wer nur eine gesetzliche Rente bezieht, kann über die Jahre durch Rentenerhöhungen in die Steuerpflicht rutschen.
Dies bedeutet aber nicht, dass dann tatsächlich Steuern fällig werden, beruhigt die VLH. Abzüge, wie etwa Krankheitskosten, Kosten für Versicherungen, Handwerker oder Spenden, können die Steuerlast senken und dafür sorgen, dass die Rente steuerfrei bleibt.
Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist, erfahren Rentnerinnen und Rentner aus der sogenannten Rentenbezugsbescheinigung. Diese verschickt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach eigenen Angaben mit Beginn des Jahres per Post. Die Übersicht enthält alle Angaben zur Rente, die für die Steuererklärung notwendig sind. Die Rentenbezugsbescheinigung muss einmal bei der DRV angefordert werden. Danach wird sie automatisch per Post zugestellt.
Die DRV übermittelt diese Daten auch an die Finanzämter, wie sie auf ihrer Webseite mitteilt. Steuerpflichtige müssen sie deshalb nicht mehr in die Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“ eintragen. Dies gilt nicht für die elektronische Steuererklärung, etwa über das Elster-Portal. Wer eine mögliche Rückerstattung vorab errechnen lassen möchte, muss die Daten eingeben.
Von: Kristin Enge
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