Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung:
1. Befreiung gem. § 68 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 60b Abs. 1 und § 68 der Gewerbeordnung
Für das Straßenfest wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Gemäß § 12 des Gaststättengesetzes wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer des Straßenfestes gestattet. Eine ausreichende Anzahl an Toiletten ist zur Verfügung zu stellen und zu bezeichnen.
Eine Befreiung von den entsprechenden Gebühren wird gem. § 11 des Landesgebührengesetzes BW angeordnet, da dies aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Die teilnehmenden Vereine gestalten das Straßenfest zusammen mit der Gemeinde teilweise unter beträchtlichem Aufwand und mittels ideellem Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden können.
gez. Walter Neff, Bürgermeister