Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim
78604 Rietheim-Weilheim
Aus den Rathäusern

Straßenrechtliche Einziehung eines Teils der Lindenstraße

Öffentliche Bekanntmachung über die straßenrechtliche Einziehung eines Teils der Lindenstraße gemäß § 7 Straßengesetz Die Gemeinde Rietheim-Weilheim...

Öffentliche Bekanntmachung über die straßenrechtliche Einziehung eines Teils der Lindenstraße gemäß § 7 Straßengesetz

Die Gemeinde Rietheim-Weilheim zieht als zuständige Straßenbaubehörde das Flst. 147/2 als Teil der Lindenstraße, Gemarkung Rietheim gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 als Gemeindestraße ein.

Durch die straßenrechtliche Einziehung verliert dieser Teil der Lindenstraße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Gleichzeitig endet der Gemeingebrauch.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:

Gegen die Einziehung eines Teils der Lindenstraße kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim einzulegen.

Rietheim-Weilheim, 20.05.2025

gez.

Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025

Orte

Rietheim-Weilheim

Kategorien

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