Die Gemeinde Rietheim-Weilheim zieht als zuständige Straßenbaubehörde das Flst. 147/2 als Teil der Lindenstraße, Gemarkung Rietheim gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 als Gemeindestraße ein.
Durch die straßenrechtliche Einziehung verliert dieser Teil der Lindenstraße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Gleichzeitig endet der Gemeingebrauch.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:
Gegen die Einziehung eines Teils der Lindenstraße kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim einzulegen.
Rietheim-Weilheim, 20.05.2025
gez.
Felix Cramer von Clausbruch, Bürgermeister