Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat in öffentlicher Sitzung am 25.03.2025 beschlossen, die im Lageplan zu dargestellten Teilflächen der Flurstücke 246/2 und 123 nach § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg entbehrlich sind und deshalb eingezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist zu richten an die Gemeinde Urbach, Konrad-Hornschuch-Straße 12, 73660 Urbach oder an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen.
Urbach, den 01.04.2025
gez. Fehrlen
Bürgermeisterin