Liebe Büchenbronnerinnen und Büchenbronner,
aus gegebenem Anlass weisen wir auf den § 5 der „Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten“ hin:
§ 5 Taubenfütterungsverbot
(1) Das Füttern von Wild- oder verwilderten Haustauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Futter für diese Tauben ist untersagt.
(2) Ausgenommen hiervon ist das Füttern von Tauben in Taubenhäusern durch von der Ortspolizeibehörde hierzu autorisierte Personen.
Wir bitten um Beachtung!
Ihre Ortsverwaltung Büchenbronn