Aus den Rathäusern

Taubenfütterungsverbot

Liebe Büchenbronnerinnen und Büchenbronner, aus gegebenem Anlass weisen wir auf den § 5 der „Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim...

Liebe Büchenbronnerinnen und Büchenbronner,

aus gegebenem Anlass weisen wir auf den § 5 der „Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Pforzheim zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten“ hin:

§ 5 Taubenfütterungsverbot

(1) Das Füttern von Wild- oder verwilderten Haustauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Futter für diese Tauben ist untersagt.

(2) Ausgenommen hiervon ist das Füttern von Tauben in Taubenhäusern durch von der Ortspolizeibehörde hierzu autorisierte Personen.

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Ortsverwaltung Büchenbronn

Erscheinung
Neues aus dem Stadtteil Büchenbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2024
von Ortsverwaltung Büchenbronn
24.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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