Aktuell werden die im Wesentlichen technischen Gewerke bei den Innensanierungsarbeiten des Rathauses Wurmlingen umgesetzt.
Die ersten Sanitär- und Heizungsinstallationen werden verbaut, wie ebenfalls die Elektroinstallationsarbeiten. Sobald diese Rohverlegungen der Leitungen abgeschlossen sind, werden durch die Zimmerleute die Böden geschlossen.
Ebenfalls laufen aktuell die Montagearbeiten im Treppenhaus für die Treppenläufe sowie dann im Anschluss die Rohmontage der Aufzugsanlage.
Um nach Ausführung dieser Arbeiten ohne Unterbrechung die weiteren Gewerke umzusetzen, wurden die Estricharbeiten und die Putzarbeiten/Gipserarbeiten in einem beschränkten Verfahren ausgeschrieben. Die Subvention dazu fand am 14.03.2025 statt.
Der Vergabevorschlag weist 5 Angebote für die Putz- und Trockenarbeiten, 5 Angebote für die Akustikdecke und weitere 5 Angebote für die Estricharbeiten auf.
Die Firma Schneider, Rosenfeld gab das wirtschaftlichste Angebot mit der Angebotssumme von 157.254,76 € Euro für die Putz- und Trockenbauarbeiten ab.
Die Firma Plan Estrichbau, Merzig gab das wirtschaftlichste Angebot mit der Angebotssumme von 24.043,65 € für die Estricharbeiten ab. Für die Trockenbauarbeiten-Akustikdecke gab die Firma Schmitz, Emmingen-Liptingen mit der Angebotssumme von 137.502,98 € das wirtschaftlichste Angebot ab.
Der Gemeinderat überträgt den jeweiligen Auftrag aufbauend auf den wirtschaftlichsten Angeboten an die oben genannten Firmen.
Aus der Mitte des Gemeinderates wurde angeregt, die Straßenbeleuchtung von der Elta-Halle bis zum SV-Vereinsheim zu erweitern. Ebenfalls wurde aus der Mitte des Gemeinderates angeregt, das Zwischenstück zwischen der Kapfstraße und Anbindung an die Hubertusstraße mit Straßenbeleuchtungen auszustatten und auch hier diesen Abschnitt zu ergänzen.
In der Angebotseinholung wurde darüber hinaus auch die Straßenbeleuchtung, die im Zuge der Modernisierung und Instandsetzung der Hegaustraße notwendig ist, ergänzt.
Aufbauend auf der entsprechenden Lichtplanung ergeben sich drei Standorte zwischen der Elta-Halle und dem SV-Vereinsheim. Wir haben uns hier an den vorhandenen Madrid-800-Leuchten in LED-Technik mit Dimmtechnik orientiert, um auch bei der Ersatzteilbeschaffung auf die vorhandenen Komponenten zurückgreifen zu können.
Im Bereich der Hegaustraße sind es vier Leuchten und im Bereich der Kapfstraße wären es sechs Leuchten.
Die Anschaffungskosten für diese drei Abschnitte belaufen sich auf 20.531,13 €. Hinzu kommt der bauseitige Aufwand, d. h. die Straßenbeleuchtung zwischen Elta-Halle und SV-Vereinsheim, aber auch im Bereich der Kapfstraße, könnte durch den Bauhof ausgeführt werden.
Die Maßnahmen in der Hegaustraße werden in die entsprechende Baumaßnahme integriert.
Der Gemeinderat überträgt den Auftrag für die weiteren Straßenbeleuchtungskomponenten mit einem Auftragswert von 20.531,13 € an die Firma Hess.
Es geht um die Beteiligung der Gemeinde Wurmlingen an den Generalsanierungskosten der Gymnasien der Stadt Tuttlingen und analog der Realschule Mühlheim a. d. Donau und der Sanierungskosten der Stadt Trossingen als Schulträgergemeinden, sowie in Höhe der folgenden prozentualen Anteile und Beträge:
1. Sanierung des IKG und Sanierung und Neubau des OHG in Tuttlingen, ursprüngliche Forderung 3.229.008,00 €, voraussichtlich zu zahlender Betrag nach Ermäßigung 2.421.756,00 €.
2. Stadt Mühlheim, Sanierung Realschulen Gesamtforderung 2.332,27 €
3. Beteiligung Gymnasium, Realschule, Ganztagszentrum Mensa Solwegschule SBBZ Trossingen
Gesamtforderung 4.532,00 €
Die Gemeinde Wurmlingen hat mit den Städten Tuttlingen, Mühlheim a. d. Donau und Trossingen bzw. in einem Arbeitskreis über die Umlagenschuld aus Anlass der Generalsanierungen an den Schulen in Tuttlingen, Mühlheim a. d. Donau und Trossingen verhandelt. Während der sogenannten Freiwilligkeitsphase in der Schulbaufinanzierung hat die Stadt Tuttlingen und ebenso analog die Stadt Mühlheim a. d. Donau und Trossingen nun allen betroffenen Umlandgemeinden, deren Schüler der generalsanierten Schulen besuchen, mit Schreiben vom 20.01.2025 das Angebot gemacht, auf den auf die Umlandgemeinden umzulegenden Betrag jeweils einen Abschlag von 25 % zu gewähren.
Es ist absehbar, dass nicht alle betroffenen Gemeinden diesem Zuschlag zustimmen werden. Dies ist insbesondere auch von der Höhe der Forderung bzw. quantifiziert, welcher Betrag diese 25 % ausmachen und welches Risiko damit verbunden ist, abhängig.
1. Die Stadt Tuttlingen hat in ihrem Schreiben vom 20.01.2025, das nebst allen Anlagen dieser Beschlussvorlage beigefügt wurde, unmissverständlich erklärt, dass Verweigerung der Zustimmung durch eine Gemeinde die Freiwilligkeitsphase insgesamt für beendet zu erklären ist, um dann beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Antrag zu stellen, dass gemäß § 31 Absatz 1, Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg ein dringendes öffentliches Bedürfnis für diese Generalsanierungen besteht. Nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung ist zu erwarten, dass diesem Antrag stattgegeben wird. Dieses Verfahren wird sich allerdings voraussichtlich auf rund ein Jahr lang hinziehen. Danach schließt die sogenannte Zwischenphase an, in der weiterverhandelt werden kann. Die Stadt Tuttlingen hat in ihrem Schreiben vom 20.01.2025 angekündigt, mit den dazu bereiten Städten und Gemeinden in der Zwischenphase den öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen Abschlag von 25 % auf ihre Umlageforderung durch Gegenzeichnung abzuschließen. Diese 25 % bedeuten einen Abschlag für die Gemeinde Wurmlingen in Höhe von 807.252,00 €.
2. Wenn es Städte und Gemeinden geben wird, die keine Einigung mit der Stadt Tuttlingen bzw. den weiteren Schulträgerstädten abschließen wollen, droht für alle Beteiligten an der jeweiligen Schule am Ende die Verpflichtung zur Eingehung eines Schulverbandes nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg. Hierbei handelt es sich um einen Zweckverband als Pflichtverband. Die Aufsichtsbehörde kann daher sogar die Zweckverbandssatzung verbindlich vorgeben. Klagen dagegen erscheinen nicht aussichtsreich. Bei der Schulträgerschaft handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung.
Stand heute gibt es mindestens eine umlagepflichtige Gemeinde, die einer Einigung nicht zustimmen wird.
3. Die Umlandgemeinden im Landkreis Tuttlingen stehen im ständigen Austausch miteinander. Die Umlandgemeinden verfolgen überwiegend weiterhin das Ziel, mit Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Land Baden-Württemberg beim Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg das Ziel zu erreichen, dass das Land Baden-Württemberg den Umlandgemeinden, aber auch den Schulträgerstädten, im Rahmen des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips nach § 71 Absatz 3 der Landesverfassung die für viele betroffenen Gemeinden erdrückende Haushaltsbelastung aus den Umlagen auszugleichen, oder teilweise auszugleichen. Nicht alle Umlandgemeinden im Landkreis Tuttlingen kommen für eine Kommunalverfassungsbeschwerde in Betracht. Bei nicht wenigen ist die Haushalts- und Vermögenslage zu gut, um eine Kommunalverfassungsbeschwerde aussichtsreich führen zu können. Der Lenkungskreis der betroffenen Umlandgemeinden arbeitet aktuell daran, geeignete Städte- und Gemeinden für eine solche Verfassungsbeschwerde auszuwählen. Für die ausgewählten Städte- und Gemeinden würde sich durch eine Anordnung eines Pflichtverbandes nichts ändern. Sie würden ihre Umlageschuld dann eben nicht mehr an die Schulträger, sondern an den Zweckverband zahlen.
4. Es geht bei der aktuellen heutigen Beschlusslage darum, nur das Angebot der Stadt Tuttlingen und anlog der anderen Schulträger Städte- und Gemeinden bis zum 31.03.2025 anzunehmen, um wie bereits genannt, auf diese Forderung der Umlandgemeinden einen Abschlag von 25 % zu gewähren.
Deshalb schließt die Gemeinde Wurmlingen mit der Stadt Tuttlingen und analog den anderen Schulträgergemeinden den öffentlich-rechtlichen Vertrag und klagt selbst beim Verfassungsgerichtshof nicht, unterstützt aber die Klage und auch die klagenden Gemeinden. Somit sind die 25 % Abschlag gesichert. Der Ausgang beim Verfassungsgerichtshof ist offen.
Hinweis:
Mit der Unterschrift unter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stadt Tuttlingen und analog den anderen Städten kommt dieser Vertrag noch nicht zu Stande. Es fehlt die Unterschrift der Stadt Tuttlingen und der anderen Schulträgerstädte. Es handelt sich daher nur um ein Vertragsangebot.
Ihre Unterschrift hat die Stadt Tuttlingen nur für die sogenannte Zwischenphase, also nach Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch das Kultusministerium, angekündigt.
Über alle weiteren Schritte werden wir den Gemeinderat zu gegebener Zeit informieren. Es ist mit folgender Zeitachse zu rechnen.
a. Die Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 31 des Schulgesetzes durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird nach Recherchen ca. 1 Jahr dauern. Vor April 2026 und damit auch nach der Landtagswahl ist mit diesem Bescheid also nicht zu rechnen. Städte- und Gemeinden, was auch für Wurmlingen dann gilt, die mit diesem Abschlag von 25 % die Umlage zahlen wollen, müssen die Zahlung für den Haushaltsplan 2026 einstellen.
b. Ob eine Klage gegen den Feststellungsbescheid des Kultusministeriums aufschiebende Wirkung hätte, hängt davon ab, ob das Ministerium die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen wird. Mit einer solchen Anordnung ist durchaus zu rechnen.
c. Für die Gemeinden und Städte, die wegen der Verletzung des Konnexitätsprinzips vor den Verfassungsgerichtshof ziehen wollen, müssten wegen des sogenannten Subsidiaritätsprinzips zunächst einmal die Maßnahme ergriffen werden, die geeignet ist, die beanstandete Maßnahme oder das hier beanstandende Unterlassen aus der Welt zu räumen. Dazu müssen die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Diese Verfahren lassen sich zwar beschleunigen, sie dauern aber noch einmal mindestens 1 Jahr, also bis 2027. Der Verfassungsgerichtshof kann daher frühestens 2027 angerufen werden. Erfahrungsgemäß entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach etwa 1 Jahr, also im Jahr 2028, als grobe Zeitachse.
Für die Gemeinde Wurmlingen wollen wir deshalb empfehlen, diesen 25-%-Rabatt zu sichern, gleichzeitig aber auch die verfassungsrechtliche Klage in der Solidarität mit anderen Städten und Gemeinden zu unterstützen.
Der Gemeinderat nimmt das Angebot der Stadt Tuttlingen im Schullastenausgleichsverfahren entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an. Analog gilt es auch für die Forderungen der Stadt Mühlheim und der Stadt Trossingen.