Innerhalb der Gemeinde Wurmlingen macht der Verein Nachbarschaftshilfe Wurmlingen e.V. – Bürger für Bürger eine wertvolle Arbeit.
Neben den Aufgaben der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern im häuslichen Umfeld organisiert die Nachbarschaftshilfe die Ferienbetreuung, die Kleiderbörse und die Senioren-WG. Die Vorstandschaft der Nachbarschaftshilfe setzt sich zusammen aus Vertretern der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche und der bürgerlichen Gemeinde, aber auch weiteren Bürgerinnen und Bürgern, um eine enge Verzahnung zu ermöglichen.
Bisher war im Beirat der Nachbarschaftshilfe Christine Luz und Hans Weber als Vertretung der bürgerlichen Gemeinde.
Auch hier wird für die nächste Mitgliederversammlung in der Nachbarschaftshilfe um einen Vorschlag für die Vertreter / Vertreterin für die Gemeinde Wurmlingen gebeten.
Folgender Vorschlag wurde mitgeteilt: Christine Luz (CDU) |
Christian Pfeiffer (CDU) |
Anne Ahrens (BfW) |
Die Alters- und Ehejubilare erhalten von der Gemeinde Wurmlingen jeweils ein Geschenk, was vom Bürgermeister und jeweils einem Vertreter / Vertreterin des Gemeinderates überbracht und überreicht wird. Bisher wurden 6 Begleitpersonen aus der Mitte des Gemeinderates benannt, die abwechselnd den Bürgermeister begleitet haben.
Bisher waren von der CDU vorgeschlagen Christine Luz, Norbert Bacher, Herbert Biedermann und von der BfW Arnold Müller, Regina Zepf und Beatrix Bacher.
Übersicht – Benennung der Begleitpersonen:
Begleitperson zu Geburtstagen + Jubiläen
Nina Dolch (CDU)
Christine Luz (CDU)
Jürgen Liebermann (CDU)
Norbert Eppler (BfW)
Arnold Müller (BfW)
Regina Zepf (BfW)
9.1 Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses, Erlenweg 4, Flurstück 4607
Auf dem Grundstück vom Erlenweg 4 soll der Neubau eines neuen Einfamilienhauses mit Garage erfolgen.
Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilenweg“, weshalb die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 zu beurteilen ist.
Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht bzw. die notwendigen Befreiungen erteilt werden.
Die Erteilung von Befreiungen ist in diesem Fall in Hinblick auf die Dachneigung und Dachform notwendig. Bei der Gaube des Neubaus handelt es sich um eine Schleppdachgaube. Die Gaube hat nicht die gleiche Neigung wie die restlichen Dachflächen. Außerdem überschreitet die Gaube eine Breite von 2,00 m und 1/3 der dazugehörigen Gebäudelänge.
Eine weitere Befreiung ist in Hinblick auf die Dachform der Garage notwendig. Es ist ein Flachdach mit einer Neigung von 3° geplant, die Dachfläche soll ebenfalls begrünt werden. Auf Wunsch der Nachbarschaft hat man diese Planung vorgenommen, um die Belichtung der Nachbargrundstücke nicht weiter einzuschränken.
Bei der damaligen Errichtung des Nachbargebäudes auf dem Flst. 4622 wurde das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt abgegraben. Um die Garage von der Wendeplatte aus anzufahren, ist der Bau einer Stützmauer notwendig, um das natürlich vorhandene Gelände wiederherzustellen. Die Errichtung einer Stützmauer ist bereits mit der Nachbarschaft abgesprochen. Auch in Bezug auf die Stützmauer ist eine Befreiung notwendig.
Sämtliche Befreiungen wurden von der Verwaltung empfohlen, da in diesem Baugebiet dies an anderer Stelle in vergleichbaren Bauvorhaben bereits so umgesetzt wurde.
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Erlenweg 4, Flurstück 4067 zu und erteilt das Einvernehmen. Ebenfalls werden die notwendigen Befreiungen erteilt.
9.2 Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle, Obere Hauptstraße 26, Flst.Nr. 70 + 495
Auf dem Grundstück „Obere Hauptstraße 26“ soll eine Lagerhalle errichtet werden. Die Lagerhalle ist mit einem Satteldach mit der Dachneigung von 11.5° bzw. 8° geplant, darauf soll eine PV-Anlage verwirklicht werden. Die Halle soll 332 m² umfassen. Auf dem Grundstück sind bereits ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, ein weiteres Wirtschaftsgebäude und eine Garage vorhanden.
Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird entschieden, indem bewertet wird, ob sich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der geplanten überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Über die Zulässigkeit wird nach § 36 Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag auf Neubau einer Lagerhalle auf den Grundstück 70 + 495 zu.
Schulungsunterlagen für Gemeinderäte und Ausstattung der neu gewählten Mitglieder
Die Schulungsangebote des Gemeindetags sollen allen Gemeinderäten zur Verfügung gestellt werden. Das Infopaket soll den Einstieg in die Gremienarbeit erleichtern. Dies wurde gerne zugesagt. Auch werden die neuen Mitglieder mit entsprechenden iPads ausgestattet, um die Gremienarbeit digital durchführen zu können.
Die konstituierende Sitzung wurde um 19.15 Uhr beendet.