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Tipps zur Heizkostenabrechnung

Mit dem Ende der Heizperiode flattern schon bald die Heizkostenabrechnungen in viele Haushalte. Verstecken sich darin Fehler, werden sie teuer bezahlt....

Mit dem Ende der Heizperiode flattern schon bald die Heizkostenabrechnungen in viele Haushalte.

Verstecken sich darin Fehler, werden sie teuer bezahlt. Die Energieagentur Kreis Ludwigsburg LEA e.V. zeigt, worauf bei der Heizkostenabrechnung zu achten ist.

Was ist der Abrechnungszeitraum?

In jeder Abrechnung sollten Mietende überprüfen, ob der korrekte Zeitraum angegeben ist. Er beträgt in der Regel ein Jahr und schließt nahtlos an die vorige Abrechnung an.

Gibt es eine Frist für die Jahresabrechnung?

Nach Ende der Abrechnungsperiode haben Vermietende zwölf Monate Zeit, um die Heizkosten abzurechnen. Wird diese Frist überschritten, muss in der Regel nicht nachgezahlt werden.

Was darf abgerechnet werden?

Neben dem verbrauchten Brennstoff dürfen Vermietende auch die Nebenkosten der Heizungsanlage umlegen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten der Bedienung, Reinigung oder Wartung. Auch Kosten für Messdienstleistungen, oder Erfassungsgeräte können auf Mietende verteilt werden. Reparaturkosten dürfen nicht abgerechnet werden.

Welche Kosten werden nach Verbrauch umgelegt?

Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser müssen laut Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Wohneinheit abgerechnet werden. Die übrigen 30 bis 50 Prozent werden über einen Verteilerschlüssel (Wohnfläche oder umbauter Raum) umgelegt. Dieser Schlüssel wird im Mietvertrag festgehalten und darf nur zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode geändert werden. Mietende müssen vorab darüber informiert werden.

Darf der Energieverbrauch für leer stehende Wohnungen auf andere Mieter:innen umgelegt werden?

Nein.

Noch Fragen?

Bei individuellen Fragen zu Ihrer Heizkostenabrechnung unterstützt Sie die LEA in Kooperation mit der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Unter 07141 / 688 930 können Sie telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren. Weitere Informationen gibt es auf www.lea-lb.de.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Walheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2024
von Gemeinde Walheim
16.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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