Gemeinde Helmstadt-Bargen
74921 Helmstadt-Bargen
Aus den Rathäusern

Überhängende Äste auf Gehwegen und Fahrbahnen zurückschneiden

Wir weisen die Grundstückseigentümer darauf hin, dass der Formschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen, deren Äste in den öffentlichen Verkehrsraum...

Wir weisen die Grundstückseigentümer darauf hin, dass der Formschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen, deren Äste in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg oder Fahrbahn) ragen, notwendig ist. Die Besitzer der Bäume und Sträucher sind dazu angehalten, die überhängenden Zweige und Äste zu entfernen, da sie eine Gefährdung und Behinderung für den öffentlichen Verkehr, insbesondere der Fußgänger darstellen.

Wir bitten um Beachtung und umgehende Vornahme der erforderlichen Formschnitte.

Überragende Äste auf Gehwegen und Fahrbahnen stellen einen Verstoß gegen § 23 Nachbarrechtsgesetz (NRG) dar. Danach ist die sofortige Beseitigung von überhängenden Ästen verlangt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Nach § 23 NRG in Verbindung mit § 42 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist jeder zur Beseitigung von überragenden Ästen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, verpflichtet.

Diese Verpflichtung gilt auch für den Bereich der Feld- bzw. Wirtschaftswege.

Die Aufastung bzw. der Rückschnitt ist bis auf eine Höhe von 4 m grenzbündig vorzunehmen. Bei Anpflanzungen (Hecken bzw. lebenden Einfriedigungen) im Mündungsbereich ist ein Sichtwinkel ausreichend zu gewährleisten. Hier sind die Anpflanzungen auf 0,80 m Höhe zurückzuschneiden.

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Nachrichtenblatt Brunnenregion
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Ausgabe 26/2024

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Helmstadt-Bargen
28.06.2024
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