Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung folgende Daten an:
Nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt eine Auskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG. Eine Auskunft nach § 50 Absatz 3 BMG wird außerdem nicht erteilt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist. Weiter erfolgt keine Auskunft, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechende Erklärungen/Sperren aus früheren Jahren bestehen weiterhin.
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