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Übermittlung von Einwohnerdaten aus dem Melderegister sowie Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) übermittelt die Meldebehörde...

Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung folgende Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen: Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Namen, Vornamen, Anschrift und Tod. Zusätzlich bei Unionsbürgern die Staatsangehörigkeit (§ 2 Abs. 3 BW AGBMG). Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
  • Adressbuchverlage: Auskunftserteilung von Name, Vorname und Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Religionszugehörigkeit sowie Name, Vorname und Anschrift von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

Nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt eine Auskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG. Eine Auskunft nach § 50 Absatz 3 BMG wird außerdem nicht erteilt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist. Weiter erfolgt keine Auskunft, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechende Erklärungen/Sperren aus früheren Jahren bestehen weiterhin.

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