Die Gemeinde stellt aktuell vermehrt fest, dass im Gemeindegebiet ordnungswidrig auf dem Gehweg und entgegen der Fahrtrichtung geparkt wird.
Hierbei greift das gesetzliche Parkverbot aus § 12 Abs. 4 StVO, wo es heißt, zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Die Gemeinden werden vom Verkehrsministerium aufgefordert, konsequent gegen Verstöße im ruhenden Verkehr vorzugehen. Darauf wurde explizit in einem Erlass vom Mai 2020 hingewiesen. Dort wurde auf das Falschparken und die erheblichen Auswirkungen von Verstößen im ruhenden Verkehr aufmerksam gemacht und klargestellt, dass es sich dabei keineswegs nur um Kavaliersdelikte handelt.
Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten (z. B. das Gehwegparken) nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitten nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.
Die Gehwege stehen dem Fußgängerverkehr und dem Kinderradverkehr zur Verfügung und eben nicht, sofern nicht explizit zugelassen, dem ruhenden Verkehr.
Das Polizeigesetz sowie die Rechtsprechung weist auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf die Möglichkeit des Abschleppens von falschparkenden Fahrzeugen auf Gehwegen hin. Regelmäßig ist das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten und mithin rechtmäßig. Eine Behinderung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Mindestbreite für Gehwege von 1,50 Metern unterschritten wird. Weiterhin sieht die Rechtsprechung Abschleppmaßnahmen bei längerem Parken auf Gehwegen als zulässig an.
Um einen ungehinderten Fußgängerbegegnungsverkehr auf Gehwegen zu gewährleisten, sehen die Regelwerke eine Gehwegbreite von 2,50 m als erforderlich an.
Das Gehwegparken ist verboten, unabhängig von der Breite des Gehwegs. Nur durch entsprechende Beschilderung oder Parkflächenmarkierung kann es in Ausnahmefällen erlaubt werden.
Die Verwaltung bittet darum, die gesetzlichen Vorschriften der StVO zum ruhenden Verkehr zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer einzuhalten.
Es wird im Gemeindegebiet regelmäßig kontrolliert und bei Verstößen mit den bundeseinheitlichen Bußgeldern geahndet.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung zu einem sicheren Miteinander im öffentlichen Verkehrsraum.
Ihre Gemeindeverwaltung