I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Kirchheim am Neckar hat am 2.7.2024 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung für das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes
„Erweiterung Hellebarten/Wasseräcker 1“ die Einleitung der Umlegung beschlossen. Das Umlegungsgebiet befindet sich
1446, 1447, 1448, 1449, 1450, 1451, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539,
1540, 1603 und 1605, sowie jeweils ein Teil der Wege 1445, 1460/1, 1614 und 167
Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandkarte (s. VII) dargestellt.
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Erweiterung Hellebarten/Wasseräcker 1“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Dieser Umlegungsbeschluss wird gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch hiermit bekannt gemacht.
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 23.11.2023 dem Umlegungsausschuss der Gemeinde Kirchheim am Neckar.
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle:
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Nach § 24 Abs.1, Nr.2 BauGB steht der Gemeinde Kirchheim am Neckar beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Kirchheim am Neckar, Umlegungsstelle, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar, eingereicht werden (§217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.
Er muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Der Antrag kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für weitere prozessuale Erklärungen ist jedoch die Mitwirkung eines vertretungsberechtigten Anwalts erforderlich (§ 222 Abs.3 Satz 2 BauGB).
Gemäß §224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
Für die Flurstücke des Umlegungsgebietes wurden vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Bohnenstingl, 74366 Kirchheim, eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 Abs.1 BauGB gefertigt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit
vom 5.8.2024 bis einschließlich 5.9.2024 (beginnend mind. 1 Woche nach Datum dieser Bekanntmachung, 1 Monat lang) öffentlich aus und können während der Öffnungszeiten im Bauamt der Gemeinde Kirchheim am Neckar, im Rathaus, Zimmer 05, Hauptstr. 78, 74366 Kirchheim am Neckar, oder nach Vereinbarung eingesehen werden.
Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form des Grundstücks des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümer nach Ordnungsnummern. In dem Bestandsverzeichnis I sind für jedes Grundstück aufgeführt:
Im Bestandsverzeichnis II sind die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen aufgeführt.
In das Bestandsverzeichnis II ist nach § 53 Abs. 4 BauGB die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können gegebenenfalls eine Berichtigung dieser Unterlagen beantragen.
Kirchheim am Neckar, 5.8.2024 Umlegungsausschuss
gez.
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses