Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Umlegung "Hanfgarten", Gemarkung Leipferdingen

Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans Nach Erörterung mit den Eigentümern hat die Umlegungsstelle mit Beschluss vom...

Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans

Nach Erörterung mit den Eigentümern hat die Umlegungsstelle mit Beschluss vom 10.06.2026 nach § 66 des Baugesetzbuches (BauGB, vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung) den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Hanfgarten“ aufgestellt. Dem Umlegungsplan liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Hanfgarten" der Gemarkung Leipferdingen zugrunde.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Geisingen nach § 55Abs.2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.

Das Umlegungsverzeichnis führt insbesondere die neu zugeteilten Flurstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Baulasten sowie die geldlichen Leistungen und Fälligkeiten sowie einen erläuternden Text auf.

Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Der Umlegungsplan kann vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an - bis zur Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters - während der Dienststunden im Bauamt Geisingen, Hauptstraße 15, 78187 Geisingen eingesehen werden. Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Mit der Bekanntmachung der Stadt Geisingen vom 10.03.2021 über den Umlegungsbeschluss wurden Inhaber von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechten aufgefordert, solche bei der Umlegungsstelle anzumelden. Die Frist zur Anmeldung solcher Rechte ist nach § 48 Abs. 2 BauGB mit dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

Tuttlingen, den 17.06.2026

gez. Gerstenberger, VD

Amtsleiter

Umlegungsstelle

Landratsamt Tuttlingen

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt

Erscheinung
exklusiv online
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Geisingen
Kategorien
Aus den Rathäusern