1. Umlegungsbeschluss
Nach der Anordnung der Umlegung durch den Gemeinderat am 24.05.2023 hat das Landratsamt Karlsruhe - Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung - als Umlegungsstelle der Stadt Ettlingen im Verfahren „Schleifweg / Kaserne Nord – Teilbereich
Kita + Wohnen Ost“ nach Anhörung der Eigentümer gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) für den Bebauungsplan „Schleifweg / Kaserne Nord – Teilbereich Kita + Wohnen Ost“ am 28.11.2024 die Durchführung der Umlegung beschlossen.
Dem Umlegungsbeschluss liegt der rechtskräftige Bebauungsplan „Schleifweg / Kaserne Nord –Teilbereich Kita + Wohnen Ost“ der Gemarkung Ettlingen zugrunde.
Das Umlegungsgebiet grenzt an die Ludwig-Erhard-Straße / Heinrich-Magnani-Straße und an die bebauten Grundstücke entlang der Alexiusstraße / Hans-Sachs-Straße an. Im Nordosten grenzt das Umlegungsgebiet an den landwirtschaftlichen Randweg mit der Flst.-Nr. 10214 und im Osten an die bebauten Grundstücke Flst.-Nr. 7804/3 bis 7804/6. Im Westen grenzt das Umlegungsgebiet an das außerhalb liegende Flurstück Nr. 10233.
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Ettlingen komplett oder teilweise einbezogen:
Flurstück Nr. 10234 (einbezogen ca. 7759 m²), 9583 (einbezogen ca. 58 m²), 9590 (einbezogen ca. 383 m²), 9598 (einbezogen ca. 1739 m²), 10235, 10236, 10237, 10238, 10239, 10240, 10241, 7804/7.
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Schleifweg / Kaserne Nord – Teilbereich Kita + Wohnen Ost“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Flurstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
2. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß der Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis nach § 46 Abs. 4 BauGB zwischen der Stadt Ettlingen und dem Landratsamt Karlsruhe - Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung - vom Juni 2024 dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe.
3. Aufforderung und Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte bei der Umlegungsstelle, dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe oder der Stadt Ettlingen anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts gegenüber zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Stadt
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
a) ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.
b) erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden.
c) nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
d) genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätten begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Stadt Ettlingen eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
5. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
6. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist bei der Umlegungsstelle, dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen.
8. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Flurstücke des Umlegungsgebietes wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 13.12.2024 bis 24.01.2025 beim Planungsamt der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7 – 9 (3. OG), 76275 Ettlingen öffentlich aus und können zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:
Montag und Dienstag 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17 Uhr
Bruchsal, den 28.11.2024
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung
– Umlegungsstelle „Schleifweg / Kaserne Nord – Teilbereich Kita + Wohnen Ost“ –
gez. Knoch