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Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung des Straßenverkehrsamtes Landratsamt Göppingen im Bereich des Warmenweg, Zufahrt L1217 bis Einmündung Dürrenbergstraße

Liebe Verkehrsteilnehmer, die o. g. Anordnung des LRA GP wurde nun umfänglich durch den gemeinsamen Bauhof umgesetzt. Die Beschilderung und die Sperrfläche...

Liebe Verkehrsteilnehmer,

die o. g. Anordnung des LRA GP wurde nun umfänglich durch den gemeinsamen Bauhof umgesetzt. Die Beschilderung und die Sperrfläche im Kreuzungsbereich Warmenweg und Dürrenbergstraße wurden angebracht.

Hierzu sollten allerdings noch gesetzliche Vorgaben beachtet werden, damit die nun umgesetzte Parkregelung auch ordnungsgemäß erfolgen kann.

Nach der Abzweigung Warmenweg zur Dürrenbergstraße standen regelmäßig Fahrzeuge entlang der Straße, auch im Kurvenbereich. Um wahrscheinlich ausreichend Fahrbreite zu gewährleisten, parkten die Autos auf dem Gehweg. Dies ist so nicht statthaft und wird auch künftig geahndet.

Das Fahrzeug kann dann allerdings auch nicht so geparkt werden, dass es nicht mehr auf dem Gehweg steht. Eine Mindestfahrbahnbreite von 3,00 Metern muss erhalten bleiben. Dies ist eigentlich an fast keiner Stelle der Dürrenbergstraße möglich. Ein Parken ist dementsprechend nicht erlaubt.

Ab dem Bereich der Zufahrt L1217 bis ca. 7 Meter nach der Einfahrt zum Verkehrsdienst (Polizeidienststelle) gilt ein umfängliches Park- und Halteverbot. Erst aufwärts ist Parken möglich. Die hintere Zufahrt zum Dienstgebäude der Polizei ist jedoch freizuhalten, auch ohne Beschilderung.

Eine Zufahrt von der L1217 kommend erfordert trotzdem hohe Aufmerksamkeit. Aufgrund der Situation vor Ort muss mit Gegenverkehr gerechnet werden, der von oben herunter Vorrang hat.

Aufgrund massiv anhaltender Rückmeldungen aus der Bürgerschaft und insbesondere von den Anwohnern aus dem Bereich „Warmen“ wird darum gebeten, nicht nur die Verkehrszeichen und die Sperrfläche zu beachten, sondern auch die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, auch solche, die nicht explizit dargestellt sind. Dies betrifft – wie oben beschrieben – das Einhalten der Mindestfahrbreite von 3,00 Metern und das Freihalten von Gehwegen. Aber auch bei Hofzufahrten und in Kurvenbereichen besteht ggf. ein gesetzliches Verbot.

Die Verwaltung wird, wie bereits erwähnt, den ruhenden Verkehr intensiver beobachten und Verstöße konsequent an das Landratsamt melden.

Ihre Gemeindeverwaltung

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Ausgabe 30/2025
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