Wird eine Schenkung von Vermögen an eine Pflegeleistung gekoppelt, lassen sich Steuern sparen. Wer Angehörige pflegt, kann sich dafür mit der Übertragung von Vermögenswerten entlohnen lassen und so steuerlich profitieren. Bei der Schenkung unter Auflage sind aber gewisse Regeln zu beachten. Wer Eltern, Großeltern oder andere Pflegebedürftige zu Hause unterstützt, leistet wertvolle Arbeit und kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich profitieren. Denn wenn sich zu pflegende Personen erkenntlich zeigen wollen, können sie Wertgegenstände unter Auflage verschenken – in dem Fall unter Pflegeauflage. Die Schenkung wird damit an die Pflegeleistung gekoppelt, was die Steuerlast erheblich senken kann. „Der Kapitalwert der Pflegeleistungen kann nach dem Bewertungsgesetz den steuerpflichtigen Erwerb mindern, wodurch die Schenkungsteuer deutlich sinkt.“ Oft wird von dieser Möglichkeit bei Übertragung einer Immobilie Gebrauch gemacht. Aber Achtung: Das birgt auch Fallstricke, wenn gewisse Formalien nicht beachtet werden.
Frühzeitige Klärung kann Problemen vorbeugen
So gilt etwa eine Immobilienschenkung erst mit der Grundbucheintragung als vollzogen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: II R 11/21). Eine ältere Dame schenkte ihrer Pflegerin ein Mehrfamilienhaus, starb jedoch vor der notwendigen Eintragung. Das Finanzamt bewertete die Übertragung daher als Erbschaft. Der Kapitalwert der Pflegeleistungen konnte nicht berücksichtigt werden, die Steuerlast fiel deutlich höher aus. Notariell beurkunden, die Grundbuchumschreibung zügig veranlassen und einen klaren Pflegevertrag abschließen. Darin sollten Umfang, Dauer und Qualität der Pflege geregelt sein. Nur so könne der Kapitalwert der Pflegeleistung entsprechend ermittelt und in Abzug gebracht werden.
Das gilt aktuell bei Erbschafts- und Schenkungsteuer
Erbschaften und Schenkungen richtig großer Vermögen bleiben in Deutschland oft steuerfrei. 463-mal wechselten in den vergangenen zehn Jahren 100 Millionen Euro oder mehr den Besitzer. In mindestens 258 Fällen, also mehr als der Hälfte, flossen dafür keine Steuern. Je nach Verwandtschaftsverhältnis gibt es bei Erbschaften einen Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Gleiches gilt auch für Schenkungen. Dort können zudem die Freibeträge alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken und so die Steuerlast im späteren Erbfall deutlich senken.
Anrufe, Urlaub, Reha: Was man beim Krankengeldbezug muss und darf
Ruft die Krankenkasse Versicherte mit Krankengeldbezug an, sollte man sich nicht auf Diskussionen einlassen. Das Krankengeld ist eine Leistung für Arbeitnehmer, die wegen einer Krankheit längere Zeit arbeitsunfähig sind. Mit dem Bezug sind bestimmte Rechte und Pflichten verknüpft – ein Überblick.Ob Unfall, Hüft-OP oder Krebstherapie: Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, hat meist einen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Mit dem Bezug sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden.
1. Anrufe von der Kasse
Versicherte seien nicht verpflichtet, mit Mitarbeitenden der Krankenkasse, die das Krankengeld zahlt, zu telefonieren, erklärt die Expertin. Versicherte berichten uns immer wieder, dass sie von ihrer Krankenkasse telefonisch drangsaliert würden. Sie würden unter den Generalverdacht gestellt, nicht krank zu sein, sondern vielmehr nicht arbeiten zu wollen. Wer Angst hat, Dinge zu erzählen, die man eigentlich für sich behalten wollte, sollte sich auf solche Telefonate nicht einlassen. Ihr zufolge ist man auch nicht verpflichtet, der Krankenkasse eine generelle Schweigepflichtentbindung zu erteilen, damit sie den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin kontaktieren kann.
2. Urlaubsreisen
Ebenfalls wichtig zu wissen: Krankengeld-Bezieherinnen und -Bezieher dürfen in den Urlaub fahren. Grundsätzlich muss hierfür allerdings die Krankenkasse die Zustimmung erteilen, wenn der Urlaub in einem anderen EU-Land verbracht wird. Wer innerhalb Deutschlands verreist, muss die Krankenkasse nicht um Zustimmung bitten.
3. Rente und Reha
Die Krankenkasse darf laut VZHH Versicherte nicht in Rente schicken beziehungsweise verpflichten, einen Rentenantrag zu stellen. Die Krankenkasse kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld-Bezieher dazu verpflichten, einen Antrag auf Reha zu stellen. Folgt man der Aufforderung nicht, kann die Krankenkasse das Krankengeld so lange streichen, bis man den Antrag nachgeholt hat. Der nächste VdK-Beratungstermin ist am 9.10.2025 in Ellhofen, Gemeindehalle (kleiner Gruppenraum) Hauptstraße 21; von 18.00 bis 19.00 Uhr. Ihr OV-Vorsitzender Gerhard Sell, Tel. 07134/15256, E-Mail: gerhard.sell@deflate.de