Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsprechung zur erleichterten Kündigung präzisiert.
Nach § 573a Abs. 1 BGB ist eine erleichterte Kündigung möglich, wenn der Vermieter das Haus selbst bewohnt und insgesamt nicht mehr als 2 Wohnungen im Haus sind.
Im vorliegenden Fall war eine dritte Wohnung im Haus, die der Vermieter aber als Büro/Atelier nutzte.
Das Amtsgericht entschied, dass für die Kündigungsmöglichkeit die tatsächliche Anzahl der Wohnungen entscheidend ist, nicht die Zahl der Wohnparteien.
(AG Stuttgart AZ: 31 C 4334/22)
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